Honorar

Wieviel kostet ein Strafverteidiger?

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung berechnet sich, wenn vorher nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Darin sind Mindest- und Höchstgebühren für den jeweiligen Verfahrensabschnitt bestimmt.

Anbahnungsgespräch

Die erste Kontaktaufnahme ist grundsätzlich kostenlos. Sie schildern mir bitte kurz Ihre Rolle im Verfahren (Beschuldigter, Geschädigter, Zeuge, Angehöriger), den Tatvorwurf und den Verfahrensstand. Ich prüfe sodann, ob ich Ihre Angelegenheit übernehmen kann und vereinbare einen Termin zur Erstberatung oder ich empfehle Ihnen einen spezialisierten Kollegen. Bereits die in dem Anbahnungsgespräch geäußerten Informationen unterliegen  der anwaltlichen Schweigepflicht, selbst wenn später keine Mandatsübernahme erfolgen sollte.

Erstberatung

Das Gesetz sieht für die Erstberatung von Privatpersonen eine Höchstgrenze von 226,00 € vor, wenn vorher nichts anderes vereinbart wurde. Ich berechne für die Erstberatung in Strafsachen in der Regel 150,00 €. Dabei gehe ich von einer bis zu einstündigen Beratungsleistung im persönlichen Gespräch, am Telefon oder per Email aus. Diese Gebühr wird im Falle einer Beauftragung auf die weiteren Gebühren angerechnet. Mit dieser Erstberatung versuche ich Ihnen alle Fragen auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zu beantworten. In vielen Fällen kann ich bereits im Erstberatungsgespräch viele Unsicherheiten aus der Welt schaffen und Ihnen die weiteren Schritte und Handlungsalternativen aufzeigen. Bitte bedenken Sie jedoch, dass eine umfassende Beratung und seriöse Prüfung des Sachverhalts auf Rechtsfragen erst auf Grundlage vollständiger Akteneinsicht erfolgen kann. Der Umfang der weiteren Maßnahmen wird nach Ihren Informationen eingeschätzt, damit eine Kalkulation für die nächsten Schritte erfolgen kann. Sie erhalten jederzeit eine transparente und planbare Kostenübersicht auf Grundlage des Verfahrensstandes und der nächsten sinnvollen Maßnahmen.

Kosten für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren

Solange noch keine Anklage erhoben wurde läuft noch das Ermittlungsverfahren. Bei der Übernahme des Mandats fällt die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und eine Auslagenpauschale an. Dafür schreibe ich zunächst an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft und melde mich als Ihr Verteidiger, sage den Vernehmungstermin ab, beantrage Akteneinsicht und kündige eine schriftliche Stellungnahme an.

Sobald die Akte bei mir eingeht, wird diese gescannt und ich übersende Ihnen eine mit einem Passwort geschützte digitale Kopie der Akte. Sodann vereinbare ich einen Termin mit Ihnen, um die Beweislage und das weitere Vorgehen zu besprechen.

Für meine Tätigkeit bis dahin berechne ich in der Regel 597,14 €.

Wir entscheiden dann gemeinsam ob eine weitere Tätigkeit sinnvoll und erforderlich ist. In einigen Fällen endet bereits hier meine Tätigkeit, wenn sich der Tatverdacht nach Aktenlage nicht bestätigt hat. In vielen Fällen ist dies aber nicht eindeutig und es kann sinnvoll sein die Widersprüche oder alternative Sachverhalte in einer schriftlichen Stellungnahme aufzuzeigen und rechtlich einzuordnen. Der Aufwand für eine schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf ist allerdings je nach Vorwurf sehr unterschiedlich. Für den Vorwurf einer einfachen Körperverletzung benötige ich weniger Zeit als für ein Verfahren mit dem Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges oder des Mordes. In geeigneten Fällen schließe ich daher für die Fertigung einer schriftlichen Stellungnahme zum Tatvorwurf mit dem Mandanten eine individuelle Vergütungsvereinbarung ab.

Sowohl die gesetzliche als auch die vertragliche Vereinbarung lässt Spielräume um den Umfang der Tätigkeit, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten angemessen zu berücksichtigen.

Die folgende Beispielberechnung für eine Verteidigung in einer Strafsache vor dem Amtsgericht mit einem Hauptverhandlungstermin dient zur Orientierung und berücksichtigt einen leicht erhöhten Aufwand (20 % über RVG Mittelgebühr):

 

Grundgebühr: 264,00 €
Verfahrensgebühr Hauptverfahren: 217,80 €
Terminsgebühr: 363,00 €
Auslagenpauschale: 20,00 €
Zwischensumme Netto: 864,80 €
Umsatzsteuer 19 %: 164,31 €
Gesamt: 1.029,11 €

 

Sofern die anwaltliche Tätigkeit bereits im Ermittlungsverfahren aufgenommen wurde, kommt eine weitere Verfahrensgebühr von 217,80 €, sowie eine weitere Auslagenpauschale von 20,00 € jeweils zuzüglich Umsatzsteuer hinzu.

 

Wer bezahlt den Strafverteidiger?

Grundsätzlich bezahlt der Auftraggeber den Strafverteidiger und damit in der Regel der Mandant.

Besondere Konstellationen ergeben sich bei

  • Jugendlichen Mandanten die nicht geschäftsfähig sind. Hier die der Auftrag durch die Erziehungsberechtigten erforderlich.
  • rechtsschutzversicherten Mandanten bei denen unter gewissen Umständen die Versicherung die Kosten übernimmt
  • Pflichtverteidigungen in Fällen der notwendigen Verteidigung.

Rechtsschutzversicherung

Die vorsätzliche Begehung von Straftaten ist normalerweise nicht versicherbar. Nur bei Delikten die fahrlässig begangen werden können, wie z.B. Körperverletzung oder Tötung bei einem Verkehrsunfall kommt die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung in Betracht. In Bußgeldverfahren werden sowohl die Verfahrens- als auch die Anwaltskosten in der Regel von der Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.

Im gewerblichen Bereich gibt es spezielle Strafrechtsschutzversicherungen die Unternehmern und deren Arbeitnehmer auch für vorsätzliche Delikte die im Zusammenhang mit der Tätigkeit beim Arbeitgeber Deckungsschutz bieten und die Kosten für eine Verteidigung, Gutachten und Reisekosten übernehmen. Die versicherten Risiken sind jedoch in den jeweiligen Bedingungen genau definiert und müssen sorgfältig auf Ausschlussgründe geprüft werden.

Pflichtverteidigung

Grundsätzlich bin ich bereit, in den Fällen notwendiger Verteidigung als Pflichtverteidiger tätig zu werden. Als grobe Faustregel gilt, dass das Gericht dem Angeklagten einen Anwalt als Pflichtverteidiger beiordnet, wenn in dem konkreten Fall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr droht. Wenn Sie vom Gericht aufgefordert wurden einen Anwalt Ihrer Wahl zu benennen, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, sollten Sie schnell reagieren und die angegebene Frist unbedingt einhalten, da das Gericht ansonsten einen Anwalt „aussucht“ und eine spätere Auswechselung nur mit hohem Begründungsaufwand und/oder Mehrkosten möglich ist.

In umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren ist es nicht unüblich neben der Pflichtverteidigervergütung eine Zuzahlung zu vereinbaren, da die Pflichtverteidigervergütung deutlich unter der Mittelgebühr eines Wahlverteidigers liegt. Beachten Sie jedoch, dass bei einer Verurteilung die Staatskasse versuchen wird auch die Pflichtverteidigergebühren von Ihnen erstattet zu bekommen. Lediglich beim Freispruch trägt die Landeskasse die Anwaltskosten des Angeklagten in Höhe der gesetzlichen Gebühren.