Pflichtverteidigung

Was ist ein „Pflichtverteidiger“?

Ein Pflichtverteidiger wird dem Beschuldigten vom Gericht in den Fällen der „notwendigen Verteidigung“ beigeordnet, sofern dieser noch keinen Wahlverteidiger beauftragt hat. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist damit ein rein formeller Akt und dient in erster Linie dazu, die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten. Es sagt nichts über die Qualität oder die Erfahrung des beigeordneten Verteidigers aus.

In welchen Fällen bekomme der Angeklagte einen Pflichtverteidiger beigeordnet?

Das Gericht bestellt dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger, wenn

  • eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder ein Berufsverbot droht,
  • sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet oder vorläufig in der Psychiatrie untergebracht ist,
  • die Hauptverhandlung in der ersten Instanz vor dem Landgericht oder dem Kammergericht (Oberlandesgericht) stattfindet,
  • die Sach- und Rechtslage besonders schwierig  und der Angeklagte deshalb unfähig ist, sich selbst zu verteidigen.

Daneben gibt es noch weitere Sonderfälle die hier den Rahmen sprengen würden. Wenn Sie sich nicht sicher sind ob Sie Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers haben, fragen Sie unverbindlich nach.

Wie bekomme ich als Angeklagter einen Pflichtverteidiger?

In der Regel wird das Gericht Ihnen mit Zustellung der Anklageschrift mitteilen, dass man beabsichtigt, Ihnen einen Pflichtverteidiger beizuordnen und Sie werden aufgefordert innerhalb von zwei Wochen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu benennen. Wenn Sie einen Anwalt benennen, wird das Gericht Ihrem Wunsch in aller Regel nachkommen und den gewählten Anwalt beiordnen. Probleme kann es geben, wenn der benannte Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz nicht im gleichen Gerichtsbezirk hat, weil die Staatskasse dann auch für die Reisekosten aufkommen muss. In diesen Fällen ist eine Beiordnung allerdings auch möglich, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.

Was passiert, wenn ich keinen Rechtsanwalt benenne?

Wenn Sie keinen bestimmten Rechtsanwalt benennen, wird Ihnen das Gericht irgend einen Anwalt aus dem Gerichtsbezirk als Pflichtverteidiger bestellen. Sie können diese Wahl dann nicht beeinflussen und es hängt vom Zufall ab,

  • ob Sie sich mit dem Anwalt verstehen und ihm vertrauen,
  • wieviel Erfahrung der Anwalt auf dem Gebiet des Strafrechts hat,
  • ob der Anwalt auch Fachanwalt für Strafrecht ist.

Ich rate Ihnen dringend dazu, sich innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, selbst um einen Anwalt zu kümmern.

Wie finde ich einen kompetenten Pflichtverteidiger?

Wenn Sie sicher sein wollen, dass Ihr Anwalt über vertiefte Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet des Strafrechts verfügt, dann suchen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht auf. Der Fachanwaltstitel wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen und verpflichtet zur regelmäßigen Fortbildung.

Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?

Wenn Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, so erhält dieser seine Gebühren aus der Landeskasse erstattet und rechnet direkt mit dem Gericht ab. Soweit Sie verurteilt werden, kann die Landeskasse Sie allerdings nach dem Prozess auf Erstattung der entstandenen Kosten und Auslagen in Regress nehmen. Die Pflichtverteidigergebühren liegen 20 % unter der Mittelgebühr eines Wahlverteidigers. Wenn ich Ihren Fall übernehme spielt dieser Umstand für meine Motivation keine Rolle. Das garantiere ich Ihnen. Es ist jedoch gestattet und auch üblich neben der Pflichtverteidgervergütung eine zusätzliche Vergütung mit dem Mandanten zu vereinbaren.

Übernehmen Sie auch Pflichtverteidigungen?

Als Strafverteidiger mit Kanzleisitz in Berlin übernehme ich grundsätzlich auch Mandante auf Pflichtverteidigerbasis. Ich bin überwiegend vor dem Kriminalgericht in Berlin Moabit tätig, auf Anfrage bin ich allerdings auch gerne bereit zu überprüfen, ob eine Beiordnung als Pflichtverteidiger in Brandenburg oder dem restlichen Bundesgebiet in Betracht kommt.