„Kleine Kanalratte“ – Meinungsfreiheit oder Beleidigung?

„Kleine Kanalratte“ – Meinungsfreiheit oder Beleidigung?

Wolfgang Kubicki hat Erdogans Flüchtlingspolitik bei einer Wahlkampfveranstaltung in Hildesheim kritisiert und ihn in dem Zusammenhang als „kleine Kanalratte“ bezeichnet. Dieser hat deswegen nun bei der für den „Tatort“ zuständigen Staatsanwaltschaft Hildesheim Anzeige wegen Beleidigung und Verleumdung erstatten lassen.

Eine Verleumdung dürfte schonmal nicht vorliegen, denn diese setzt eine Tatsachenbehauptung voraus. Dass Herr Kubicki mit seiner Äußerung über Herrn Erdogan NICHT ernsthaft die Tatsachenbehauptung aufstellen wollte, der türkische Präsident stamme aus der Nagetiergattung der Altweltmäuse, habe ein weiches Fell und eine spitze Schnauze dürfte auch dem kleinsten Spatzenhirn und dem größten Hornochsen klar sein. Es geht hier um den Vergleich aus dem Tierreich und darum ob dieser zweifellos abwertende Vergleich die Grenze der „Formalbeleidigung“ oder der „Schmähkritik“ erreicht hat oder noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Darüber kann man sich streiten.

Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen Werturteile sowie Tatsachenbehauptungen, soweit diese zur Bildung von Meinungen beitragen. Und dieser Bereich wird von der Rechtsprechung sehr weit gefasst. Geschützt sind nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen; vielmehr darf gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden. Es ist eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen dem Gewicht der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und der Einschränkung der Meinungsfreiheit andererseits vorzunehmen.

Eine Abwägung ist regelmäßig nur dann entbehrlich, soweit es um herabsetzende Äußerungen geht, die sich als reine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellen. Hiervon darf wegen der für die Meinungsfreiheit einschneidenden Folgen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ausgegangen werden. Auch eine überzogene oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung erst dann zur Schmähung, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Politiker müssen zwar nicht jeden Angriff im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, aber gerade im Bereich der „Machtkritik“ misst die Rechtsprechung der Meinungsfreiheit im Zweifelsfall einen höheren Stellenwert bei, wenn nur ein irgendwie gearteter sachlicher Zusammenhang zu Äußerung des Politikers hergestellt werden kann.

Zur besseren Einordnung der Grenzen hier ein paar Einzelfälle aus der jüngeren Rechtsprechung:

  • Als „Obergauleiter der SA-Horden“ wurde der Grünen Politiker Volker Beck bezeichnet. Das BVerfG bewertete dies als eine zwar überspitzte, aber noch sachbezogene Kritik, die ein Politiker hinzunehmen habe (BVerfG Beschluss v. 8.2.2017, 1 BvR 2973/14).
  • Als „Faschisten“ durfte der Afd-Politiker Bernd Höcke bezeichnet werden, dies sei von der Meinungsfreiheit gedeckt entschied das Verwaltungsgericht Meiningen (VG Meinigen, Beschl. v. 26.09.2019, Az. 2 E JJ94/19 Me)
  • Die Bezeichnung der AfD-Politikerin Alice Weidel als „Nazischlampe“ in einer Satire-Sendung „Extra 3“ der ARD hat das LG Hamburg als zulässige satirische Überspitzung im Rahmen der Meinungs- und Kunstfreiheit bewertet (LG Hamburg, Beschluss v. 11.5.2017, 324 O 217/17).
  • Die Verhandlungsführung einer Richterin erinnere an „nationalsozialistische Sondergerichte“ und an „mittelalterliche Hexenprozesse“ bewertete das BVerfG als hinreichend sachbezogen und stelle somit einen von der Meinungsfreiheit geschützten Kommentar dar (BVerfG, Beschluss v. 14.6.2019, 1 BvR 2433/17).
  • Die Grenzen überschritten hatten Internetnutzer, welche die Grünen Politikerin Renate Künast im Zusammenhang mit einem (angeblich von ihr getätigten) Zwischenruf bei der Diskussion um die parteiinterne Forderung der Entkriminalisierung im Sexualstrafrecht unter anderem als „Schlampe“, „Stück Sch…“, „Drecksau“ und „Pädophilen-Trulla“ bezeichnet hatten. Das BVerfG hob damit ein Urteil des Kammergerichts Berlin auf, das diese Äußerungen noch als von der Meinungsfreiheit gedeckt erachtet hatte. Das Kammergericht sah dies noch als zulässige Meinungsäußerung an, da alle Kommentare einen Sachbezug aufwiesen und somit keine Diffamierungen der Person der Beschwerdeführerin und damit keine Beleidigungen nach §185 StGB darstellten.
  • Der Finanzminister von NRW Walter-Borjans muss sich nach dem Urteil des BVerfG gefallen lassen, wenn sein Wirken im Zusammenhang mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags wie folgt kommentiert wird: „Solange in Düsseldorf eine rote Null als Genosse Finanzministerdarsteller dilettiert, werden seitens des Fiskus die Grundrechte und Rechte der Bürger bestenfalls als unverbindliche Empfehlungen, normalerweise aber als Redaktionsirrtum des Gesetzgebers behandelt.“ Wegen dieser Äußerung verurteilten das Amtsgericht und das Landgericht Wuppertal den Beschwerdeführer zunächst wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Das OKG Düsseldorf verwarf die Revision. Der Beschwerdeführer überschreite die Grenze eines Angriffs auf die Ehre des Finanzministers, den er als Person herabwürdige. Zwar werde nicht verkannt, dass die freie Meinungsäußerung ein hohes Rechtsgut sei und dass in der Öffentlichkeit stehende Personen deutliche Kritik auszuhalten hätten. Doch seien auch diese Personen wie andere Bürger geschützt, wenn die Grenze eines persönlichen Angriffs überschritten werde. Dies sah das Bundesverfassungsgericht anders und sah darin eben keine Schmähkritik und Beleidigung des Ministers, sondern eine zulässige Machtkritik und in der Verurteilung eine Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit des Bürgers (BVerfG Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19).
  • Auch die Staatsanwaltschaft muss sich Kritik gefallen lassen: ein Verurteilter machte seinem Ärger in einer Email Luft und bezeichnete den Staatsanwalt als „selten dämlich“ und nahm an, dass dieser „nicht lesen und schreiben“ könne. Dies bewertete das Bundesverfassungsgericht ebenfalls noch nicht als Schmähkritik, sondern als eine von dem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung (Beschluss vom 09. Februar 2022 – 1 BvR 2588/20).