Ein Mitangeklagter meines Mandanten in einem größeren Drogenverfahren hatte sich von seiner „Lebensbeichte“ erhebliche Strafmilderungen versprochen – und vom Landgericht auch erhalten. Das Strafmaß war gemessen am eingeräumten Tatvorwurf moderat und mit der Urteilsverkündung wurde der Haftbefehl zwar nicht aufgehoben, aber es wurde beschlossen den Angeklagten vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte nun beim Kammergericht Erfolg und bietet auf 16 Seiten ein lehrreiches Beispiel dafür, wie findige Juristen jeden Umstand so verdrehen können, dass daraus doch noch ein Strick für den Angeklagten wird. Die Spitze bildet dabei die Widerlegung des Arguments des Angeklagten, dass ein künftiges Leben in der Illegalität für ihn ausgeschlossen sei, da er gegen seine früheren „Geschäftspartner“ ausgesagt habe, damit vielen Leuten auf die Füße getreten und er von diesen nun bedroht werde.
Willkommen in der harten Realität. Da hat das Kammergericht doch mitgedacht und ist nur fürsorglich, wenn es dem Angeklagten nicht noch zumutet sich in Freiheit den Bedrohungen auszusetzen…
Außerdem noch ein wichtiger Hinweis, was auf jeden Fall behauptet werden muss, damit eine Haftverschonung gewährt werden kann. Der Angeklagte hatte zwar zu einigen Vorwürfen teilweise sogar strafbegründende Geständnisse abgelegt. Die Taten wären ohne seine Angaben also gar nicht nachweisbar gewesen. Der Kommentar des Kammergerichts dazu:
Na also – er hat selbst noch nicht einmal behauptet, dass bereits durch das Geständnis eine ausreichende Aufarbeitung der Taten erfolgt ist. Na wenn er das noch nicht mal selbst behauptet hat…
Ausführungen zur sozialen Einbindung aufgrund von engen Beziehungen zu Ehefrau, Kindern, Eltern und Freunden kann man sich auch sparen, es sei denn man hat diese Kontakte erst nach der Tat aufgebaut und verfestigt. Andernfalls wird dem folgendes entgegen gehalten:
Man merke sich also: Eltern, Frau und Kinder am Besten erst nach der Tat anschaffen, um eine soziale Einbindung zu belegen. Das die geständige Einlassung mit dem Bruch zu alten Kontakten in die Illegalität einher geht und damit den verbliebenen sozialen Bindungen eine ganz anderer Wertigkeit zukommt, wird ebenso außer Acht gelassen wie der Umstand, dass die naive Vorstellung eines Ersttäters, er werde schon nicht geschnappt, mit dem bisherigen Vollzug von Untersuchungshaft ein ordentlicher Dämpfer beschert worden sein dürfte.
Weltfremd, zynisch und juristisch einfach „brilliant“.