Sachbeschädigung durch Graffiti

Kunst oder Vandalismus? Graffiti gehört zum Stadtbild der urbanen Kultur. Von fremden Fassaden und Zügen der BVG bis zu legalen Flächen an den verbliebenen Teilen der Berliner Mauer an der East Side Gallery.

Strafanzeige wegen Graffiti
Strafanzeige wegen Graffiti

Die polizeiliche Krminialstatistik des LKA Berlin verzeichnete für das Jahr 2016 insgesamt 44.066 Anzeigen wegen des Verdachts der Sachbeschädigung. Die Aufklärungsquote lag bei 20,2 % und ist damit relativ gering.

Wann liegt eine Sachbeschädigung durch Graffiti vor?

Die Sachbeschädigung durch Graffiti liegt nach § 303 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vor, wenn jemand unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Die Beschädigung einer Sache im eigentlichen Wortsinne ist also gar nicht erforderlich. Eine Veränderung des Erscheinungsbildes reicht aus. Eine Beschädigung wird allerdings teilweise von Gerichten angenommen, wenn durch ein Eindringen der Sprühmittel oder durch die zu deren Beseitigung erforderlichen Reinigungsarbeiten die Oberflächen angegriffen werden und dadurch eine minimale Substanzverletzung eintritt (vgl. BayObLG in StV 1999, 543; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 303 Rdn. 6 ff., § 304 Rdn. 13, jeweils m.w.N.).

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung durch Graffiti?

Der Strafrahmen liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Sofern es sich bei der besprühten Fläche um Züge, Schulen, Kirchen, Denkmäler oder sonstige öffentliche Einrichtungen handelt, kommt eine Strafbarkeit wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Betracht. Der Strafrahmen liegt dann bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. In meiner langjährigen Praxis habe ich bei Ersttätern noch nie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erlebt. Bei Wiederholungstätern erst ein einziges Mal. Und das war tatsächlich ein außergewöhnlicher Fall:

 

Gibt es Besonderheiten bei Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden?

Kinder sind nach dem Gesetz Personen unter 14 Jahren. Sie besitzen noch nicht die nötige verantwortungsreife und sind daher nicht schuldunfähig. Deshalb werden sie strafrechtlich auch nicht zur Verantwortung gezogen.

Wenn der Angeklagte zur Tatzeit bereits 14 aber noch nicht volljährig ist, wird das Jugendstrafrecht angewendet. Auch auf Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren kann das Jugendstrafrecht angewendet werden. Hierbei ahndet der Jugendrichter die Tat, um erzieherisch positiv auf den Jugendlichen einzuwirken. In der Regel werden Ermahnungen oder Weisungen, wie z.B. Arbeitsauflagen erteilt.

Wenn bereits durch andere Maßnahmen der Eltern oder der Schule reagiert und erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt wurde, kann das Verfahren oftmals auch ohne weitere Ahndung eingestellt werden.

Kann eine Verurteilung erfolgen, wenn ein ähnlicher Schriftzug auch an anderen Orten gefunden wurde?

Tags sind selten Unikate. Oftmals finden sich ähnliche Schriftzüge an verschiedenen Stellen der Stadt, teilweise in anderen Städten oder sogar weltweit. Man kann in der Regel nur für Schriftzüge verantwortlich gemacht werden, bei deren Erstellung  der Täter auf frischer Tat angetroffen wurde. Falls es noch mehr gleichartige Bilder oder Tags in demselbem Stil geben sollte, müsste die Staatsanwaltschaft in jedem einzelnen Fall weitere Beweise und Indizien dafür finden, dass der gleiche Urheber am Werk war. Allein das Erscheinungsbild reicht für den Nachweis nicht aus. Hinzu kommt, dass oft mehrere Personen das gleiche Tag benutzen. Ob sich mehrere Täter zu einer Gruppe zusammengeschlossen haben oder ob es sich um das Werk eines Trittbrettfahrers gehandelt hat, ist oftmals nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Selbst wenn es sich um ein gemeinsames Tag von bekannten Crewmitgliedern handelt ist für jeden Fall der Nachweis erforderlich, dass der Angeklagte auch an dem konkreten Schriftzug beteiligt war.

Schadensersatzforderung der Geschädigten

Neben der strafrechtlichen Ahndung können auch Schadensersatzansprüche für die Reinigung der Fassaden von den jeweiligen Eigentümern geltend gemacht werden. Die Rechnungen für die Entfernung der Graffiti werden dann in der Regel im  Nachgang zivilrechtlich gegen den Verurteilten geltend gemacht.

Wird die Tat nicht nur auf Antrag verfolgt?

Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft die Tat auch verfolgen kann, wenn der Eigentümer keinen Strafantrag gestellt hat. Erforderlich ist nur, dass die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Diese Entscheidung erscheint oft willkürlich, ist aber nicht anfechtbar.

Besonderes öffentliches Interesse

Hilfe durch erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

Wenn Sie von der Polizei eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung oder einen Anhörungsbogen mit der Aufforderung eine schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf abzugeben erhalten haben, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Nehmen Sie Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger auf. Dieser beantragt Akteneinsicht und erläutert Ihnen auf dieser Grundlage die Beweislage. Sodann wird ein Verteidigungsziel definiert und eine dahinführende Strategie, um das optimale Ergebnis zu erzielen. Je nach Schadenshöhe und Beweislage kann dieses Ziel in einer Verfahrenseinstellung, einem Freispruch oder einer möglichst geringen Strafe bestehen. Informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten. Machen Sie keine voreiligen Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden!