Strafverteidigung

„Strafverteidigung ist Kampf, solange es um die Frage der Schuld oder Unschuld des Mandanten geht. Steht die Schuld außer Streit, ist Strafverteidigung die Kunst des Möglichen.“ (Hans Dahs in: Handbuch des Strafverteidigers)

Die Bearbeitung von strafrechtlichen Verfahren bildet seit meiner anwaltlichen Zulassung im Jahre 2004 den Schwerpunkt meiner Tätigkeit. Als Anwalt unterliege ich der anwaltlichen Schweigepflicht und vertrete ausschließlich die Interessen meiner Mandanten.

Egal ob Sie direkt von einem Polizisten angesprochen werden, einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung erhalten haben: Der Beste Rat den Ihnen ein Strafverteidiger in der ersten Aufregung geben kann ist: Schweigen! Grundsätzlich sollten Sie in einem Strafverfahren zunächst keine Angaben zum Sachverhalt machen. Erst auf der Grundlage vollständiger Akteneinsicht werde ich mit Ihnen gemeinsam eine optimale Verteidigungsstrategie entwickeln, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Je nach Beweislage kann dies in einem Freispruch, einer Verfahrenseinstellung oder einer möglichst geringen Bestrafung liegen.

Rufen Sie mich an um sich in einem ersten Gespräch über die Möglichkeiten und Kosten einer professionellen Verteidigung zu informieren. Sie erreichen mein Büro unter der Rufnummer 030 2394 0237 oder Sie senden mir eine email an info(at)ra-zaborowski.de.

Oft gefragt 

Die Konfrontation mit einem Strafverfahren bedeutet für den Betroffenen eine besondere Belastung. Verunsicherung und Ratlosigkeit sind die Folgen. Einige Standardfragen die sich in vielen Erstberatungen wiederholt haben, möchte ich Ihnen hier kurz beantworten, um Ihnen eine Orientierung und mehr Sicherheit für das weitere Vorgehen zu geben. Eine individuelle Rechtsberatung kann dies selbstverständlich nicht ersetzen:

Ihre Rechte als Beschuldigter in einem Strafverfahren

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren:

  • haben Sie das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
  • Sie haben das Recht zu schweigen. Niemand muss sich selbst belasten. Aus Ihrem Schweigen dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden.
  • Sie können selbst Beweiserhebungen zur Entlastung beantragen.
  • Sie haben das Recht in jeder Phase des Verfahrens einen Anwalt Ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Nur ein Anwalt erhält vollständige Akteneinsicht und setzt sich ausschließlich für Ihre Interessen ein.
  • Sie gelten solange als Unschuldig bis Ihre Schuld bewiesen ist.

Als Ihr Strafverteidiger setze ich mich dafür ein, dass Ihre Rechte als Beschuldigter beachtet werden und ein faires Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt wird. In der Hauptverhandlung sind wesentliche Förmlichkeiten zu beachten, die dies garantieren sollen. Durch meine Spezialisierung und Fortbildung zum Fachanwalt für Strafrecht bin ich mit dem Strafverfahren und den damit verbundenen Fallstricken bestens vertraut und helfe Ihnen dabei Ihre Rechte optimal wahrzunehmen.

Ihr Recht auf ein faires Verfahren

Der fair-trial-Grundsatz umfaßt all Ihre Rechte, welche die Waffengleichheit mit der Anklagebehörde sicherstellen sollen. Diese Rechte ergeben sich zum einen aus der Strafprozeßordnung, zum anderen aber auch unmittelbar aus dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Fundamentale Verfahrensgrundsätze sind danach etwa die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (außer in Jugendstrafsachen) sowie Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und gegebenfalls die Beiziehung eines Dolmetschers. Sie haben ebenfalls ein Anrecht auf einen unvoreingenommenen Richter. Liegt ein Grund vor, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigt, können Sie diesen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen.

Beschleunigungsgebot

Ein weiterer Grundsatz ist das Beschleunigungsgebot. Ihr Verfahren darf nicht zu lange dauern. Verschuldet die Justiz eine unangemessene Verfahrensverzögerung, muss dies später bei der Strafzumessung zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden. Besteht ein Haftbefehl, muss dieser unter Umständen aufgehoben werden.

Ihr Recht auf Rechtsmittel (Berufung und Revision)

Zu einem rechtstaatlichen Verfahren gehört, daß Urteile von höheren Gerichten auf Ihre Richtigkeit überprüft werden. Macht das Gericht der ersten Instanz Fehler zu Ihren Ungunsten, führe ich für Sie das Berufungs- oder auch das Revisionsverfahren durch.

Schweigerecht – Sie dürfen Schweigen! Und Sie sollten dies auch tun!

Egal, was Ihnen die Vernehmungsbeamten erzählen: es ist in keinem Fall vorteilhaft für Sie, wenn Sie sich sofort bei der ersten Konfrontation mit dem Tatvorwurf äußern. Trauen Sie keinen falschen Versprechungen, lassen Sie sich nicht von haltlosen Drohungen einschüchtern. Ihr Schweigen kann sich unter keinen Umständen negativ für Sie auswirken. Eine unüberlegte Rechtfertigung ist bestenfalls ohne jede Folge. In der Regel werden Sie selbst mit einer schnellen Erklärung den Vorwurf aber nicht aus der Welt schaffen. Im schlimmsten Fall ist der angerichtete Flurschaden später nur schwer zu korrigieren.

In der Vernehmungssituation wird man versuchen, Sie zu verunsichern. Indem man Ihnen die gleichen Fragen auf unterschiedliche Arten stellt. Dies einfach nur stumm über sich ergehen zu lassen kann zermürbend sein. Antworten Sie stattdessen auf die Fragen mit immer demselben Satz, bis es auch die hartnäckigsten Beamten verstanden haben: „Ich möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen“.

Das Beweisantragsrecht

Sie können jederzeit die Erhebung entlastender Beweise beantragen. Vor allem aber in der Hauptverhandlung ist das Beweisantragsrecht der Verteidigung ein wichtiges Mittel, um auf den Verlauf des Verfahrens Einfluß zu nehmen. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner neueren Rechtsprechung die Möglichkeiten der Gerichte, einen Beweisantrag abzulehnen, enorm ausgeweitet. Insbesondere hat er eine „Ausschlußfrist“ für die Stellung von Beweisanträgen gebilligt (Beschluss des 1. Strafsenats vom 9.5.2007 – 1 StR 32/07 -). Aufgrund meiner besonderen Kenntnisse im Strafverfahrensrecht nehme ich jedoch auch hier Ihr Recht effektiv wahr.

Ihr Verteidiger – Akteneinsicht und Anwesenheitsrecht

Sie können und sollten in jeder Lage des Verfahrens den Rat eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. Nur Ihr Verteidiger kann Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nehmen. Zwar dürfen seit dem Jahre 1999 auch dem Beschuldigten unter Umständen Ausünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden. Dies wird allerdings restriktiv gehandhabt. Die vollständige Akteneinsicht ist jedoch unabdingbare Voraussetzung einer zielgerichteten Veteidigung.
Im Gegensatz zur richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmung muss Ihr Strafverteidiger nicht hinzugeladen werden, wenn Sie durch die Polizei vernommen werden. Lassen Sie sich nicht in Ihren Rechten beschneiden und bestehen Sie auch hier auf die Anwesenheit Ihres Anwalts.

Ihr Recht auf einen Pflichtverteidiger

Droht Ihnen eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr, können Sie sich nicht selbst verteidigen oder ist die Sach- und Rechtslage schwierig, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers spätestens ab Zustellung der Anklageschrift notwendig. Dies gilt auch, wenn die Waffengleichheit im Prozeß nicht gegeben ist – also etwa, wenn der Nebenkläger, der Hauptbelastungszeuge oder ein Mitangeklagter anwaltlich vertreten wird. Sie haben die Möglichkeit, bei Gericht einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu benennen. Diesem Wunsch wird in aller Regel entsprochen. Die Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers ist allerdings oft kurz bemessen, so dass schnell reagiert werden muss, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Sie haben das Recht auf Unvoreingenommenheit

Bis zur Rechtskraft der Verurteilung gelten Sie als unschuldig. In gewissem Umfang bindet dies auch die Presse und andere Medien, falls diese über Ihren Fall berichten. Insbesondere wenn Vorstrafen bekannt werden, gerät dieser Grundsatz leicht in Vergessenheit. Ihr Strafverteidiger setzt sich hier (gegebenenfalls mit Mitteln des Presserechts, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) dafür ein, daß der Makel des Strafverfahrens so gering wie möglich bleibt und die Regeln der Verdachtsberichtserstattung eingehalten werden.