Verkehrsstrafrecht – Fahrerflucht / Unfallflucht

Das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ – umgangssprachlich auch „Fahrerflucht“ genannt – ist gemäß § 142 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe belegt. Daneben droht unter gewissen Voraussetzungen der Entzug der Fahrerlaubnis oder die Anordnung eines Fahrverbots, sowie der Eintrag von 3 Punkte im Fahrerlaubnisregister in Flensburg.

Geschützt wird die Möglichkeit der Unfallbeteiligten an einer Beweissicherung, um später den entstandenen Schaden beim Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend machen zu können.

Warum sich jemand vom Unfallort entfernt kann unterschiedliche Gründe haben: Manche bemerken es, aber sind so in Eile oder reagieren aus Scham und Panik mit „Flucht“,  andere wollen ein anderes Fehlverhalten nicht offenbaren, weil sie zum Beispiel etwas zu viel getrunken oder gar keine Fahrerlaubnis haben. Doch nicht jeder, der sich vom Unfallort entfernt, hat diesen auch bemerkt. Ablenkungen durch Musik, ein Telefonat oder ein Gespräch mit dem Beifahrer können dazu führen, dass man einen Anstoß gar nicht wahrgenommen hat. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Strafbarkeit der „Fahrerflucht“.

Juristen definieren einen Unfall als ein „plötzliches, mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs ursächlich zusammenhängendes Ereignis, durch das ein nicht nur belangloser Fremdschaden verursacht wird.“ Der Fremdschaden entsteht meistens an anderen Fahrzeugen, doch geschützt sind sämtliche fremde Gegenstände wie z.B. Zäune, Verkehrsschilder, Gebüsche und Bäume. Auch Haustiere fallen unter den Schutz der Norm, da der Eigentümer des Tieres ein berechtigtes Interesse an den Feststellungen hat. Wildunfälle fallen hingegen nicht darunter.

Ab wann ist ein Fremdschaden „nicht nur belanglos?“

Die Grenze wird von den Gerichten zur Zeit bei ca. 50,00 € gesehen. Diese Schadensgrenze ist jedoch schnell erreicht. Gerade bei neueren Fahrzeugmodellen mit lackierten Stoßstangen und Park-Assist-Sensoren ist man auch bei einem kleinen Kratzer oft schon im vierstelligen Bereich der Reparatur. Ob es sich um einen „belanglosen“ Fremdschaden handelt, sollte man daher sicherheitshalber gemeinsam mit dem Unfallgegner klären.

Wie lange muss ich nach einem Unfall am Unfallort bleiben, um auf den Fahrzeugbesitzer zu warten?

Die Angemessenheit der Wartefrist hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  1. von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen,
  2. dem Grad des Festsstellungsinteresses der Berechtigten und
  3. dem Interesse des Unfallbeteiligten, die Unfallstelle zu verlassen.

All das muss im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden, um im konkreten Einzelfall die angemessene Wartefrist zu bestimmen. Die Entscheidungen zur Angemessenheit reichen von 10 Minuten bei einem geringfügigen Schaden an einem Gartenzaun der Nachts beschädigt wurde, bis zur Unangemessenheit von 105 Minuten, obwohl die Polizei zum Unfallort gerufen wurde und der Verursacher gewartet hat bis zwei Schwerverletzte vom Krankenwagen abtransportiert wurden und das Fahrzeug samt Papieren am Unfallort belassen hat. Ob eine Wartefrist im konkreten Fall angemessen war, kann ich Ihnen als Strafverteidiger auf Grundlage meiner Erfahrung in vielen Fällen einschätzen. Im Gr

Besonderheiten der Strafnorm – Verfassungsmäßigkeit

Die Vorschrift hat eine Sonderstellung im Strafrecht, da die Verpflichtung des Unfallbeteiligten seine Identität zu offenbaren mit dem Grundsatz sich in einem Strafverfahren nicht selbst belasten zu müssen im Widerspruch steht. In vielen Konstellationen wird der Unfallverursacher damit in die Bedrängnis gebracht, mit seinen eigenen Angaben Anhaltspunkte für die eigene Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (fahrlässige Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrt etc.) liefern zu müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die Verfassungsmäßigkeit bejaht:

Das Verbot und die Bestrafung der durch Flucht begangenen Selbstbegünstigung nach einem vorausgegangenen Verkehrsunfall verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Denn aus dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich ein Satz des Verfassungsrechts nicht herleiten, nach dem die Selbstbegünstigung als Ausfluss der persönlichen Freiheit straflos oder darüber hinaus immer erlaubt sein müsse. (BVerfGE 16, 191)

Genügt es, wenn ich meine Visitenkarte oder einen Zettel an der Windschutzscheibe hinterlasse?

Ein weiterverbreiteter Irrtum ist, dass man seiner Verpflichtung genügt, wenn man die persönlichen Daten an dem beschädigten Fahrzeug hinterlässt. Die sogenannte „Zettelflucht“ führt nicht zur Straflosigkeit (auch wenn das offenbar sogar manche Polizeibeamte annehmen). In vielen Fällen führt sie erst zur Bestrafung, da die Identifizierung zwar ermöglicht wird, die Anforderungen des Gesetzes an den Unfallbeteiligten dadurch allerdings nicht vollständig erfüllt werden.

Einzelfälle aus der Rechtsprechung:

Bitte beachten Sie, dass bereits kleine Änderungen im Sachverhalt eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben können. Zur Einschätzung eines konkreten Vorwurfs sollten Sie daher immer Kontakt mit einem erfahrenen Strafverteidiger aufnehmen. Dennoch habe ich einige Fälle aus der Rechtsprechung zusammengestellt in denen die jeweiligen Problemkreise näher behandelt wurden.

Der Fahrer muss beim Wegfahren die Vorstellung haben, einen nicht nur belanglosen Schaden verursacht zu haben

Eine Frau hatte beim Parkvorgang ein anderes Fahrzeug beschädigt und war sodann „hektisch“ weggefahren. Diese Feststellungen zum Vorstellungsbild der Fahrerin bezüglich des Fremdschadens reichten dem Kammergericht aber nicht aus und es hob deshalb die bisherige Verurteilung wegen Fahrerflucht auf. „Die Wucht des Anstoßes, dessen Geräuschentwicklung und ihre „irritierte“ und „hektische“ Reaktion tragen zwar die Annahme, die Angeklagte habe die Anstöße bemerkt, erlauben jedoch keine sicheren Rückschlüsse darauf, dass sie sich in dem Bewusstsein entfernt hat, ein (möglicherweise) nicht unerheblich beschädigtes Fahrzeug zurückzulassen“ (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.12.2011 – 1 Ss 389/11).

Ein Unfall mit einem Einkaufswagen auf einem Supermarktparkplatz ist ein Unfall im Straßenverkehr

Dem Kunden eines Supermarktes rollte beim Einladen auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz der Einkaufswagen davon, der sodann gegen ein anderes Fahrzeug stieß und einen nicht unerheblichen Schaden verursachte. Der Fahrer entfernte sich sodann ohne Feststellungen zur Person zu ermöglichen. Das Gericht sah darin einen Unfall im Straßenverkehr und verurteilte wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, obwohl das Kraftfahrzeug des Unfallverursachers selbst bei dem Unfall gar nicht bewegt wurde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11).

Wer sich ohne Vorsatz vom Unfallort entfernt, aber später darauf aufmerksam gemacht wird, begeht keine Fahrerflucht

Der Angeklagte hatte sich bereits von dem Unfallort entfernt, ehe er von dem Unfallgeschehen Kenntnis erlangte. Der Fahrer streifte einen am Straßenrand parkenden Pkw und fuhr weiter. Eine Zeugin, die den Unfall beobachtet hatte, verfolgte den Angeklagten innerorts rund drei Kilometer und es waren seitdem bereits fünf bis zehn Minuten vergangen, ehe dieser anhielt, um zu erfahren, das er einen Unfall verursacht habe. „Angesichts dieser jedenfalls für innerörtliche Verhältnisse recht großen Entfernung zwischen der Unfallstelle und dem Ort, an dem der Angeklagte von der Zeugin gestellt wurde, und des zwischenzeitlich verflossenen nicht unerheblichen Zeitraumes von mindestens fünf Minuten befand sich der Angeklagte bereits außerhalb des Bereichs, in dem üblicherweise noch die Anwesenheit feststellungsbereiter Personen, insbesondere des Geschädigten, zu erwarten ist.“ Das Gericht sprach den Angeklagten deshalb vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort frei und hob das verhängte Fahrverbot auf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2007, III-2 Ss 142/07 – 69/07 III).

Bei einem Autobahnunfall darf der Fahrer bis zur nächsten Raststätte weiterfahren

Der Beschuldigte hatte bei einem Unfall auf der Autobahn nicht am Unfallort auf dem Seitenstreifen gewartet, sondern fuhr bis zum nächsten Rastplatz der 14 km entfernt war. Es sei ihm zu unsicher gewesen, auf dem Seitenstreifen anzuhalten, weil er dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hätte. Die Staatsanwaltschaft sah darin ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht wies den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ab, denn der Beschuldigte war aufgrund einer rechtfertigenden Pflichtenkollision zur Weiterfahrt berechtigt. „Für den Beschuldigten bestand zum einen das Verbot des § 18 Abs. 8 StVO, auf der Autobahn zu halten. Dieses Verbot gilt auch für den Seitenstreifen. Auf der anderen Seite gilt das Halte- und Wartegebot des § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO und des § 142 StGB. Welches dieser Gebote bei einem Unfall auf der Autobahn den Vorrang hat, kann nur im Einzelfall entschieden werden“ (LG Gießen, Beschluss vom 27.11.2013, 7 Qs 192/13).

Weiterführende Fragen beantworte ich Ihnen gern im persönlichen Gespräch

Wenn Sie selbst einer Fahrerflucht beschuldigt werden, stehe ich Ihnen gern mit meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für Strafrecht zur Seite. Ich habe bereits in zahlreichen Verfahren erfolgreich auf eine Einstellung des Verfahrens wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hingewirkt und kann Ihnen den besten Weg für das weitere Vorgehen im Ermittlungsverfahren oder vor Gericht aufzeigen. Rufen Sie mich an.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Fahrerflucht / Unfallflucht (§ 142 StGB)

1. Was ist der Unterschied zwischen Fahrerflucht und Unfallflucht?

Fahrerflucht und Unfallflucht sind im allgemeinen Sprachgebrauch Synonyme für dasselbe Delikt – das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB. Der Begriff Fahrerflucht ist umgangssprachlich verbreitet, während der juristische Begriff unerlaubtes Entfernen vom Unfallort lautet. Strafverteidigern ist diese begriffliche Einordnung wichtig, weil sie zeigt, dass beide Begriffe denselben Straftatbestand beschreiben und keine unterschiedlichen Konsequenzen haben.

2. Welche Strafe droht bei Fahrerflucht in Deutschland?

Bei Fahrerflucht droht nach § 142 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei erheblichem Fremdschaden oder Verletzten ist die Verurteilung zu einer empfindlichen Strafe wahrscheinlich. Hinzu kommen in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis, eine Sperrfrist für die Neuerteilung sowie mögliche Punkte in Flensburg. Außerdem kann der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Fahrer Regress in Höhe von bis zu 5.000 Euro nehmen.

3. Muss ich nach einem Unfall immer auf die Polizei warten?

Nein, ein unbegrenztes Warten ist nicht vorgeschrieben – aber Sie dürfen die Unfallstelle nicht einfach verlassen. § 142 StGB erlaubt es, nach angemessener Wartezeit die Polizei zu verständigen oder Ihre Personalien am Unfallort zu hinterlassen. Die Wartezeit muss dem Einzelfall entsprechen; ein kurzes Entfernen zum Parken oder zur Sicherung des Verkehrs ist unschädlich. Wer die Unfallstelle dauerhaft verlässt, ohne seinen Pflichten nachgekommen zu sein, macht sich strafbar.

4. Kann ich mich noch nachträglich melden, wenn ich Fahrerflucht begangen habe?

Ja, das Gesetz sieht in § 142 Abs. 4 StGB eine Möglichkeit zur nachträglichen Meldung vor – diese kann jedoch nur bei reinem Sachschaden und nur innerhalb von 24 Stunden zu einer Strafmilderung führen. Die nachträgliche Meldung schützt nicht vollständig vor Strafverfolgung, kann das Gericht aber dazu veranlassen, von Strafe abzusehen. Ob diese Regelung in Ihrem Fall greift, hängt von den konkreten Umständen ab – ein Strafverteidiger sollte vor jeder Kontaktaufnahme mit der Polizei eingeschaltet werden.

5. Was gilt als erheblicher Schaden bei Fahrerflucht?

Die Rechtsprechung hat die Schwelle für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 142 StGB über die Jahre entwickelt; aktuell wird sie in der Praxis meist bei Fahrzeugschäden ab etwa 1.300 bis 1.500 Euro angesetzt. Unterhalb dieser Grenze ist die Tat zwar weiterhin strafbar, die Rechtsfolgen – insbesondere beim Führerscheinentzug – können aber milder ausfallen. Maßgeblich ist der Zeitwert des Fahrzeugs, nicht der Reparaturkostenvoranschlag allein.

6. Verliere ich bei Fahrerflucht automatisch meinen Führerschein?

Ein automatischer Entzug ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber in der Praxis erteilen Gerichte bei Fahrerflucht mit erheblichem Schaden oder Personenverletzung regelmäßig ein Fahrverbot oder entziehen die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Die Sperrfrist für die Neuerteilung beträgt meist sechs Monate bis zwei Jahre. Mit kompetenter Strafverteidigung lässt sich in manchen Fällen ein Fahrverbot anstelle des dauerhaften Führerscheinentzugs erreichen.

7. Was passiert, wenn die Polizei mich als Fahrer nicht identifizieren kann?

Die Strafverfolgungsbehörden nutzen verschiedene Ermittlungsmethoden – von Zeugenaussagen über Videoaufnahmen bis zur Halterauskunft. Als Halter des Fahrzeugs sind Sie nicht zur Selbstbelastung verpflichtet; Sie müssen den Fahrer nicht benennen. Allerdings können Ermittler dennoch Indizien zusammentragen. Ein Strafverteidiger kann frühzeitig analysieren, welche Beweise vorliegen, und Ihre Verteidigungsstrategie danach ausrichten.

8. Hat Fahrerflucht Auswirkungen auf meine Kfz-Versicherung?

Ja, bei Fahrerflucht darf der Haftpflichtversicherer nach § 28 VVG und den allgemeinen Bedingungen wegen grober Obliegenheitsverletzung Regress nehmen – in der Regel bis zu 5.000 Euro. Die Kaskoversicherung kann bei vorsätzlichem Verhalten ebenfalls leistungsfrei werden. Zudem droht eine Einstufung in eine höhere Risikoklasse oder eine Kündigung des Versicherungsvertrags nach Abschluss des Strafverfahrens.

9. Gilt Fahrerflucht auch auf Parkplätzen oder Privatgelände?

§ 142 StGB gilt grundsätzlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen – also überall dort, wo der öffentliche Verkehr stattfindet. Dazu zählen auch öffentlich zugängliche Parkplätze von Supermärkten oder Einkaufszentren. Auf rein privatem, nicht öffentlich zugänglichem Gelände greifen zivilrechtliche Schadenersatzpflichten, aber nicht zwingend der strafrechtliche Tatbestand des § 142 StGB. Im Zweifel sollte ein Anwalt die genauen Umstände prüfen.

10. Wann sollte ich nach einer Fahrerflucht einen Anwalt einschalten?

Sie sollten sofort einen Strafverteidiger kontaktieren, bevor Sie gegenüber der Polizei oder dem Versicherer eine Aussage machen. Je früher ein Anwalt eingeschaltet wird, desto besser kann er die Ermittlungsakte einsehen, Beweismittel bewerten und eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz verfügen, übernimmt diese in der Regel die Anwaltskosten. Handeln Sie nicht auf eigene Faust – jede unüberlegte Aussage kann Ihre Situation verschlechtern.