Wenn Worte zu Straftaten werden – Hate Speech im Fokus des Strafrechts
Als Fachanwalt für Strafrecht in Berlin vertrete ich bundesweit Mandantinnen und Mandanten, denen Hate Speech, Volksverhetzung gemäß § 130 StGB, Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) vorgeworfen wird. Gerade in sozialen Netzwerken und öffentlichen Medien hat die Strafverfolgung deutlich zugenommen. Polizei und Staatsanwaltschaft gehen im Rahmen der Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität immer entschlossener gegen Kommentare, Posts oder Likes vor, die als strafbar eingestuft werden.
Mein Ansatz – juristisch fundiert, politisch nüchtern
Ich biete Ihnen keine ideologische Verteidigung, sondern eine strafprozessuale. Mir geht es um die Frage: Was darf der Staat verbieten, was muss er aushalten? Was darf das Strafrecht regeln – und wo beginnt die politische Auseinandersetzung?
Viele meiner Mandanten sind keine „Hasskriminellen“, sondern verunglückte Redner, impulsive Social-Media-Nutzer oder bewusst Provozierende, die mit den Folgen ihrer Worte nicht gerechnet haben.
Hate Speech, § 130 StGB und der Schutz des öffentlichen Friedens
Volksverhetzung nach § 130 StGB ist ein komplexer Straftatbestand, der mehrere Konstellationen umfasst. Strafbar macht sich, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder diese böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Dies betrifft häufig Äußerungen über Menschen mit bestimmter ethnischer Herkunft, Religion, sexueller Orientierung oder politischen Überzeugung. Auch die öffentliche Billigung, Leugnung oder Verharmlosung von nationalsozialistischen Verbrechen kann eine Strafbarkeit nach Absatz 3 und 4 begründen.
Wann ist eine Äußerung strafbar? Abgrenzung zwischen Meinung und Straftat
Nicht jede provokante Äußerung oder spitze Formulierung ist gleich strafbar. Die Grenzen verlaufen dort, wo die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG endet – nämlich bei gezielter Hetze, Beleidigung, üblen Nachreden oder der Verleumdung von Personen oder Gruppen. Besonders in sozialen Medien ist der Grat schmal. Eine sarkastische Bemerkung, ein vermeintlich ironischer Kommentar oder ein Like unter einem menschenverachtenden Beitrag kann ausreichen, um eine Vorladung oder sogar Hausdurchsuchung zu begründen. Die Polizei und Staatsanwaltschaft sind hier besonders sensibel.
Relevante Strafnormen im Überblick
- § 130 StGB: Volksverhetzung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren)
- § 185 StGB: Beleidigung (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei öffentlicher Begehung bis zu zwei Jahren)
- § 186 StGB: Üble Nachrede
- § 187 StGB: Verleumdung
- § 140 StGB: Billigung von Straftaten (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe)
- § 111 StGB: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- § 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Strafverfahren wegen Hasskriminalität und Volksverhetzung
Wird gegen Sie wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB oder wegen Beleidigung im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken ermittelt, kann das schwerwiegende Folgen haben. Neben Geldstrafen drohen Freiheitsstrafen, der Verlust des Arbeitsplatzes und ein dauerhaftes Reputationsrisiko.
Schon ein Ermittlungsverfahren, eingeleitet durch eine Strafanzeige, kann zur Vorladung durch die Polizei führen. In bestimmten Fällen, insbesondere wenn eine Wiederholungsgefahr angenommen wird oder der Tatbeitrag schwer wiegt, kann es zu einer Hausdurchsuchung kommen. Als erfahrener Strafverteidiger prüfe ich die rechtliche Grundlage für solche Maßnahmen und setze mich für die Einstellung des Verfahrens ein.
Strategien der Strafverteidigung im politischen Strafrecht
Viele Äußerungen, die strafrechtlich verfolgt werden, bewegen sich im Spannungsfeld zwischen politischer Meinung, Provokation und polemischer Kritik. Die Aufgabe eines engagierten Anwalts im Strafrecht ist es, die Aussage in ihrem Gesamtzusammenhang zu analysieren, die subjektive Tatseite zu hinterfragen und eine sachgerechte Abgrenzung zu ziehen.
Dabei kämpfe ich für Ihre Rechte gegen übergriffige Ermittlungsbehörden, mediale Vorverurteilungen und überzogene Auslegungen von Normen. Der Vorwurf wegen Volksverhetzung oder Hassrede ist nicht gleichbedeutend mit einer Schuld, die Grenzen werden immer wieder neu ausgelotet und bedürfen in den meisten Fällen der Einordnung in den Kontext.
Was ist Volksverhetzung?
Volksverhetzung nach § 130 StGB umfasst unter anderem das Aufstacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, das Verbreiten von menschenverachtenden Inhalten und das Verharmlosen nationalsozialistischer Verbrechen. Schon das Billigen oder Relativieren der Shoa kann – öffentlich geäußert – den Tatbestand erfüllen.
Beispiel: „Denkmal der Schande“
So wurde etwa die Aussage des AfD-Politikers Höcke über das Holocaustmahnmal als möglicher Fall von Volksverhetzung diskutiert. Juristisch stand im Raum, ob die Äußerung geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören (§ 130 Abs. 3, 4 StGB). Die Staatsanwaltschaft Dresden hat das Verfahren letztlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Entscheidend war nach der Begründung der Staatsanwaltschaft, dass die Äußerung als „eine radikale Kritik an der Art und Weise der Vergangenheitsbewältigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft“ eingeordnet wurde, weshalb „eine Volksverhetzung nicht nachweisbar“ sei; und „Da sich die Rede nicht direkt an NS-Opfer gerichtet habe, sei auch eine Strafbarkeit wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nicht nachweisbar.“ Dass sich der Rechtsstaat hier schwertut, zeigt: Nicht jede Geschmacklosigkeit ist gleich ein Verbrechen.
Parolen, Symbole, Tabus – § 86a StGB
Neben der Volksverhetzung ist auch das Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen strafbar (§ 86a StGB). Die NS-Parole „Alles für Deutschland“ wurde etwa von der SA genutzt – ihre Verwendung ist heute strafbar, auch ohne sichtbares Abzeichen. Die Rechtsprechung sieht darin eine notwendige Tabuisierung, um eine Veralltäglichung des Unrechts zu verhindern.
„Man darf sie weder affirmativ noch ironisch, weder humoristisch noch kritisch verwenden.“ (Prof. Dr. Thomas Fischer, ehem. BGH-Richter)
Als Strafverteidiger prüfe ich in solchen Fällen sorgfältig, ob tatsächliche Vorsatz oder ein strafloser Irrtum (§ 16 StGB) vorliegt – gerade bei historischen Zitaten, deren Ursprung dem Angeklagten vielleicht gar nicht bekannt war (oder das zumindest behauptet wird).
Relevante Beispiele und aktuelle Entwicklungen
- Die öffentliche Billigung terroristischer Taten in Nahost-Kontexten kann schnell zu Ermittlungen nach § 140 StGB führen.
- Politisch motivierte Äußerungen, wie z.B. zum Holocaust oder NS-Verbrechen, führen bei Bagatellisierung zur Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB.
- Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus verschärft seit 2021 die Erfassung und Verfolgung von Hate Speech im Netz.
- Selbst eine Tatsachenbehauptung über eine Einzelperson kann als Verleumdung gewertet werden, wenn sie erkennbar unwahr und rufschädigend ist.
Meine Leistung als Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Ich berate und verteidige Sie kompetent in allen strafrechtlichen Verfahren im Kontext von Hate Speech, § 130 StGB, § 185 ff. StGB und verwandten Delikten. Meine Mandate reichen von der ersten Vorladung über die Hauptverhandlung bis zur Revision. Ziel ist stets die möglichst frühzeitige Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch.
Ich bin bundesweit für Sie tätig und biete Ihnen ein unverbindliches, kostenfreies Anbahnungsgespräch in dem wir gemeinsam klären, ob ich Ihren Fall übernehmen kann. Nutzen Sie die Gelegenheit zur frühzeitigen Abwehr strafrechtlicher Risiken.
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