Was macht der Polizeibeamte, wenn er gern in einer Wohnung schnüffeln möchte, für die er aber keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorlegen kann? Richtig – er droht ein bisschen, dass er den ja nur mal eben Rucki-Zucki anfordern bräuchte oder er bescheinigt sich mal eben selbst die erforderliche „Gefahr im Verzug“, um Einmarschieren zu dürfen.
Leider, leider knicken die meisten Betroffenen unter dieser aufgebauten Drohkulisse ein und stimmen dann teils aus Unkenntnis über die Rechtslage, teils aus purer Überforderung in dieser psychischen Ausnahmesituation einer Durchsuchungsmaßnahme freiwillig zu.
Umso erfreuter bin ich, wenn ich beim Aktenstudium auf Betroffene treffe (hier ein Vater des Beschuldigten) die offenbar ihre Rechte kennen und nicht alles als Gottgegeben hinnehmen, was der Beamte da behauptet:
Wenn man sich der Maßnahme selbstbewusst entgegen stellt (natürlich ohne körperlichen Widerstand zu leisten) ist es dann nämlich auf einmal doch nicht mehr ganz so einfach: es wird aufgeregt telefoniert, weder ein Staatsanwalt, noch ein Richter werden erreicht und am Ende sind erstmal 2 Stunden ins Land gezogen in denen nicht geschnüffelt wurde (und in der Zeit der Betroffene vielleicht mal einen Strafverteidiger angerufen hat, um sich über die Rechtslage zu informieren).
Fairerweise muss man noch erwähnen, dass die Maßnahme in dem obigen Fall später dann tatsächlich doch noch durchgeführt wurde, aber immerhin kann der beauftragte Verteidiger so zumindest hinterher die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen und gegebenenfalls der Verwertung der aufgefundenen Beweismittel widersprechen. Wenn alles freiwillig mitgemacht und herausgegeben wird, begibt man sich dieser manchmal doch wichtigen Chance. Weitere Tipps für das richtige Verhalten bei einer Durchsuchungsmaßnahme finden Sie hier.