Die Hacker des LKA und die Tastensperre eines Exoten

Um die 1.000 Handys werden pro Jahr in Berliner Gefängnissen entdeckt. Gerade bei Untersuchungsgefangenen deren Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen ist, interessiert sich das Gericht dann besonders für den Inhalt der auf den Mobiltelefonen gespeicherten Informationen. Mit wem hat der Schlingel Kontakt aufgenommen? Wurden Kurznachrichten versandt? Anweisungen erteilt? Fotos oder Videos gemacht? Die Flucht geplant oder Zeugen eingeschüchtert?

Die Neugier der Gerichte ist verständlich, der Wunsch der Gefangenen nach Kommunikation aber ebenso. In den allermeisten Fällen wird man überrascht – darüber wie banal und unspektakulär die Ergebnisse dieser Auswertungen ausfallen. Die Kriminaltechniker des LKA Berlin haben eine eigene Fachdienststelle, um derartige Aufgaben zu übernehmen. Vor der Auswertung steht jedoch die Überwindung der Tastensperre. Man sollte meinen, dass die Spezialisten diese Hürde ganz locker nehmen. So wurde kürzlich ein Mitangeklagter meines Mandaten in einem größeren Strafverfahren aufgefordert, den Sperrcode freiwillig zu offenbaren, denn dies würde wenigstens etwas Einsicht zeigen und es wäre ansonsten ohnehin nur eine Frage der Zeit, bis der Sperrcode geknackt sei – der Angeklagte aber blieb (auf Rat seines Anwalts) stumm und die Codeknacker vom LKA gingen ans Werk.

Manchmal geraten aber auch die Spezialisten der Kriminaltechnik an Ihre Grenzen. Bei raffiniert mit Truecrypt verschlüsselten Datencontainern erwarte ich keine Wunder – aber bei einem 4-stelligen Sperrcode eines Handys? Nach 3 Monaten Bearbeitungszeit erreichte das Gericht dann das – auch für mich – überraschende Ergebnis:

Die Grenze des Möglichen ist offenbar niedriger als ich dachte und bei „exotischen“ Handys die in geringer Stückzahl produziert wurden schneller erreicht als bei den aktuellen Verkaufsschlagern.

Rodet die Rechtspfleger – Kopieren nicht nachvollziehbar

Der Kampf um die Erstattung von Kopien hat mit der Änderung der Nr. 7000 VV RVG eine neue Qualität erreicht. Völlig unzeitgemäß und unsachlich wurde der Begriff „Ablichtungen“ aus dem Gesetzeswortlaut gestrichen und damit eine Kürzungsorgie der Rechtspfleger eingeläutet. Die entsprechenden Argumente für die Unsinnigkeit der Ungleichbehandlung haben Burhoff und Elberling /Schaar bereits zutreffend dargelegt.

Bereits früher habe ich mich über die Bevormundung geärgert, mit der pauschale Abschläge bei der Anzahl der Kopien gemacht wurden, da die Kopie der gesamten Akte „zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache“ angeblich nicht erforderlich war. Meine Zeit war mir aber zu schade, um mich mit den Pfennigfuchsern über den Informationsgehalt von Aktenvorblättern oder eigenen Schriftsätzen zu streiten.

Inzwischen geht man aber noch einen Schritt weiter: Es werden Annahmen über die in meiner Kanzlei zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel und deren Funktionsumfang getroffen, kanzleiinterne Arbeitsabläufe ausgedacht, sodann deren Sinnhaftigkeit in Frage gestellt und über allem schwebt die unausgesprochene Unterstellung des Betrugs.

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Ich empfinde dies als anmaßend und unverschämt. Wenn diese nervigen Nachfragen dann noch mit einer derartigen Schlampigkeit ausgefertigt werden, dass das angegebene Ausfertigungsdatum mindestens 3 Wochen in der Zukunft liegt – dann ist es hier erstmal wieder Zeit für eine Runde „Gänseblümchen“

 

bevor ich der Rechtspflegerin ein paar deutliche Worte und die gesamte Akte per Telefax zur Überprüfung zukommen lasse:

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Es wird dringend Zeit, dass diese unsinnige Ungleichbehandlung wieder beendet wird. Erst wenn der letzte Baum gerodet ist, wird die Rechtspflegerin merken, dass man Scans nicht essen kann…

Die 10 Gebote der Zeugenvernehmung – nach Irving Younger aus dem Jahre 1975

Der Zeuge ist das wichtigste Beweismittel im Strafprozess. Ob das Gericht den Angeklagten verurteilt oder von allen Vorwürfen freispricht, hängt in vielen Fällen sehr davon ab, was der Zeuge in der Hauptverhandlung noch vom Tatgeschehen berichten kann. Umso wichtiger ist, dass der Strafverteidiger die Vernehmungstechnik beherrscht und das Fragerecht optimal im Sinne seines Mandanten ausübt. Klingt logisch und einfach – ist aber tatsächlich eine hohe Kunst.

Die Vernehmungstechnik wird in der juristischen Ausbildung nicht gelehrt. Weder in der Universität, noch später im Referendariat. Manche entwickeln ihre Fähigkeiten durch Beobachtung, durch Trial and Error oder man schaut mal über den großen Teich wie die Kollegen aus den USA das Thema angehen.

Ein großartiges Lehrvideo für Strafverteidiger zum Thema Zeugenvernehmung wird nun vierzig Jahre alt – und ist trotz der Unterschiede zum amerikanischen Juryprozess und dem Zeitablauf nach wie vor in den meisten Punkten übertragbar. Wer die folgenden Grundregeln im Hinterkopf behält, wird bessere Zeugenverenhmungen „führen“.

Mit viel schauspielerischem Talent dargeboten und lustigen Anekdoten angereichert:

Hier die Zusammenfassung:

1. Fasse Dich kurz und setze Prioritäten
2. Benutze eine einfache und verständliche Sprache
3. Stelle nur Suggestivfragen
4. Stelle nur Fragen, auf die Du die Antworten bereits kennst
5. Höre aufmerksam zu – und arbeite mit den Antworten
6. Streite nicht mit dem Zeugen
7. Lass den Zeugen nichts wiederholen
8. Lass den Zeugen nichts erklären
9. Hör auf, wenn es am schönsten ist – stelle bloß nicht diese eine Frage zuviel
10. Hebe Dir die Auflösung für das Plädoyer auf.

Von einem Staatsanwalt der auszog, um Kusshände zu verbieten

Über 9 Monate sitzt mein Mandant nun schon in Untersuchungshaft, weil er sich vor einigen Jahren irgendwie an dem Anbau von Cannabis beteiligt haben soll. Eingeschlossen an 7 Tagen pro Woche, 23 Stunden pro Tag auf 7 qm. Der Haftbefehl ist mit zahlreichen zusätzlichen Beschränkungen versehen, damit er keinen Kontakt zu anderen Angeklagten aufnehmen kann.

Nun begann der Prozess vor dem Landgericht und die Ehefrau des Mandanten verfolgt jeden Hauptverhandlungstermin, um ihm zu zeigen, dass sie zu ihm hält, um ihn zu sehen und vielleicht auch um zu verstehen was hinter dieser erzwungenen räumlichen Trennung von ihr und dem gemeinsamen Sohn steckt. Mein Mandant sitzt neben 14 weiteren Angeklagten im Sicherheitskäfig, abgeschirmt hinter Panzerglas, sie im Zuschauerraum.

Zwischen den Zeugenvernehmungen, Erklärungen und Anträgen gibt es immer mal wieder Unterbrechungen in denen die Zuschauer den Saal verlassen müssen und die Angeklagten in die Vorführzellen im Keller des Landgerichts gebracht werden.

Und genau in einer solchen Unterbrechung passiert der Eklat: Die Angeklagten erheben sich von ihrer Sitzbank, die Wachtmeister öffnen den Käfig, um die Gefangenen nach unten zu geleiten, die Zuschauer erheben sich ebenfalls von ihren Plätzen, um den Saal zu verlassen – und dann? Flucht? Gefangenenbefreiung? Bedrohungen? Oder wenigstens ein paar wüste Beleidigungen? NEIN. Mein Mandant wirft seiner Ehefrau beim hinuntergehen eine Kusshand zu und formt mit seinen Händen ein Herz. Ich habe davon nichts mitbekommen, aber der Staatsanwalt petzt in der Unterbrechung beim Vorsitzenden diesen „ungeheuerlichen Vorgang“. Und der Richter erteilt bei der Fortsetzung den Hinweis, dass ihm zugetragen wurde, dass es „eine Kontaktaufnahme zwischen Angeklagten und Zuschauern“ gegeben haben soll, welche in Zukunft zu unterlassen sei.

Mein Mandant murmelt mir von hinten zu, dass er lediglich seiner Ehefrau eine Kusshand zugeworfen habe – also frage ich nach: Was genau wurde dem Vorsitzenden von wem zugetragen? Welches konkrete Verhalten sei zu unterlassen? Der Staatsanwalt windet sich und will ein „Winken, eine Geste und noch etwas“ zwischen meinem Mandanten und seiner Ehefrau beobachtet haben. Dieses „noch etwas“ kann er auf Rückfrage dann nicht mehr genauer bezeichnen… (ist ja auch schon ein paar Minuten her). Ich frage nach, ob er weiß wer die Ehefrau meines Mandanten ist? Weiß er. Ob dieses „Zuwinken“ und diese „Kusshand“ seiner Meinung nach in Zukunft zu unterlassen sei, Ob er das wirklich ernst meint? Jup. Meint er.

Na dann – wer keine Kusshände will, der bekommt halt einen Klaps mit der StPO. Selten bietet diese ein derart geeignetes Mittel, wie in dieser Situation; § 149 StPO regelt die Zulassung von Beiständen:
„Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen.“
Der entsprechende Antrag hatte also zu Folge, dass die Ehefrau nun nicht mehr im Zuschauerraum sitzen muss, sondern vorn bei den Verteidigern Platz nehmen darf und dort umfangreiche Rechte wahrnehmen kann. Sie hat nunmehr nicht nur das gewöhnliche Anwesenheitsrecht der Öffentlichkeit, sondern muss über die Fortsetzungstermine rechtzeitig informiert werden, sie kann Stellungnahmen abgeben, muss angehört werden, kann Fragen an die Zeugen stellen und natürlich den Angeklagten beraten. Das Institut des Beistands hat nach dem BGH „seine Wurzel in dem aus der Ehe entspringenden Vertrauensverhältnis und der gegenseitigen Fürsorge der Ehepartner. Der Beistand unterstützt und berät den Angeklagten in der Hauptverhandlung als dessen natürlicher und persönlicher Vertrauter und Fürsprecher“ (BGHSt 47, 62). Und wenn der Beistand oder der Angeklagte meint, dass dazu paar warme Worte oder Kusshände erforderlich sind, dann dürfen sie diese nun ganz offiziell austauschen.

Der Staatsanwalt ist kurzzeitig etwas rot angelaufen – mal abwarten ob er seinen Beißreflex zukünftig etwas besser im Griff hat. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

Vielen Dank an den Kollegen Stefan Conen, der dieses Kleinod aus der StPO an anderer Stelle mal für seinen Mandanten ausgegraben hatte und mich damit erst auf diese Idee brachte.

Hilfe Herr Anwalt – wir haben die Akten verschlampt

Alle Jahre wieder kommt es mal vor, dass eine Ermittlungsakte bei der Justiz abhanden kommt.

Staatsanwaltschaft verliert Akte
Strafakte verschwunden

Natürlich geschieht dieses Missgeschick nie den gewissenhaften Strafverfolgern selbst, sondern es muss „bei der Übersendung“ geschehen sein (die Post ist Schuld).

Das ist denkbar unangenehm und stellt die Staatsanwaltschaft vor die undankbare Aufgabe die Akte nun irgendwie rekonstruieren zu müssen. Nichts einfacher als das – der Verteidiger hatte bestimmt mal Akteneinsicht und wird seine Kopien doch gern zur Verfügung stellen, oder?

Da steht er nun – der Anwalt als „Organ der Rechtspflege“, mitten im Interessenkonflikt zwischen dem Ansinnen der Justiz an der Überführung des Beschuldigten und den Interessen seines Mandanten, möglichst ungeschoren aus der Geschichte hervorzugehen. Doch wem ist der Anwalt eigentlich verpflichtet? Das ist das Schöne an einem freien Beruf: Verpflichtet bin ich nichts und niemandem außer den Interessen meines Mandanten! Und würde die Herausgabe der Akte mit den belastenden Anschuldigungen nicht vielleicht irgendwie zu der Überführung meines Mandanten beitragen? Wenn die Akte nicht total absurde Anschuldigungen enthält wahrscheinlich schon.

Gibt ein Rechtsanwalt ohne Wissen und Zustimmung seines Mandanten freiwillig die Akten an einen Dritten heraus, verletzt er seine Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO) und „dient“ eventuell sogar „in derselben Rechtssache beiden Parteien“ (§ 356 StGB).

Ich werde nun erstmal mit meinem Mandanten diese ungewöhnliche Bitte besprechen und kann dann – wenn er meinem Rat folgt – kopieren gehen einfach die Sonne genießen.

 

Das Kammergericht liebt den Verrat – und hasst den Verräter

Ein Mitangeklagter meines Mandanten in einem größeren Drogenverfahren hatte sich von seiner „Lebensbeichte“ erhebliche Strafmilderungen versprochen – und vom Landgericht auch erhalten. Das Strafmaß war gemessen am eingeräumten Tatvorwurf moderat und mit der Urteilsverkündung wurde der Haftbefehl zwar nicht aufgehoben, aber es wurde beschlossen den Angeklagten vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte nun beim Kammergericht Erfolg und bietet auf 16 Seiten ein lehrreiches Beispiel dafür, wie findige Juristen jeden Umstand so verdrehen können, dass daraus doch noch ein Strick für den Angeklagten wird. Die Spitze bildet dabei die Widerlegung des Arguments des Angeklagten, dass ein künftiges Leben in der Illegalität für ihn ausgeschlossen sei, da er gegen seine früheren „Geschäftspartner“ ausgesagt habe, damit vielen Leuten auf die Füße getreten und er von diesen nun bedroht werde.

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Willkommen in der harten Realität. Da hat das Kammergericht doch mitgedacht und ist nur fürsorglich, wenn es dem Angeklagten nicht noch zumutet sich in Freiheit den Bedrohungen auszusetzen…

Außerdem noch ein wichtiger Hinweis, was auf jeden Fall behauptet werden muss, damit eine Haftverschonung gewährt werden kann. Der Angeklagte hatte zwar zu einigen Vorwürfen teilweise sogar strafbegründende Geständnisse abgelegt. Die Taten wären ohne seine Angaben also gar nicht nachweisbar gewesen. Der Kommentar des Kammergerichts dazu:

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Na also – er hat selbst noch nicht einmal behauptet, dass bereits durch das Geständnis eine ausreichende Aufarbeitung der Taten erfolgt ist. Na wenn er das noch nicht mal selbst behauptet hat…

Ausführungen zur sozialen Einbindung aufgrund von engen Beziehungen zu Ehefrau, Kindern, Eltern und Freunden kann man sich auch sparen, es sei denn man hat diese Kontakte erst nach der Tat aufgebaut und verfestigt. Andernfalls wird dem folgendes entgegen gehalten:

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Man merke sich also: Eltern, Frau und Kinder am Besten erst nach der Tat anschaffen, um eine soziale Einbindung zu belegen. Das die geständige Einlassung mit dem Bruch zu alten Kontakten in die Illegalität einher geht und damit den verbliebenen sozialen Bindungen eine ganz anderer Wertigkeit zukommt, wird ebenso außer Acht gelassen wie der Umstand, dass die naive Vorstellung eines Ersttäters, er werde schon nicht geschnappt, mit dem bisherigen Vollzug von Untersuchungshaft ein ordentlicher Dämpfer beschert worden sein dürfte.

Weltfremd, zynisch und juristisch einfach „brilliant“.

 

Bang Boom Bang – Hobbysprengmeister vs. Staatsanwaltschaft

Super Cobra, Black Death, U.S. Army Flash Grenade, Little Joe und Big Boy sind nur einige der klangvollen Namen hinter denen sich enorme Sprengkraft verbirgt. Pyrotechnik aus Polen und Tschechien ist beliebt. Einfach und legal in den jeweiligen Ländern erhältlich, beschäftigt es hierzulande dann später in vielen Fällen den Zoll, die Polizei und die Staatsanwaltschaft, denn sowohl Einfuhr, Handel und jeder denkbare Umgang ist in Deutschland strafbar.

Mein eigenes Interesse an derartigen Spielereien hat noch im strafunmündigen Alter schlagartig abgenommen, als sich ein Schulfreund mithilfe einer Aluminiumröhre, Schwarzpulver und dem dringenden Wunsch dieses Pulver  mit einem Hammer noch etwas fester hineinpressen zu wollen, den Spitznamen „9-Finger-Tommi“ einhandelte.

Neben der unmittelbaren Gefahr für die eigene Gesundheit drohen erhebliche Unannehmlichkeiten seitens der Justiz. Dessen scheinen sich viele nicht bewusst zu sein. Anders sind die Angebote in frei zugänglichen Gruppen bei Facebook oder Youtube-Videos mit entsprechenden Kommentaren, in denen diese Sprengstoffe recht offen angeboten werden, nicht zu erklären.

§ 40 Sprengstoffgesetz bedroht jeglichen Umgang mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Noch ungemütlicher wird es, wenn eine andere Person durch die Explosion verletzt wird oder „fremde Sachen von bedeutendem Wert“ gefährdet werden. Dann handelt es sich gemäß § 308 StGB um ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Und eine „Sache von bedeutendem Wert“ ist nicht nur die schicke E-Klasse des ungeliebten Nachbarn, sondern bisweilen schon dessen schnöder Briefkasten:

Unbenannt

Ein bedeutender Sachwert liegt nämlich nach der Meinung des BGH bereits ab 750,00 € vor. Die Schwelle für mindestens ein Jahr Vollpension auf Staatskosten liegt damit erstaunlich niedrig. Das dies in Einzelfällen zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, wird von vernünftigen Richtern geteilt und führt in einigen Fällen zu kreativen Wegen der Verfahrensbeendigung um die Konsequenz der umstrittenen Wertgrenze zu umgehen. So auch in dem Fall mit der Briefkastenanlage. Die Verteidigungsansätze für den Anwalt sind vielfältig und neben den Klassikern wie Identifizierung und Vorsatz ergeben sich bei Sachbeschädigungen oft auch interessante Ansätze für einen Täter-Opfer-Ausgleich, wenn der Mandant handwerklich begabt ist und der Anwalt geschickt verhandelt.

Alle sollen Silvester ihren Spaß haben, aber die Gefahren von „Böllern“ sind ernst zu nehmen und gerade im Zusammenspiel mit dem Genuss prickelnder Getränke nicht zu verharmlosen.

In diesem Sinne: Lassen Sie es ordentlich krachen und kommen Sie gesund ins neue Jahr.

 

 

Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug? Nicht so schnell!

Was macht der Polizeibeamte, wenn er gern in einer Wohnung schnüffeln möchte, für die er aber keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorlegen kann? Richtig – er droht ein bisschen, dass er den ja nur mal eben Rucki-Zucki anfordern bräuchte oder er bescheinigt sich mal eben selbst die erforderliche „Gefahr im Verzug“, um Einmarschieren zu dürfen.

Leider, leider knicken die meisten Betroffenen unter dieser aufgebauten Drohkulisse ein und stimmen dann teils aus Unkenntnis über die Rechtslage, teils aus purer Überforderung in dieser psychischen Ausnahmesituation einer Durchsuchungsmaßnahme freiwillig zu.

Umso erfreuter bin ich, wenn ich beim Aktenstudium auf Betroffene treffe (hier ein Vater des Beschuldigten) die offenbar ihre Rechte kennen und nicht alles als Gottgegeben hinnehmen, was der Beamte da behauptet:

 

Durchsuchung

 

Wenn man sich der Maßnahme selbstbewusst entgegen stellt (natürlich ohne körperlichen Widerstand zu leisten) ist es dann nämlich auf einmal doch nicht mehr ganz so einfach: es wird aufgeregt telefoniert, weder ein Staatsanwalt, noch ein Richter werden erreicht und am Ende sind erstmal 2 Stunden ins Land gezogen in denen nicht geschnüffelt wurde (und in der Zeit der Betroffene vielleicht mal einen Strafverteidiger angerufen hat, um sich über die Rechtslage zu informieren).

Fairerweise muss man noch erwähnen, dass die Maßnahme in dem obigen Fall später dann tatsächlich doch noch durchgeführt wurde, aber immerhin kann der beauftragte Verteidiger so zumindest hinterher die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen und gegebenenfalls der Verwertung der aufgefundenen Beweismittel widersprechen. Wenn alles freiwillig mitgemacht und herausgegeben wird, begibt man sich dieser manchmal doch wichtigen Chance. Weitere Tipps für das richtige Verhalten bei einer Durchsuchungsmaßnahme finden Sie hier.
 

 

 

Blitzer-Marathon: Die 5 schlechtesten Ausreden wenn Sie geblitzt wurden

Blitzer-Marathon

Unter dem Motto „Deutschlandweit – gemeinsam gegen Schnellfahrer“ fällt am Donnerstag den 18. September 2014 um 6.00 Uhr der Startschuss zum diesjährigen „24 Stunden Blitzer-Marathon“ der Polizei. Was wie ein sportliches Großereignis angekündigt wird, ist eine breit angelegte PR-Aktion, um publikumswirksam auf die Unfallgefahr durch überhöhte Geschwindigkeit hinzuweisen.

Auch die Berliner Polizei beteiligt sich und wird verstärkt Kontrollen durchführen. Es soll an 290 Orten gemessen werden. Eine Übersicht der geplanten Messstellen finden Sie HIER.

„Geblitzt“ wird selbstverständlich auch den Rest des Jahres. In meiner anwaltlichen Beratungspraxis treffe ich immer wieder auf ähnliche Argumentationsmuster der betroffenen Fahrer. Was Erfolg verspricht, wie Sie sich am besten Verhalten und was Sie auf keinen Fall von sich geben sollten, wenn Sie zum „verkehrsaufklärerischen Gespräch“ angehalten werden, erfahren Sie hier:

1. Die Vorsatzfalle: „Ich hatte es eilig, ich habe einen Termin“
„Sie wissen warum wir Sie angehalten haben?“ Die nett klingende Gesprächseinleitung ist tatsächlich eine Vorsatzfalle. Wenn Sie darauf antworten und Zeitdruck als Begründung angeben, zahlen Sie doppelt so viel, als wenn Sie nichts gesagt hätten, denn diese Rechtfertigung deutet daraufhin, dass Sie sich der überhöhten Geschwindigkeit bewusst und damit „vorsätzlich“ zu schnell unterwegs waren. Ohne Erklärung wäre man zu Ihren Gunsten von „Fahrlässigkeit“ ausgegangen. Bei Vorsatz wird die Geldbuße in der Regel verdoppelt.

2. Technische Mängel: „Mein Tacho spinnt/das Gaspedal hat geklemmt.“
Um die Schuld von sich zu weisen, sollten Sie keine technischen Mängel am Fahrzeug erfinden. Derartige Angaben sind relativ leicht zu widerlegen. Zur Feststellung von technischen Mängeln, welche die Verkehrssicherheit gefährden, kann das Fahrzeug von der Polizei sichergestellt und eine teure Überprüfung durch einen Gutachter auf Ihre Kosten angeordnet werden.

3. Für „Vielfahrer“ sollten andere Regeln gelten
Wenn Sie der Auffassung sind, dass es normal sei, dass man als Vielfahrer öfter geblitzt wird und man dies mildernd berücksichtigen müsse, dann liegen Sie falsch. Es gibt kein „Bonussystem“ für das Einhalten der Verkehrsregeln. Auch wer auf den letzten 100.000 km keine Punkte gesammelt hat, muss sich weiter an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten. Berufskraftfahrer haben eine Vorbildfunktion und müssen daher die Verkehrsregeln genauso beachten wie jemand der nur Samstags zum Einkaufen fährt. Es ergeben sich aber möglicherweise Ansatzpunkte für die Abwendung eines drohenden Fahrverbotes.

4. Abzocken statt „richtige Verbrecher“ jagen
Im ersten Moment ist die Empörung groß. Man fühlt sich abgezockt. Die Stelle ist überhaupt nicht gefährlich. Die Beamten gängeln den braven Bürger anstatt Kinderschänder und Drogendealer aufzuspüren. Der Ärger ist psychologisch verständlich. Schließlich wurde man ertappt, während Unrecht an anderer Stelle vermeintlich nicht mit dieser Intensität verfolgt wird. Allerdings gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Nur weil ein staatlicher Eingriff in einer vergleichbaren oder schlimmeren Situation unterlassen wurde, heißt das natürlich nicht, dass unrechtmäßiges Verhalten gar nicht mehr geahndet werden darf.

5. Scheinbare Verfahrensmängel: Dienstmütze / kein Fotobeweis
Hoheitliches Handeln muss grundsätzlich selbst rechtmäßig sein. Es gibt zahlreiche Fehlerquellen bei der Geschwindigkeitsmessung, doch nicht jedes „Haar in der Suppe“ führt dazu, dass eine Messung ungültig ist. Ein Mythos hält sich sich hartnäckig: „die fehlende Dienstmütze“. Entgegen der landläufigen Meinung ist ein Verstoß gegen die interne Dienstanweisung zum Tragen der Mütze kein Grund, die Messung anzugreifen. Auch ein Fotobeweis ist bei vielen Messmethoden nicht erforderlich. Es ist bei einigen Messmethoden ausreichend, dass der Messbeamte den Wert auf dem Display abgelesen hat. Eine Diskussion vor Ort ist nicht Erfolg versprechend.

Richtige Reaktion:

Die beste Reaktion ist erst einmal ruhig durchzuatmen, um sodann Führerschein und Fahrzeugschein bereit zu halten. Machen Sie keine Angaben zur Sache. Zeigen Sie die Papiere und sobald Sie Post von der Polizei erhalten, beauftragen Sie einen Anwalt mit der Prüfung auf alle Fehlerquellen. In vielen Fällen lassen sich Ungenauigkeiten in der Messtechnik, der Bedienung, der Identifikation, der Zuordnung, der Zustellung, der Beschilderung oder der Dokumentation finden, die dazu führen, dass Sie freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. Möglicherweise kann ein drohendes Fahrverbot abgewendet werden. Seit der Punktereform im Mai diesen Jahres wird die Fahrerlaubnis bereits bei Erreichen von 8 Punkten entzogen. Es kann sich also durchaus lohnen, genau überprüfen zu lassen, ob der Bußgeldbescheid rechtmäßig ist.

Ein allzeit gute Fahrt wünscht
Rechtsanwalt Kolja Zaborowski

 

„Herr Richter – hier ist ein Haar in meiner Tüte“

Wenn ein gestandener Verteidiger auf allen Vieren durch den Gerichtssaal robbt, dann heißt es: Aufgepasst, jetzt wird es spannend.

Der Kollege hatte engagiert verteidigt und die Kammer mit kreativen Beweisanträgen beschäftigt. Sein Mandant war nach der Anklage der Haupttäter, die anderen Angeklagten hatten bislang geschwiegen. Als „Sockelverteidigung“ wird ein solch gemeinsames prozessuales Vorgehen von mehreren Angeklagten bezeichnet. Nun aber bröckelte es – einer der übrigen Angeklagten hatte seinen Tatbeitrag eingeräumt und den „Haupttäter“ belastet. Er selbst sei aber gar nicht direkt am Ort des Hauptgeschehens gewesen.

Wer diesen Schritt geht, sollte auf alles gefasst sein. Auch und gerade von Seiten des Kollegen dessen Mandanten man gerade „in die Pfanne gehauen“ hat. Was nach Ende des Prozesstages geschah, hat aber auch mich noch überrascht. Mit einem weißen Din A4 Blatt und einer Platikhülle bewaffnet, rutschte der Kollege unter dem Stuhl des „Verräters“ entlang und beförderte mit großer Sorgfalt ein auf dem Boden liegendes Haar in die Hülle, um sodann am nächsten Hauptverhandlungstag den folgenden Antrag zu stellen:

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Ich konnte das Schauspiel recht entspannt von der „Seitenlinie“ beobachten und habe nur gestaunt und gelernt: Ich mag weder den Verrat, noch mag ich die, die den Verrat mögen – dem „Verräter“ geht es aber oft genauso.