Kinderporno-Paragraph verfassungswidrig?

Kinderporno-Paragraph verfassungswidrig?

Kinderporno-Paragraph verfassungswidrig?

Die Strafandrohung bei Delikten der Kinderpornographie wurde zum 01. Juli 2021 deutlich verschärft und beträgt seitdem Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 10 Jahren. Vorher lag der Strafrahmen bei 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Zahlreiche Strafverteidiger aber auch Richter und Professoren haben bereits im Gesetzgebungsprozess darauf hingewiesen, dass diese Verschärfung in vielen Fällen zu absurden Ergebnissen führen wird, die dem Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat nicht mehr gerecht werden kann. Eine Einstellung des Verfahrens ist aufgrund der erhöhten Strafandrohung auch bei relativ „harmlosen Fällen“ nun nicht mehr möglich. Auch eine Erledigung im Strafbefehlswege scheidet dadurch aus.

Ein Richter des Amtsgerichts München hält die derzeitige Regelung deshalb für verfassungswidrig und hat ein aktuelles Verfahren zum Anlass genommen das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, um es überprüfen zu lassen:

Ein achtjähriges Mädchen hat ihre Vagina fotografiert und dieses Foto einer Schulfreundin geschickt. Deren Mutter war darüber empört und schickte dieses Foto an andere Eltern der Mitschüler, um auf das problematische Verhalten hinzuweisen.

Dieses Weiterleiten des Fotos dürfte den Tatbestand des § 184 b StGB erfüllen. Damit wäre die Mutter wegen Verbreitung kinderpornografischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu verurteilen. Ebenso die Empfänger des Fotos wenn sie dieses nicht unverzüglich nach dem Erhalt löschen. Man stelle sich nun vor, es befände sich unter den Eltern die dieses Foto empfangen haben zufällig eine Richterin die das Foto abends bei verschlossenen Rollläden, mit Schamesröte im Gesicht und voller Empörung im Bauch noch kurz ihrem Mann zeigt um diesen über den Vorgang zu informieren, dann wäre auch diese Richterin wegen Besitz und dem „Unternehmen einer anderen Person einen kinderpornografischen Inhalt zugänglich zu machen“ mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen, sie würde als Folge der Freiheitsstrafe ihren Beamtenstatus und damit ihre Pensionsansprüche verlieren.

Spätestens bei der Variante dürfte sich jedem bei klarem Verstand offenbaren das der Gesetzgeber mit der Strafverschärfung „weit über das Ziel hinausgeschossen“ ist. Die Einführung eines „minder schwerer Falls“ könnte hier Abhilfe schaffen und dem Richter einen angemessenen Strafrahmen eröffnen. Das Strafverfahren wurde ausgesetzt und das Gesetz gemäß Art. 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt (2 BvL 11/22).

Kinderpornos gucken für 100,00 €/Stunde – Nicht auf Kosten des Angeklagten

Das OLG Schleswig Holstein entschärft die Kostenkeule durch Sachverständigengutachten in Kinderporno-Verfahren.

Die Polizei lagert in Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Besitz oder Verbreitung von Kinderpornographie vermehrt die Auswertung der beschlagnahmten Speichermedien des Beschuldigten an externe IT-Forensik Sachverständigenbüros aus. Hat der Beschuldigte das Pech, in einem Bundesland zu wohnen, in dem diese mitunter recht umfangreiche Tätigkeit ausgelagert wird, sichten dann Mitarbeiter privater Firmen die Festplatten, Speichersticks, DVDs der Beschuldigten auf Dateien die den Tatbestand des § 184b StGB erfüllen könnten. Der Zeitaufwand dafür steigt mit der Größe der Sammlung. Auch wenn diese zu großen Teilen aus Pornografie besteht, die nicht strafbar ist. Dieses Sichten, Trennen und Aussortieren der relevanten Dateien wurde früher mit 85,00 € pro Stunde, inzwischen sogar mit 100,00 €/Stunde berechnet und im Falle der Verurteilung dem Angeklagten als Verfahrenskosten aufgebrummt. Bei den heutigen Speicherkapazitäten und einer gewissen Sammelwut, die sich häufig einstellt, kommen da schnell fünfstellige Beträge zusammen. Hier mal ein Beispiel von der Auswertung der Sammlung eines Mandanten deren Kinderporno Anteil nur 0,2 % betrug:gutachten-rechnung-kipo

 

Sollte er dann auch nur 0,2 % der Kosten zahlen? Nein – gefordert wurden 100%.

Aber mit welcher Begründung wird hier überhaupt Ermittlungsarbeit für die kein besonderer Sachverstand benötigt wird (Pornos gucken und das Alter der Darsteller/innen einschätzen) sehr kostenintensiv ausgelagert? Wo ist da die Grenze? Wenn das so einfach geht, warum beauftragt die Polizei nicht einfach in allen Verfahren Rechtsanwaltskanzleien mit diesem lästigen Schreibkram?

Diese „Kostenkeule“ musste der Strafverteidiger bei der Beratung des Mandanten im Hinterkopf haben und das entsprechende Risiko aufzeigen. Gerade bei Fällen in denen der Vorsatz vom Beschuldigten bestritten wird, weil nur ein kleiner Teil der umfangreichen Pornosammlung den Tatbestand der Kinderpornografie erfüllt und somit ein unbeabsichtigter „Beifang“ möglich erscheint, war eine derartige Einlassung mit dem Risiko behaftet, dass ein Bestreiten des Tatvorwurfs das Verfahren erheblich „verteuert“. Dieser Kostenkeule hat das OLG Schleswig Holstein allerdings nun mit dem Beschluss vom 10.01.2017 ein klare Absage erteilt:

„Indessen sieht der Senat nicht, dass die von der Firma X. GmbH abgerechneten Dienstleistungen die Qualität eines Sachverständigengutachtens hätten. Mangels eines andersgearteten geeigneten Auslagentatbestands sind damit die tatsächlich entstandenen Auslagen mit der Verfahrensgebühr nach GKG abgegolten bzw. aus Haushaltsmitteln zu finanzieren.
Die Aufgabe eines Sachverständigengutachtens besteht darin, dem Richter oder Staatsanwalt die Kenntnis von Erfahrungssätzen zu übermitteln und ggf. aufgrund solcher Erfahrungssätze Tatsachen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 18. Mai 1951 – 1 StR 149/51 -, NJW 1951, 771). Die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung allein reicht nicht, mag auch hierfür umfangreiches Expertenwissen erforderlich sein.
Damit verbleibt die Leistung der X. GmbH im Bereich der bloßen technischen Dienstleistung. Die – technisch qualifizierte – Erleichterung der im Ermittlungsverfahren ohnehin notwendigen Durchsicht eines Datenbestandes mittels Sichtbarmachung und Vorsortierung allein macht diese Dienstleistung aber noch nicht zu einem Sachverständigengutachten.“
OLG Schleswig-Holstein, 2 Ws 441/16 (165/16)

Das OLG Schlewig-Holstein findet damit richtigerweise zurück zum Grundsatz: „Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen.“