Schweigerecht

Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben Sie das Recht zu schweigen – und dieses Recht sollten Sie auch in Anspruch nehmen! Gerade in der ersten Aufregung nach einer Konfrontation mit einer Beschuldigung neigen leider viele Personen dazu, sich verteidigen zu wollen und machen Angaben zum Tatvorwurf. Dies ist menschlich nachvollziehbar. Klug ist es nicht. Dies gilt übrigens sowohl für Beschuldigte die ganz genau wissen worauf der vernehmende Beamte hinaus will, als auch für diejenigen die sich keiner Schuld bewusst sind. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen (z.B. einer offensichtlichen Verwechslung und einem eindeutigen Alibi) kann es ratsam sein, dies sofort aufzuklären. Diese Fälle sind allerdings wirklich selten, da die Ermittlungsbeamten in der Regel besser vorbereitet sind als sie vorgeben.

Warum sollte ich ohne vorige anwaltliche Beratung keine Angaben zum Tatvorwurf machen?
Die Gründe dafür sind vielfältig:

  • Der Ermittler hat sich in dem Moment, in dem er Sie mit dem Tatvorwurf konfrontiert, bereits eine Meinung gebildet. Er hat gewisse Kenntnisse, die er Ihnen nicht sofort mitteilen wird. Selten sind es eigene Beobachtungen, oft Zeugenaussagen, manchmal Telefonüberwachungsprotokolle, Urkunden, Schmauchspuren, DNA, Fingerabdrücke etc. Diese einmal gefasste Meinung werden Sie nicht einfach ändern können. In den Augen mancher Ermittler werden bestreitende Angaben grundsätzlich angezweifelt, denn schließlich hat ja auch der „zu Recht Beschuldigte“ ein Interesse daran nicht bestraft zu werden.
  • Auch Ermittler sind Menschen: Der von der Psychologie nachgewiesene „Inertia“ oder Trägheits-Effekt besagt: „Einmal getroffene Entscheidungen bleiben gegen widersprechende Informationen immun. Der Wert von Infromationen, die der präferierten Alternative oder Hypothese entsprechen, wird überschätzt, der Wert entgegengerichteter Informationen unterschätzt.“ 
  • Dieser dem Beschuldigten nicht erläuterte Informationsunterschied prägt den Gang der Vernehmung. Manche Ermittler werden versuchen Widersprüche zu anderen Beweismitteln zu produzieren, um die Glaubhaftigkeit einer bestreitenden Stellungnahme zu erschüttern.
  • Sie wissen nicht genau was man Ihnen vorwirft. In der Regel wird der Ermittler seine Kenntnisse aus anderen Quellen nur scheibchenweise preisgeben. Sie erkennen oft den Hintergrund einer Frage nicht. Ob Sie „rauchen wollen?“ und welche „Marke Sie bevorzugen“ kann unverfänglicher Smalltalk am Anfang sein, wenn aber am Tatort eine Zigarettenkippe gefunden wurde, bekommt die Frage eine ganz andere Bedeutung.
  • Ihr Gegenüber hat diese Situation wahrscheinlich bereits Tausende Male erlebt und wurde darin geschult auf Alles zu achten. Sowohl der Inhalt Ihrer Angaben wird kritisch gewürdigt, aber auch Ihre Körpersprache beobachtet, warum hat Ihre Hand gezittert? Waren Sie einfach nervös? Warum haben Sie bei der Antwort gezögert? Sie haben doch nichts getan, oder? Warum haben Sie sich dreimal an die Nase gefasst, mit dem Bein gewippt, die Augen geschlossen, die Arme verschränkt oder die linke Augenbraue nach oben gezogen? Der Ermittler wird nach einer Vernehmung möglicherweise einen Eindrucksvermerk fertigen und dessen Inhalt muss sich nicht unbedingt mit Ihrer Wahrnehmung decken.
  • Zusammenfassend kann man sagen: Das Risiko die eigene Position durch Angaben zur Sache zu verschlechtern ist groß und die unsichtbaren Fallstricke zahlreich. Die Chance durch eigene Angaben „die Sache mal eben richtig zu stellen“ ist leider geringer als Sie denken, auch wenn Sie tatsächlich unschuldig sind.
  • Sie haben viel zu verlieren. Lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten.

Muss ich zur polizeilichen Vernehmung erscheinen?

Nein. Kein Beschuldigter muss einer polizeilichen Vorladung Folge leisten. Die Formulierungen sind in den polizeilichen Anschreiben manchmal etwas missverständlich, um Druck aufzubauen. Geben Sie dem nicht nach. Sie sind lediglich verpflichtet einer gerichtlichen oder (äußerst selten) staatsanwaltschaftlichen Vorladung zu folgen. Als Beschuldigter müssten Sie aber auch bei der Staatsanwaltschaft lediglich Angaben zur Person machen. Zur Sache sollten Sie schweigen.

Muss ich den Anhörungsbogen zurückschicken?

Nein. Auch dazu sind Sie nicht verpflichtet. Weder als Zeuge noch als Beschuldigter. Zwar besteht grundsätzlich gemäß § 111 OWiG die Verpflichtung Angaben zur Person zu machen. Da Sie den Anhörungsbogen aber bekommen haben, hat die Polizei bereits die notwendigen Angaben zur Person. Eine Pflicht diese nun erneut zu bestätigen, besteht nicht. Die immer wieder geforderte Angabe des Berufs ist nicht erforderlich. In meiner Praxis wurde noch kein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen meiner Mandanten eingeleitet weil der Beruf nicht angegeben wurde.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Stellungnahme?

Dies ist abhängig vom Fall und oft die schwierigste Frage in einem Verfahren. Grundsätzlich aber erst nachdem der Verteidiger vollständige Akteneinsicht erhalten und Gelegenheit hatte mit Ihnen den Sachverhalt und die Beweislage zu erörtern. In manchen Fällen kann es das Beste sein sich komplett durch Schweigen zu verteidigen, in anderen Konstellationen sollte eine schriftliche Erklärung vorbereitet und verlesen werden oder der Angeklagte stellt sich der klassischen mündlichen Vernehmung durch den vorsitzenden Richter. Welches der „richtige“ Weg war, wird man erst hinterher beurteilen können. Durch meine Erfahrung kann ich aber die Chancen und Risiken für die jeweilige Variante in Ihrer Situation einschätzen und eine fundierte Empfehlung abgeben.