Bußgeldverfahren wegen Rotlichtverstoß: Ihre Rechte und Möglichkeiten

Fachanwalt für Strafrecht unterstützt bei Rotlichtverstoß

Ein Rotlichtverstoß kann schwerwiegende Folgen haben: Hohe Bußgelder, Punkte in Flensburg und sogar ein Fahrverbot drohen. Als Fachanwalt für Strafrecht in Berlin helfe ich Ihnen, Ihre Rechte im Bußgeldverfahren zu wahren und unberechtigte Sanktionen abzuwehren.

Was gilt als Rotlichtverstoß?

Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn ein Fahrzeug eine rote Ampel überfährt. Dabei wird unterschieden zwischen:

  • Einfacher Rotlichtverstoß: Die Ampel war weniger als 1 Sekunde rot.
  • Qualifizierter Rotlichtverstoß: Die Ampel war länger als 1 Sekunde rot oder es kam zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Mögliche Sanktionen

Die Folgen richten sich nach Schwere und Begleitumständen:

  • Einfacher Verstoß: 90 Euro Bußgeld, 1 Punkt
  • Qualifizierter Verstoß: 200 – 360 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

 

Rotlichtverstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot Zusätzlich ist eine strafrechtliche Ahndung wie folgt möglich
Rotlicht missachtet 90 € 1  –  –
mit Gefährdung 200 € 2 1 Monat je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB
mit Sachbeschädigung 240 € 2 1 Monat je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB
Rotlicht missachtet bei Rotphase länger als 1 Sekunde 200 € 2 1 Monat je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB
mit Gefährdung 320 € 2 1 Monat je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB
mit Sachbeschädigung 360 € 2 1 Monat je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB

 

Wie wirken sich Voreintragungen aus?

Einschlägige Voreintragungen wirken sich in der Regel bußgelderhöhend aus.

Wird die angegebene Regelbuße immer verhängt?

Die vom Bußgeldkatalog vorgesehene Regelahndung geht von fahrlässiger Begebungsweise, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Voreintragungen aus. Ergibt die Prüfung des Einzelfalls, dass Besonderheiten gegeben sind, kann davon abgewichen werden. Die Regelbuße kann beispielsweise erhöht werden, wenn von Vorsatz auszugehen ist oder einschlägige Voreintragungen vorliegen. Man kann allerdings auch von der Regelbuße nach unten abweichen, wenn beispielsweise eine unterdurchschnittliche Fahrlässigkeit vorliegt.

Verteidigung im Bußgeldverfahren

Als erfahrener Anwalt habe ich zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren bearbeitet und prüfe für Sie:

  • Ob die Messung korrekt durchgeführt wurde
  • Ob eine Gefährdung nachweisbar ist
  • Ob Verfahrensfehler vorliegen

Wir beantragen Akteneinsicht, analysieren die Beweismittel und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Wird Ihnen ein Rotlichtverstoß vorgeworfen? Verlieren Sie keine Zeit. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf. Ich vertrete Ihre Interessen kompetent im gesamten Bußgeldverfahren. Bei Vorliegen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist die Beauftragung in der Regel für Sie kostenfrei.