Verträge werden heute nicht mehr notwendigerweise ganz klassisch mit einer Unterschrift auf Papier geschlossen. In Zeiten des E-Commerce genügt ein Klick auf den Warenkorb, die Angabe der Lieferadresse zum Kunden und dessen Zahlungsdaten. Manche Firmen setzen aber auf einen Mittelweg. Die Unterschrift wird dann auf dem Tablet oder Handy geleistet.
Nun soll es vorkommen, dass Kunden bei Bestellungen nicht die richtigen Daten angeben. Dies beschäftigt dann in der Regel die Strafjustiz da unterschiedliche Vermögens- und Urkundendelikte in Betracht kommen.
Das Amtsgericht Tiergarten hatte sich kürzlich mit einem Fall zu beschäftigen in dem der Mandant eine sehr hochpreisige Küchenmaschine bestellt hatte. Diese wurde geliefert und im späteren Verlauf bezahlt, daher lag kein Vermögensschaden vor und es war weder Betrug, noch Computerbetrug angeklagt ABER eine Urkundenfälschung.
Die Staatsanwaltschaft hat allerdings nicht beachtet, dass die Unterschrift auf einem I-Pad mit einem falschen Namen den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt, denn eine digitale Datei ist keine „verkörperte Gedankenerklärung„.
Stattdessen kommt eine Strafbarkeit wegen „Fälschung beweiserheblicher Daten“ in Betracht.
Der Strafrahmen für die beiden Delikte ist identisch und reicht von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Ist es dann aber nicht einfach nur spitzfindig? Warum sucht der Strafverteidiger hier mal wieder das berühmte Haar in der Suppe? Ist es im Ergebnis nicht egal welcher der beiden Tatbestände erfüllt ist?
NEIN – derartige Fehler in der Anklage eröffnen Spielräume für Verständigungen, wer Fehler zugeben muss ist in der Defensive und wenn der Schaden ohnehin wiedergutgemacht ist lässt sich in der Regel eine vernünftige Lösung finden: das Verfahren wurde gegen Zahlung einer moderaten Geldauflage eingestellt.