Ein kurzer Moment der Ablenkung genügt im hektischen Straßenverkehr manchmal, um einen Verkehrsunfall zu verursachen. Wenn dabei der Unfallgegner Verletzungen erleidet, wird ein Strafverfahren wegen „fahrlässiger Körperverletzung“ eingeleitet. Im Jahre 2014 hat die Polizei nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 302.435 Unfälle mit Personenschaden aufgenommen.
Was bedeutet „fahrlässige“ Körperverletzung?
Der Begriff der „Fahrlässigkeit“ ist dabei in Abgrenzung vom „Vorsatz“ zu verstehen. Niemand wirft Ihnen vor, dass Sie absichtlich eine andere Person verletzen wollten. Ihnen wird „lediglich“ angelastet, gegen eine „Sorgfaltspflicht“ vorstoßen zu haben. Diese kann z.B. in einem Verstoß gegen eine Vorfahrtsregel, eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder das allgemeine Gebot der Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme im Straßenverkehr begründet sein.
Welche Strafe habe ich zu erwarten?
Das Gesetz sieht bei einer fahrlässigen Körperverletzung einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Daneben droht ein Fahrverbot und der Eintrag von 2 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg.
In vielen Fällen wird ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung jedoch nicht mit einem Urteil beendet. Als Strafverteidiger wirke ich bereits auf die Einstellung des Verfahrens hin noch bevor eine Anklage erhoben wird. Je nach Sachverhalt ergeben sich unterschiedliche Verteidigungsansätze mit entsprechenden Erfolgsaussichten für:
- eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts,
- eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld,
- eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage.
Der Vorteil einer Einstellung des Verfahrens liegt neben dem Wegfall des „Strafmakels“ darin, dass kein Punkteeintrag erfolgt.
Wie läuft ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr ab?
Die Polizei nimmt am Unfallort sowohl die Daten der Unfallbeteiligten als auch der Zeugen auf und sichert die sonstigen Spuren. Sodann werden die Beteiligten von der Polizei angeschrieben und entweder zur Vernehmung vorgeladen oder um eine schriftliche Stellungnahme zum Unfallhergang gebeten.
Als Beschuldigter sollten Sie weder mündlich, noch schriftlich Angaben zum Unfallhergang machen. Sie sind weder verpflichtet polizeilichen Vorladungen zu folgen, noch Angaben auf dem Anhörungsbogen zu machen. Sie haben ein Schweigerecht und davon sollten Sie zunächst auch Gebrauch machen.
Sobald Sie einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Als Anwalt werde ich zunächst die Ermittlungsakte anfordern und einsehen. Erst auf dieser Grundlage kann eine realistische Einschätzung der Beweislage abgegeben werden. Gemeinsam besprechen wir dann den Unfallhergang aus Ihrer Sicht und vergleichen dies mit den Zeugenaussagen und den gesicherten sonstigen Beweismitteln, die sich aus der Akte ergeben. Wenn es dann sinnvoll erscheint, erarbeiten wir eine schriftliche Stellungnahme zum Unfallhergang oder zu sonstigen Folgen, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen.
Was ist bei einem Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr zu beachten?
Sollten Sie bereits einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung erhalten haben, beachten Sie bitte die Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung. Maßgeblich für die Fristberechnung ist das Datum, welches der Zusteller auf dem „gelben“ Umschlag eingetragen hat.
Zu der Anzahl der Tagessätze und der Tagessatzhöhe gelten die allgemeinen Hinweise zum Strafbefehl.