Führungszeugnis und Bundeszentralregisterauszug

Was ist das Bundeszentralregister?

Das Bundeszentralregister wird vom Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn geführt und beinhaltet alle Vorstrafen (sowie weitere relevante Eintragungen) bis diese getilgt sind. Dort wird sowohl der Bundeszentralregisterauszug als auch das Führungszeugnis angefordert.

Wie erhalte ich ein Privatführungszeugnis?

Sie können den Antrag

  • hier online stellen oder
  • bei Ihrer örtlichen Meldebehörde (Bürgeramt) gegen Vorlage des Personalausweises und Zahlung von 13,00 € stellen.

Was ist der Unterschied zwischen Führungszeugnis und Bundeszentralregisterauszug?

Kurz gesagt ist der BZR-Auszug umfassender als das Führungszeugnis und die Einträge werden länger gespeichert. Während im BZR-Auszug alle rechtskräftigen Verurteilungen eingetragen werden, erscheinen im Führungszeugnis nur solche von mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe. Sofern innerhalb von 5 Jahren allerdings weitere Verurteilungen (auch geringere Geldstrafen) erfolgen, werden alle Strafen auch im Führungszeugnis vermerkt.

Wann werden die Eintragungen gelöscht?

Sobald die Vorstrafen „tilgungsreif“ sind, werden sie nicht mehr mitgeteilt und nach einem weiteren Jahr Überliegefrist – in der gewartet wird ob doch noch etwas im Tilgungszeitraum passiert ist – gelöscht. Dafür laufen je nach Art und Rechtsfolge unterschiedliche Fristen:

Aus dem Führungszeugnis:

  • Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafe bis 3 Monate: nach 3 Jahren
  • Bewährungsstrafen von 3 Monaten bis 1 Jahr: nach 3 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe
  • Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr wegen bestimmter Sexualdelikte: nach 10 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe
  • alles andere: nach 5 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe

Aus dem Bundeszentralregisterauszug:

  • Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafe bis 3 Monate: nach 5 Jahren wenn keine weitere Strafe eingetragen wurde
  • Bewährungsstrafen von 3 Monaten bis 1 Jahr: nach 10 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe
  • Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr wegen bestimmter Sexualdelikte: nach 20 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe
  • alles andere: nach 15 Jahren zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe

Liegen mehrere Eintragungen vor, so werden alle Eintragungen erst mit Ablauf der letzten „tilgungsreifen“ Verurteilung gelöscht.

Darf ich mich weiter als „nicht vorbestraft“ bezeichnen?

Selbstverständlich dürfen Sie dies, solange Sie nicht rechtskräftig verurteilt wurden. Danach kommt es darauf an: Eine bloße Lüge ist grundsätzlich erstmal nicht strafbar. Problematisch ist die wahrheitswidrige Behauptung gegenüber einem Arbeitgeber, wenn daraufhin ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird und das Verschweigen der Vorstrafe für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Unter Umständen kann es dann zu einer Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung kommen. Der Einzelfall sollte anwaltlich geprüft werden.

Wie kann ich ein „sauberes“ Führungszeugnis bekommen, obwohl ich verurteilt wurde?

Ein „sauberes“ Führungszeugnis erhalten Sie solange, bis eine einzutragende Verurteilung rechtskräftig geworden und eingetragen ist. Auch unter diesem Aspekt kann die Einlegung von einem „taktischem“ Rechtsmittel sinnvoll sein.

Haben Sie weitere Fragen zu Ihrem Führungszeugnis oder dem Bundeszentralregisterauszug? Lassen Sie sich kompetent anwaltlich beraten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich weitergehende individuelle Fragen nur bei einer entsprechenden kostenpflichtigen Beauftragung beantworten werde.

FAQ: Führungszeugnis und Bundeszentralregister

1. Was ist der Unterschied zwischen einfachem und erweitertem Führungszeugnis?

Das einfache Führungszeugnis weist nur Verurteilungen oberhalb der Grenzen von 90 Tagessätzen beziehungsweise drei Monaten Freiheitsstrafe aus. Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG enthält zusätzlich bestimmte Verurteilungen wegen Sexual- und Gewaltdelikten gegenüber Minderjährigen, und zwar auch dann, wenn sie unterhalb dieser Grenzen liegen. Es wird für Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit verlangt.

2. Wer verlangt ein erweitertes Führungszeugnis und warum?

Vorgelegt werden muss es unter anderem in Schulen, Kitas, Heimen, Vereinen und Pflegeeinrichtungen, also überall dort, wo beruflich oder ehrenamtlich Kontakt zu Kindern und Jugendlichen besteht. Rechtsgrundlage ist unter anderem § 72a SGB VIII. Für Betroffene ist das häufig der eigentliche Kern des Problems, weil hier auch geringe Strafen sichtbar werden.

3. Wird eine Einstellung des Verfahrens im Führungszeugnis vermerkt?

Nein. Eingetragen werden nur rechtskräftige Verurteilungen. Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO eingestellt, entsteht kein Eintrag im Führungszeugnis und auch keiner im Bundeszentralregister. Genau deshalb ist die Einstellung in vielen Verfahren das wichtigste Verteidigungsziel.

4. Was passiert mit Verurteilungen nach Jugendstrafrecht?

Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden nicht ins Bundeszentralregister, sondern ins Erziehungsregister eingetragen und erscheinen nicht im Führungszeugnis. Jugendstrafen werden dagegen wie andere Verurteilungen behandelt, allerdings gelten Besonderheiten bei der Tilgung. Erziehungsregistereinträge werden in der Regel mit Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt.

5. Was ist ein Behördenführungszeugnis?

Es wird nicht an Sie, sondern direkt an die anfordernde Behörde geschickt. Sie können bei einem Amtsgericht Ihrer Wahl vorab Einsicht beantragen, um den Inhalt zu prüfen, bevor die Behörde ihn erhält. Das ist gerade dann sinnvoll, wenn Sie unsicher sind, ob und was eingetragen ist.

6. Kann eine Eintragung vorzeitig gelöscht werden?

In Ausnahmefällen ja. Nach § 49 BZRG kann das Bundesamt für Justiz die vorzeitige Tilgung anordnen, wenn das öffentliche Interesse dem nicht entgegensteht und die Eintragung eine unbillige Härte darstellt. Der Antrag ist zu begründen, die Hürden sind hoch. Eine Erfolgsgarantie gibt es nicht.

7. Was tue ich, wenn im Führungszeugnis ein falscher Eintrag steht?

Wenden Sie sich zunächst an das Bundesamt für Justiz in Bonn und beantragen Sie die Berichtigung. Häufige Ursachen sind Namensverwechslungen, doppelt erfasste Verfahren oder nicht nachgetragene Rechtsmittelentscheidungen. Bleibt die Behörde untätig, kommt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Betracht.

8. Wie lange dauert die Ausstellung und was kostet sie?

Die Gebühr beträgt 13,00 Euro. Nach Antragstellung beim Bürgeramt oder online über das Portal des Bundesamts für Justiz dauert der Versand üblicherweise ein bis zwei Wochen. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit oder bei ehrenamtlicher Tätigkeit ist eine Gebührenbefreiung möglich.

9. Darf mein Arbeitgeber überhaupt nach Vorstrafen fragen?

Nur eingeschränkt. Zulässig ist die Frage, soweit die Vorstrafe für die konkrete Stelle von Bedeutung ist, etwa Vermögensdelikte bei einer Tätigkeit mit Kassenverantwortung. Eine pauschale Frage nach allen Vorstrafen ist unzulässig, sie darf dann wahrheitswidrig verneint werden, ohne dass eine Anfechtung droht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall heikel und sollte anwaltlich geprüft werden.

10. Wie kann ein Strafverteidiger einen Eintrag verhindern?

Am wirksamsten durch eine Einstellung des Verfahrens, ersatzweise durch das Verhandeln einer Strafhöhe unterhalb der Eintragungsgrenzen von 90 Tagessätzen beziehungsweise drei Monaten. Auch die Einlegung eines Rechtsmittels verhindert vorerst die Rechtskraft und damit die Eintragung. Wenn Sie eine Vorladung oder einen Strafbefehl erhalten haben, rufen Sie mich an unter 030 2394 0237, bevor Sie reagieren.