Die Debatte ist vorhersehbar. Ein aufsehenerregender Fall, große mediale Empörung, politische Ankündigungen, und am Ende steht der Ruf nach einer erneuten Verschärfung des Strafrechts. Genau das erleben wir derzeit beim Thema Deepfakes, digitaler Voyeurismus und sogenannter digitaler Gewalt. Das Bundesjustizministerium hat am 17. April 2026 einen Gesetzentwurf angekündigt, mit dem unter anderem sexualisierte Deepfakes, digitaler Voyeurismus und unbefugtes digitales Tracking schärfer sanktioniert werden sollen. Geplant sind unter anderem ein neuer § 201b StGB für täuschende Inhalte sowie Erweiterungen im Bereich bildbasierter Delikte.
Der politische Impuls ist verständlich. Wer von einem pornografischen Deepfake betroffen ist, erlebt regelmäßig eine massive Persönlichkeitsverletzung. Die Folgen können beruflich, sozial und psychisch gravierend sein. Daraus folgt aber noch nicht, dass jede als unbefriedigend empfundene Konstellation zwingend mit neuen Straftatbeständen beantwortet werden muss. Gerade im Sexualstrafrecht wäre etwas mehr Nüchternheit angebracht.
Der erste Befund: Schutzlos ist derzeit niemand
Wer den Eindruck erweckt, das geltende Recht lasse Betroffene bislang weitgehend schutzlos zurück, beschreibt die Lage zu grob. Schon jetzt existieren im Strafrecht und im Nebenstrafrecht mehrere Normen, die einschlägig sein können. Zu nennen sind vor allem § 201a StGB zum Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, § 184k StGB zur Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen sowie § 33 KunstUrhG bei unbefugter Verbreitung von Bildnissen. Hinzu kommen zivilrechtliche Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche.
Das gilt jedenfalls für viele klassische Fälle: heimliche echte Aufnahmen, Aufnahmen in geschützten Räumen, Upskirting- und Downblousing-Konstellationen oder die Verbreitung realer intimer Bilder ohne Einwilligung. Wer also behauptet, das geltende Recht kenne in diesem Bereich im Wesentlichen nur Straflosigkeit, überzeichnet.
Die eigentliche Schwierigkeit liegt enger: bei künstlich erzeugten sexualisierten Deepfakes
Ganz von der Hand zu weisen ist Reformbedarf allerdings nicht. Das eigentliche Problem liegt weniger bei realen Aufnahmen als bei vollständig oder weitgehend künstlich erzeugten sexualisierten Darstellungen realer Personen. Genau hier setzt die aktuelle Reformdebatte an. Der Bundesrat fordert in seiner Drucksache 26/26, Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen und Deepfakes zu schließen. Auch das BMJ stellt ausdrücklich auf sexualisierte Deepfakes und digitale Gewalt ab.
An diesem Punkt wird die Diskussion ernsthaft. Denn bei rein synthetischen Inhalten ist eben nicht ohne Weiteres sicher, dass die vorhandenen Tatbestände den Fall dogmatisch sauber erfassen. Das ist der stärkste Grund, eine punktuelle gesetzgeberische Reaktion überhaupt zu erwägen. Auch im parlamentarischen Raum wird genau das so diskutiert. Der Bundestag hat Ende März 2026 einen Gesetzentwurf der Grünen beraten, der Deepfakes ausdrücklich in eine Neufassung des § 184k StGB einbeziehen will. Maßgeblich soll danach nicht mehr die Einordnung als pornografischer Inhalt oder die Erkennbarkeit der Person sein, sondern der sexualbezogene Charakter der Darstellung und die fehlende Einwilligung.
Daraus folgt aber nicht, dass eine breite Strafrechtsverschärfung sinnvoll ist
Hier beginnt mein eigentlicher Einwand. Aus einer möglichen punktuellen Lücke folgt noch nicht, dass ein weiterer Ausbau des Sexualstrafrechts in der jetzt diskutierten Breite sinnvoll wäre.
Die Kritik richtet sich vor allem gegen drei Punkte.
Erstens: Die Debatte arbeitet mit unscharfen Schlagworten. Begriffe wie „digitale Gewalt“ oder „digitaler Voyeurismus“ mögen politisch wirksam sein, sind aber keine präzisen strafrechtlichen Kategorien. Strafnormen müssen bestimmt, eingrenzbar und vorhersehbar sein. Je diffuser die politische Leitvokabel, desto größer das Risiko eines Tatbestands, der später nur mit Mühe verfassungskonform konturiert werden kann. Gerade der frühere Bundesratsvorschlag zu einem neuen § 201b StGB war auch deshalb umstritten, weil Formulierungen wie die Verletzung des „Persönlichkeitsrechts“ als zu unbestimmt kritisiert wurden.
Zweitens: Die jetzt diskutierten Vorschläge drohen, nicht nur das Verbreiten, sondern bereits das Herstellen weitreichend zu kriminalisieren. Genau dagegen richtet sich die Kritik des DAV. Nach der von LTO wiedergegebenen Einschätzung von Prof. Ali B. Norouzi schießt der Entwurf teilweise über das Ziel hinaus, weil schon beim Verdacht des Herstellens erhebliche Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Raum stehen. Besonders kritisch ist dabei die geplante Ausweitung auf Aufnahmen bekleideter Körperstellen „in sexuell bestimmter Weise“. Das verlagert die Strafbarkeit von einem relativ objektivierbaren Schutzbereich hin zu inneren Motiven und Deutungen.
Drittens: Das Strafrecht löst das praktische Hauptproblem nur begrenzt. Deepfakes verbreiten sich in Sekunden, oft plattformübergreifend und grenzüberschreitend. Für Betroffene ist meist entscheidend, dass Inhalte schnell entfernt, Accounts gesperrt, Verursacher identifiziert und Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können. Dass das BMJ seinen Vorstoß ausdrücklich auch mit zivilrechtlichen Auskunftsrechten und Account-Sperrungen verknüpft, zeigt letztlich selbst, dass das Kernproblem nicht allein im materiellen Strafrecht liegt.
Die Gegenposition verdient trotzdem faire Behandlung
Man sollte die Befürworter einer Reform nicht karikieren. Ihr stärkstes Argument lautet: Wer einer realen Person durch KI eine sexualisierte Darstellung unterschiebt und diese verbreitet, verletzt die sexuelle Selbstbestimmung und das Persönlichkeitsrecht in einer Weise, die das geltende Recht nicht immer passgenau abbildet. Dieses Argument ist nicht unvernünftig. Auch der DAV ist in der Frage nicht völlig einheitlich positioniert; nach LTO hält Norouzi den strafrechtlichen Schutz bei Deepfake-Pornografie für bislang unzureichend, während andere Stimmen im DAV gesetzgeberischen Handlungsbedarf eher verneinen.
Gerade deshalb sollte die Antwort aber maßvoll ausfallen. Nicht jede schwierige Fallgruppe verlangt einen neuen, weiten Straftatbestand. Der dogmatisch bessere Weg wäre, eine etwaige Lücke eng und präzise zu schließen, statt erneut das gesamte Sexualstrafrecht auszudehnen.
Was stattdessen sinnvoll wäre
Wenn der Gesetzgeber überhaupt tätig wird, sollte er sich auf das wirklich Problematische konzentrieren: die vorsätzliche Verbreitung täuschend echt wirkender, nicht einvernehmlicher sexualisierter Deepfakes realer Personen. Alles darüber hinaus ist kriminalpolitisch heikel.
Sinnvoller als ein moralisch aufgeladener Rundumschlag wären deshalb vier Leitlinien:
- Erstens sollte die Strafbarkeit auf klar umgrenzte, schwerwiegende Eingriffe beschränkt bleiben. Nicht jede geschmacklose, sexualisierte oder aufdringliche Aufnahme rechtfertigt automatisch den nächsten Straftatbestand.
- Zweitens sollte der Fokus stärker auf Verbreitung, Zugänglichmachen und gezielte Weitergabe gelegt werden als auf bloß vorbereitende Herstellungshandlungen. Gerade dort liegt regelmäßig die eigentliche Schädigung.
- Drittens braucht es schnellere zivilrechtliche Instrumente: Auskunftsansprüche, Sperrverfügungen, Takedown-Verfahren und eine effektivere Plattformverantwortung.
- Viertens sollte man die rechtsstaatlichen Folgekosten jeder neuen Strafnorm mitdenken: unbestimmte Tatbestände, schwierige Beweisfragen, symbolische Kriminalisierung und eine weitere Ausdehnung eingriffsintensiver Ermittlungsmaßnahmen.
Mein Fazit
Die derzeit diskutierte Verschärfung ist nur sehr eingeschränkt überzeugend.
Für viele reale Aufnahme- und Verbreitungssachverhalte bietet das geltende Recht bereits heute einen beachtlichen Schutz. Die Behauptung einer umfassenden Strafbarkeitslücke trägt so nicht. Reformbedarf kann allenfalls punktuell bei nicht einvernehmlichen sexualisierten Deepfakes bestehen, soweit bestehende Normen diese Fälle nicht sicher erfassen. Daraus folgt aber gerade nicht die Notwendigkeit eines neuen, weit ausgreifenden Strafrechts gegen „digitale Gewalt“.
Das Strafrecht ist kein Reparaturbetrieb für jede gesellschaftliche Empörung. Wo es bereits greift, braucht es bessere Anwendung. Wo tatsächlich eine enge Lücke besteht, sollte sie präzise geschlossen werden. Mehr braucht es nicht.