Keine Faxen am Amtsgericht Leipzig

In einer Strafsache vor dem AG Leipzig hatte sich mein Mandant kurz vor Weihnachten noch ein Urteil gefangen, dass seiner Weihnachtsstimmung eher abträglich war. Also legte ich Berufung ein. Per Telefax – und war überrascht, als ich bereits am 15.01.2014 das Urteil mit Rechtskraftvermerk erhielt. Also ging eine Kopie des fristgemäß eingelegten Rechtsmittels mit Faxnachweis ans Gericht. Die daraufhin angestellten Nachforschungen seitens des Richters wurden mir nun offenbart und brachten bezüglich der Erreichbarkeit eines der größten deutschen Amtsgerichte Bedenkliches zu Tage:

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 Ja ich weiß: das war zwischen Weihnachten und Neujahr, ja genau: da haben auch Techniker gern mal frei ABER es sind 14 Tage. Und gerade in den letzten Tagen des Jahres geht für die Zivilisten das große Wettrennen, um die Rettung der Verjährungsfristen los. Zwei ganze Wochen ohne funktionierendes Fax und die Absender erhalten noch mit dem Übertragungsprotokoll die Rückmeldung, dass die Übertragung funktioniert habe.

Heute dann eine gute und eine schlechte Nachricht. Die schlechte zuerst: heute vormittag schon wieder keine Faxen am AG Leipzig. Die Gute: seit heute nachmittag läufst wieder rund. Na denn: Ein Hoch auf die Faxprotokolle!

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Die Geheimwaffe der überlasteten Wirtschaftsstrafkammer?

Die Anklage umfasst 120 Seiten, richtet sich gegen sieben Angeklagte und insgesamt geht es um einen Schaden im hohen sechsstelligen Bereich. Rechtlich steht ein Bandenvorwurf im Raum und 356 Zeugen wurden aufgeboten. Auf den ersten Blick nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft zur großen Strafkammer beim Landgericht angeklagt hat. Da lag sie nun – nach ca. einem Jahr kam mal eine Zwischenmeldung von der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer – „ja die Anklage ist hier gelandet, aber wir haben grad ´ne Menge zu tun. Wir melden uns.“  Nun – nach mehr als zwei Jahren dann das nächste Lebenszeichen vom Landgericht. Was kann das wohl sein? Da haben die aber lange überlegt, richtig Gedanken gemacht haben die sich bestimmt und sorgfältig geprüft – aber worüber hat man so lange gebrütet?

Na bestimmt wie man die Nummer vom Tisch bekommt. Natürlich nur vom eigenen. (Das war zumindest mein erster Gedanke als ich den Tenor des Beschlusses las). Das Zauberwort heißt: Verweisung. Das Landgericht eröffnet das Hauptverfahren vor dem erweiterten Schöffengericht des Amtsgerichts. Auf den ersten Blick mutet es ungewöhnlich an:

Keine Zuständigkeit des LG

Aber mein erster Gedanke tat der Kammer unrecht, denn was dann auf den nächsten zehn Seiten folgte war eine sauber begründete Z E R L E G U N G der Anklageschrift.  Der hinreichende Tatverdacht für mehrere Vorwürfe wurde verneint, der Anklageschrift enthalte keine konkretisierten Angaben zu möglichen Tatvarianten, für einen Teil der Vorwürfe sei der mitgeteilte Sachverhalt mehrdeutig, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit könne aber keine Sachverhaltsvariante nachgewiesen werden. Wozu der Großteil der Zeugen etwas sagen können soll, sei nach Aktenlage nicht ersichtlich, denn sie wurden bislang nicht vernommen, hätten aber darüber hinaus ohnehin ein Auskunftsverweigerungsrecht. Für einige der behaupteten Zahlungen ergeben sich keine Belege und die durch die Kammer angeregten Nachermittlungen hätten zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt.

So etwas liest man als Verteidiger doch gern. Zwar wurde wegen einiger verbliebender Vorwürfe die Anklage zugelassen, aber weder Straferwartung noch Bedeutung der Sache begründen eine Zuständigkeit des Landgerichts. Viel zu häufig werden Anklagen mit eklatanten Fehlern erstmal zugelassen und die nicht haltbaren Vorwürfe dann im weiteren Verlauf als „Verhandlungsmasse“ eingestellt. Unterbewusst ist man damit dem Angeklagten ja schon „sehr entgegen gekommen“ und wird dies dann bei der Strafzumessung der verbliebenen Vorwürfe psychologisch mit einpreisen.

Im Grunde geht damit eine viel diskutierte rechtspolitische Forderung der Verteidigung in Erfüllung: Die Trennung zwischen „Eröffnungsrichter“ und „Tatrichter“. Ein Gericht entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens. Ein anderes Gericht muss die Sache dann verhandeln. In der Theorie umgeht man damit die richterliche Befangenheit durch Vorbefassung in der Sache. Denn ein Tatrichter der schonmal entschieden hat, dass die Anklage eröffnet wird, hat ja bereits entschieden, dass nach „vorläufiger Tatbewertung“ eine Verurteilung hinreichend wahrscheinlich ist.

Hier finde ich es fast schade, dass ich nicht mit der Kammer verhandele, die sich schon so kritisch mit der Anklageschrift auseinandergesetzt hat. Aber wer weiß – vielleicht kommt es ja doch noch dazu: Die Staatsanwaltschaft hat sofortige Beschwerde eingelegt. Jetzt ist das Kammergericht dran.

Freie Rechtsschöpfung eines OStA – Die Pflichten des Beschuldigten nach einer Einstellung

Wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt hat, kann der Beschuldigte erst einmal aufatmen. Selbst wenn sich hypothetisch im weiteren Verfahren eine Schuld hätte feststellen lassen, wäre diese als gering anzusehen. Damit ist das Verfahren beendet. Eine Wiederaufnahme ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Es sei denn, man befindet sich im Zuständigkeitsbereich des Oberstaatsanwalts H. Dieser hat da so seine ganz eigenen Vorstellungen was man alles als Beschuldigter – auch nach einer Verfahrenseinstellung – noch tun muss, damit die Gnade der Einstellungsverfügung erhalten bleibt:

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Man beachte also in Zukunft den in freier Rechtsschöpfung entstandenen Grundsatz „Lex OStA H.“. Danach muss der Beschuldigte auch nach der Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung noch:

1. Unrechtseinsicht zeigen und

2. sich um Schadenswiedergutmachung bemühen.

Der Oberstaatsanwalt dreht also einfach das Regel/Ausnahmeprinzip im Rahmen der Wiederaufnahmegrundsätze um. Anstatt nach der getroffenen Einstellungsverfügung hohe Anforderungen an die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme zu stellen, werden höchste Anforderungen an das Verhalten des Beschuldigten gestellt, damit diese Einstellung auch weiter bestehen bleibt.

Diese vorgeschobenen Gründe tragen eine Wiederaufnahme eigentlich nicht. Unter normalen Voraussetzungen müssen

neue Tatsachen und Beweismittel dazu führen, dass die Schuld des Beschuldigten nicht mehr als gering anzusehen wäre (und selbst das ist umstritten).

Der wahre Hintergrund ist natürlich ein anderer: Die Verfahren gegen die zahlreichen Versicherungsnehmer waren längst beendet, als der OStA H. merkte, dass das Verfahren gegen den Hauptbeschuldigten – der von mir vertreten wurde – noch offen war. Und da noch einige Fragen im Raum standen, hat er mal Flux an einem Sonntag verfügt, dass 80 Verfahren wieder aufgenommen werden, um die Beschuldigten aufzuscheuchen und belastende Angaben gegen meinen Mandanten zu erhalten.

Ich würde ja gern weiter berichten, dass sich dann alle „gesondert Verfolgten“ geweigert haben Angaben zu machen oder zumindest die erlangten Angaben dann nicht verwertbar waren, der Staatsanwalt auf meinen Antrag hin abgelöst wurde oder so etwas ähnlich schönes, aber diese Geschichte hatte leider kein Happy End.

Es bleibt die Fassungslosigkeit und ein ganz übler Nachgeschmack…

Wir wollen keine Fremden hier – Pflichtverteidiger vs Kostenbeamter I

Wenn man nicht im eigenen Sprengel unterwegs ist, sondern auch mal einem Stammkunden aus der alten Wahlheimat als Pflichtverteidiger zu Hilfe eilt, dann gehören die Reisekosten zu den notwendigen Auslagen, die zunächst von der Landeskasse zu erstatten sind. Im Falle des Schuldspruchs werden diese zwar zum Verurteilten durchgereicht, aber manche Richter ordnen auswärtige Anwälte so gar nicht gerne bei, denn man ist ja zur Sparsamkeit der Haushaltsmittel angehalten. Und außerdem stand dass doch auch so im Gesetz, oder? Richtig, da stand´s mal bis 2009, seitdem nicht mehr. Aber auch davor kam man an dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nicht vorbei.

Ich kenne ja die untauglichen Versuche, um diese exorbitant teuren 0,30 € pro Kilometer des auswärtigen Verteidigers nicht übernehmen zu müssen. So wurde ich zunächst

zu den Gebühren eines in I… ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet

Als Fan von Burhoff kenne ich auch die Gegenmaßnahmen und bekomme das zur Not noch im Nachhinein korrigiert, aber diesmal wollte ich es vor der Hauptverhandlung geklärt haben:

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Es ließ sich auch ganz gut an:

Beschränkung-entfällt

Irgendwie dachte ich, das geht dann bei der Festsetzung reibungsloser. Das setzt natürlich voraus, das der Kostenbeamte die relevanten Entscheidungen in der Akte auch mal liest. Macht er das wohl? Fehlanzeige:

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Also nahm ich Stellung:

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Vielleicht war es ganz gut, dass ich das zuständige Fräulein an dem Tag telefonisch nicht mehr erreicht habe. Das ironische Angebot mit meinen Kontoauszügen hätte ich mündlich wahrscheinlich etwas anders formuliert. Ich wollte mich dann nicht länger aufregen und habe die Akte erstmal weggehängt – ohne Wiedervorlage und schwups zwei weitere Monate später erfolgte dann auch schon die Festsetzung – mit Reisekosten.

Ich helfe wirklich gern mal einem alten Mandanten für den Kurs der überschaubaren Pflichtverteidigervergütung. ABER was ich gar nicht leiden kann ist, wenn die Hüter der Landeskasse dann versuchen noch daran herumzumäkeln und das Ganze so in die Länge ziehen.

Frei nach Tubbs & Edward: „das ist unser „Goldtopf“ für unsere Leute, wir mögen keine Fremden hier“

Seitdem habe ich – auch dank Burhoff – den 47 RVG für mich entdeckt.

Beim bloßen Dulden von Dolden muss Freispruch erfolgen

Strafrecht Drogendelikte
Strafrecht Drogendelikte

Die Mandantin war sauer: auf Ihren Freund, sie hatte es ja immer gesagt: „Hör auf – irgendwann geht das in die Hose“. Sie sollte am Ende recht behalten. Ihr Lebensgefährte war passionierter Hobbygärtner und hatte für den Eigenbedarf (und etwas darüber hinaus) in dem Abstellraum der gemeinsamen 2-Zimmer-Altbauwohnung eine kleine aber feine Cannabis-Plantage errichtet. Es kam wie es kommen musste: eine Zeit lang geht alles gut (das sollte man natürlich nicht zu laut sagen, ansonsten wird ganz wild gerechnet) aber dann irgendwann fliegt es auf. Es ist meist nur eine Frage der Zeit, denn die Sollbruchstellen sind vielfältig und es ist schwer, alles unter Kontrolle zu behalten. Mal ist es das empfindliche Näschen des Nachbarn, mal die enttäuschte Exfreundin, ein unzufriedener Kunde, die Meldung des Versorgers über die ungewöhnlich hohe Stromrechnung, der anonyme Hinweis eines „Mitbewerbers“ oder wie hier: ein Wasserrohrbruch bei Abwesenheit und die Feuerwehr entdeckt die Pflänzchen. Nun hatte der Lebensgefährte auch noch besonderes Pech, denn die Ernte stand unmittelbar bevor. Einen Tag später wäre alles sauber gewesen – nun wurde aber der Wirkstoffgehalt der Pflanzen in voller Blüte ermittelt und zu Grunde gelegt. Und der war ganz ordentlich. In dem Fall führte das zu dem Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (die Grenze von 7,5 Gramm reinem THC war doch deutlich überschritten). Weil die Beiden zusammen wohnten und auch einige Fingerspuren von meiner Mandantin an ein paar Sachen gefunden wurden, klagte man meine Mandantin wegen Beihilfe an.

In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht habe ich für die Mandantin erklärt, dass sie nichts mit der Sache zu tun habe. Sie habe keine Hilfe geleistet. Fingerspuren gelangen schon mal auf irgendwelche Tütchen und die Küchenwaage, wenn man dort wohnt und gelegentlich auch mal aufräumt. Dabei nimmt man die Sachen in die Hand, die da so rumliegen – und das ist nicht verboten, mehr wolle sie zur Sache nicht sagen. Ich wähnte die Mandantin damit auf der sicheren Seite – aber was so ein knorriger Amtsrichter dann bei dieser Beweislage macht, steht manchmal auf einem ganz anderen Blatt. Er verurteilte – das Strafmaß von 60 Tagessätzen war wohl als Friedensangebot gemeint – mir war nicht nach Frieden; und die Mandantin folgte mir in die nächste Instanz.

Das Landgericht hat dann auch die passenden Worte gefunden. Viel deutlicher kann man einem Amtsrichter nicht ins Gebetbuch schreiben, dass er sich doch mal mit dem aktuellen Stand der Rechtsprechung auseinandersetzen möge:

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Beim nächsten Mal versuche ich es in Reimform. Vielleicht klappt´s dann ja schon beim Amtsgericht.

Ein Protokoll, dass seinen Namen nicht verdient

Wenn Sie glauben, in Strafsachen wird vor dem Gericht ein Protokoll geschrieben – dann haben Sie Recht.

Wenn Sie glauben bei wichtigen Fällen in denen es um hohe Freiheitsstrafen geht (die vor dem Landgericht verhandelt werden), wird dieses Protokoll sehr sorgfältig geführt – dann haben Sie Recht.

Wenn Sie aber glauben, dass in diesen Protokollen, irgendetwas interessantes zum Inhalt der entscheidenden Zeugenaussagen aufgenommen wird – dann haben Sie sich getäuscht.

Die Realität sieht leider anders aus. Hier mal ein Beispiel aus einem Hauptverhandlungsprotokoll:

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und wenn Sie meinen da fehlt was, dann irren Sie. Nach der derzeitigen Gesetzeslage müssen nur die „wesentlichen Verfahrensvorgänge und Förmlichkeiten“ aufgenommen werden.

Jetzt machen wir doch mal den Test:

1. Wie alt ist der Zeuge?

2. Was ist er von Beruf?

3. Wie lang war die Kollegin Lü für kleine Rechtsanwältinnen mal draußen und hat ihren Mitverteidiger allein mit dem Angeklagten gelassen?

Na sehen Sie – die wesentlichen Verfahrensvorgänge und Förmlichkeiten sind doch drin – was wollen Sie eigentlich? Achso – was der Zeuge zu den Kokaingeschäften der Angeklagten gesagt hat? Na, er sagte halt zur Sache aus – keine Ahnung was der genau gesagt hat – dass schreibt Ihnen der Richter dann doch später ins Urteil, so wie er den Zeugen verstanden hat, oder verstehen wollte, oder wie es ihm gerade so passt…

 

Zeugenbeistand Zauberowski schreibt Rechtsgeschichte ;o)

Wenn ein Zeuge nicht das tun will, was er eigentlich soll – nämlich aussagen (am Besten noch die Wahrheit) dann muss man manchmal kämpfen. Wenn dieser Zeuge noch der eigene Mandant ist, dann für sein Recht, den Mund zu halten. Die ehemalige Bürogemeinschaftskollegin Lexxi Lawfighter hat daher schon die passenden Worte für das Übersendungsschreiben gefunden als sie mir die Entscheidung in mein neues Büro nachschickte:

Zeugenbeistand - Aussageverweigerung

Aber was war dem vorausgegangen? Zauberei? Dealerei? Nö – aber viel Schreiberei und etwas Mosaiktheorie.

Der Mandant war wegen ein paar Drogengeschäften vom Landgericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. In dem Verfahren hatte ich aufgrund der Beweislage eine Erklärung mit einem „schmalen Geständnis“ für ihn abgegeben. Auf einen der vermeintlichen Lieferanten  (den wir in der Erklärung nicht namentlich benannten) hatte man es nun abgesehen und wollte meinen Mandanten deswegen staatsanwaltschaftlich als Zeugen vernehmen. Das Aussageverweigerungsrecht – nach dem man die Aussage komplett und ohne Begründung verweigern kann – gilt nur für Beschuldigte bzw. Angeklagte. Sobald man rechtskräftig verurteilt worden ist, unterliegt man für diese Fälle normalerweise den allgemeinen Zeugenpflichten. Für diesen gilt nur das Auskunftsverweigerungsrecht, d.h.: er darf nur die Antwort auf solche Fragen verweigern, mit deren Beantwortung er sich selbst oder nahe Angehörige in die Gefahr der Strafverfolgung begeben würde. Hier war es allerdings so, dass 93 Fälle der Anklage gegen meinen Mandanten in der Hauptverhandlung als unwesentliche Nebenstraftaten eingestellt worden waren. Diese eingestellten Fälle können aber relativ schnell wieder aufgenommen werden. Dann hätte mein Mandant vielleicht 93 weitere Probleme, die im Endergebnis seine Zeit der freien Kost und Logis in der JVA erheblich verlängern könnten, denn ob die vermeintlichen „Nebenstraftaten“ wirklich nur so nebensächliche Sachen betrafen, will ich jetzt mal nicht näher beleuchten. Deshalb lag ihm sehr daran, gar nichts weiter auszusagen. Diese Petzerei hilft in der Regel nämlich keinem, außer den Ermittlungsbehörden: die Beschuldigten werden gegeneinander ausgespielt und am Ende bekommen alle etwas mehr, als wenn alle konsequent geschwiegen hätten.

Ich wollte also zunächst mal die Akte gegen den nun beschuldigten vermeintlichen Lieferanten einsehen, um meinen Mandanten ordentlich beraten zu können. Das hat man auch schnell eingesehen – was keineswegs selbstverständlich ist, denn oft wird der Zeuge nur mit wenigen Worten über das Beweisthema informiert:

Beiordnung Zeugenbeistand

Das mit dem „nichts sagen wollen“ hat dann schon etwas mehr Widerstand hervorgerufen. Also hilft – nur das Bundesverfassungsgericht:

Das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen kann allerdings zu einem kompletten Zeugnisverweigerungsrecht erstarken, wenn der Zeuge keine Angaben machen kann, ohne in die Gefahr zu geraten, vor der § 55 ihn schützen will“ (Bundesverfassungsgericht 1999).

und der BGH:

Besteht die Gefahr, dass der Zeuge Auskünfte über Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude geben und damit zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müsste, so ist ihm die Erteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar. (BGH 1987)

Ich habe das Ganze dann mal etwas aufgedröselt und auf drei Seiten begründet. Hier nur der Abschluss:

55 Auskunftsverweigerungsrecht

Manchmal schon schön – so ein Mosaik!

Wiederholtes Wiedererkennen – Die Tücke mit der Lücke

Der Mandant hatte auf meinen Rat hin geschwiegen. Wenn ein Angeklagter in den letzten 20 Jahren, 21 Einträge im Führungszeugnis angehäuft hat, begegnet das Gericht der Erklärung, „dass es aber diesmal wirklich alles ganz anders war“ erfahrungsgemäß mit einer gewissen Skepsis.

Der Vorwurf lautete: Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Die Beweislage: Das Fahrzeug mit dem jemand zwei andere Autos leicht beschädigt und sodann die Flucht ergriffen haben soll, war auf die getrennt lebende „Noch“-Ehefrau meines Mandanten zugelassen und anhand des Nummernschildes später gefunden worden. Die zwei Zeugenaussagen von den Fahrern der beiden anderen beteiligten Unfallfahrzeuge waren nach Aktenlage nicht ganz eindeutig. Beide haben angegeben, zwei Männer unterschiedlichen Alters im Fahrzeug gesehen zu haben. Einer will meinen Mandanten erkannt haben. Der andere will als Beifahrer den Sohn erkannt und gehört haben, wie dieser unmittelbar nach der Kollision zum Fahrer sagte: „Papa bleib stehen“. Nach langen Zeugenbefragungen in mehreren Terminen und zahlreichen Beweisanträgen waren die Zweifel soweit gesät, dass die Identifikation durch die Zeugen alles andere als sicher erschien und man nicht so richtig nachvollziehen konnte, wie der Mandant denn überhaupt eine Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug hätte erlangen können, denn die Originalschlüssel befanden sich an einem anderen Ort und weder das Tür- noch das Zündschloss waren beschädigt.

Vor dem Amtsgericht gab es daher einen Freispruch, der auf 9 Seiten – ungewöhnlich ausführlich und nachvollziehbar – begründet wurde und zu dem Schluss kam:

insbesondere die Aussagen der Zeugen P, G und M sind teilweise in sich widersprüchlich und von Erinnerungslücken geprägt.

Doch die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein. Die zweite Beweisaufnahme vor dem Landgericht verlief nur 4 Monate später und nach meiner Einschätzung erheblich besser zugunsten des Angeklagten, denn die erneut vernommenen Zeugen konnten sich nun noch schlechter erinnern und die Aussagen warfen die Wiedersprüche noch deutlicher auf als vor dem Amtsgericht. Auch die Staatsanwaltschaft beantragte daher nach dieser Beweisaufnahme den Mandanten freizusprechen. Der vorsitzende Richter der kleinen Strafkammer am Landgericht hatte die Verhandlung erfahren, bestimmt und autoritär geführt. Er hatte sich nicht in die Karten schauen lassen und war mir nicht sonderlich ans Herz gewachsen aber ich hatte nicht den Eindruck, dass er an den offensichtlichen Widersprüchen vorbei verurteilen würde. Er musste Zweifel haben – aber er hatte keine.  Er quetschte die vermeintlich vernommenen Zeugenaussagen aus der Beweisaufnahme so lange bis sie zum Schuldspruch passten und verurteilte meinen Mandanten zu einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Also legte ich Revision ein und studierte das Urteil, lange ärgerte ich mich über das was ich lesen musste, denn wichtige Passagen der Zeugenvernehmungen wurden einfach ausgelassen oder „glatt gebügelt“. Leider ist der Richter in dem was er in der Beweiswürdigung aufnimmt relativ frei, denn es gibt kein Wortprotokoll und so kann der Vorsitzende die Widersprüche einfach übergehen. Viel hat er zum Wiedererkennen geschrieben z.B. dass die „Haartracht des Sohnes direkt an der Kopfhaut anliegt“, wie der -aus seiner Sicht – entscheidende Zeuge den Angeklagten im Gerichtssaal gemustert habe etc. Aber dann ist es mir aufgefallen: Einen Punkt hatte er nicht mitgeteilt, einen entscheidenden Punkt, eine Voraussetzung die das Revisionsgericht erfahren muss, um die Beweiswürdigung des Tatrichters nachvollziehen zu können: Ist der Richter davon ausgegangen, dass der Zeuge den Angeklagten bei der Verhandlung erstmalig wiedererkannt hat oder geht er davon aus, dass es sich bei dem Zeugen um ein wiederholtes Wiedererkennen des Angeklagten handelt? Beim wiederholten Wiedererkennen besteht die Gefahr, dass der Zeuge Erinnerungen überlagert und nicht genau unterscheiden kann, ob er diese sehr – suggestiv platzierte Person des Angeklagten (im Gerichtssaal, auf der Anklagebank, neben dem Verteidiger) – wirklich am Tatort oder nur auf einem Foto bei der Polizei, der letzten Hauptverhandlung oder beim Bäcker gesehen hat. In meiner Revisionsbegründung las sich das dann so:

Revision - lückenhafte Beweiswürdigung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Revision, denn der Richter habe alles, aber auch alles richtig gemacht.

Große Erleichterung beim Mandanten und auch bei mir, als das OLG das etwas anders sah und das Urteil aufhob:

Aufhebung des Urteils - Revision erfolgreich

 

Unerfahrenheit ist kein Betrug und ein „ä“ ist vielleicht auch mal ein „ae“

Der Mandant hatte nicht den geradesten Lebensweg, beruflich hatte er sich kürzlich mal wieder neu orientiert und den Auftrag für den Abbruch nebst Entsorgung von drei kleinen Gebäuden auf einem Grundstück in der Provinz angenommen. 25.000,00 erschien viel Geld für das Zerlegen von den paar Steinen, Balken, Ziegeln und Leitungen. Der Auftraggeber zahlte 15.000 bar als Vorschuss und versprach weitere 10.000 nach Abschluss der Arbeiten – das klang verlockend. Während mein Mandant die Abbrucharbeiten vornahm, beauftragte er mit der Entsorgung eine ortsansässige Firma – quasi als Subunternehmer. Diese machte meinem Mandanten aber kein Pauschalangebot, sondern rechnete – aufgrund ihrer Erfahrung – nach Aufwand ab. Mein Mandant hatte das am Anfang wohl etwas unterschätzt. Die Mulden waren schnell voll, die Gebäude aber noch längst nicht weg und die Rechnungen des Entsorgers beliefen sich bereits auf 18.000 €. Von den 15.000 € Vorschuss waren noch 14.000,00 € vorhanden, die der Mandant einem vermeintlichen Geschäftspartner (Name mit „ä“) zur Bezahlung der ersten Rechnungen übergab. Es kam wie es kommen musste: Dieser „Partner“ mit „ä“ und dem Geld ist leider nie beim Entsorger angekommen. Satt dessen soll er sich später nach Portugal abgesetzt haben.

So hat mein Mandant den Sachverhalt geschildert und wurde dafür vom Amtsgericht in erster Instanz wegen Betruges zu einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Dabei hat das Gericht davon abgesehen, dem Hinweis meines Mandanten auf dessen vermeintlichen Geschäftspartner nachzugehen, denn dabei handele es sich nur um eine „Erfindung des Angeklagten“. Die Polizei habe ja schließlich nachgeforscht und eine Person dieses Namens mit „ä“ gäbe es gar nicht. Eine namensgleiche Person im ähnlichen Alter mit der Schreibweise „ae“ sei zwar in der Stadt gemeldet, aber die wohne ja gleich in der Nähe „einer früheren Anschrift des Angeklagten“. Deshalb hat man den gar nicht erst geladen. Und überhaupt seien Barzahlungen in der Baubranche ja „völlig geschäftsunüblich“. Kein Wort davon, dass mein Mandant am Anfang den Umfang der Entsorgungskosten vielleicht nicht richtig eingeschätzt habe, sondern er soll bewusst einen Dumpingpreis angeboten haben, um in das Geschäft zu kommen (ich dachte beim Lesen des Urteils, ich sei im falschen Film gewesen, denn das wurde so nie vom Mandanten geäußert):

Beweiswürdigung Betrug

In so einer Situation kann man natürlich Berufung einlegen, die erste Instanz abhaken und beim Landgericht erneut den Hut in den Ring werfen; oder man kann – wenn der Mandant gute Nerven hat – auch die Sprungrevision wagen und das Urteil auf Rechtsfehler vom Oberlandesgericht bzw. Kammergericht überprüfen lassen. Das Risiko dabei ist, dass im Falle der Verwerfung einer „Sprung“-revision das Urteil rechtskräftig ist. Die zweite Tatsacheninstanz mit Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat man dann „verspielt“. Deshalb sollte man sich als Anwalt auch relativ sicher sein, wenn man so einen Schritt empfiehlt.

Ich war mir sicher – das OLG hat das Urteil sodann auch aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Im zweiten Anlauf vor einer anderen Richterin desselben Amtsgerichts war die Stimmung auf einmal viel entspannter. Der Angeklagte sei unerfahren gewesen und einen fahrlässigen Betrug gebe es nicht, die Zahlung an den Geschäftspartner könne nicht widerlegt werden. Obwohl die Beweislage sich nicht verändert hatte, sah das Ergebnis erheblich besser aus und der Mandant konnte sehr erleichtert einen Freispruch entgegennehmen. Mit dem Wind der gewonnenen Revision im Rücken segelt es sich bedeutend leichter:

kein fahrlässiger Betrug - Freispruch