Tipps für das richtige Verhalten bei einer Durchsuchung

Durchsuchung – Erste Hinweise und Informationen

Hier die wichtigsten 8 Informationen und Ratschläge für das Verhalten bei einer Durchsuchungsmaßnahme:

  1. Ruhig bleiben
    Sie befinden sich in einer Ausnahmesituation und stehen unter Stress. Egal ob Sie zu Unrecht beschuldigt wurden oder nicht. Aufregung hilft Ihnen nicht weiter. Bleiben Sie ruhig. Sie werden die Maßnahme in der Situation wahrscheinlich nicht mehr verhindern können. Sie müssen nun das Beste aus der Situation machen und dazu müssen Sie konzentriert und strategisch vorgehen.
  2. Keine Angaben zur Sache machen
    Sie sollten sich nicht zur Sache äußern. Widerstehen Sie dem Reflex sich rechtfertigen zu wollen.
  3. Informationen sammeln und Anwalt anrufen
    Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen,
    Ist dieser von einem Richter unterzeichnet worden?
    Ist der Beschluss vor weniger als 6 Monaten erlassen worden?
    Sind der Tatverdacht, der Tatzeitraum und die aufzufindenden Gegenstände konkret bezeichnet?
    Rufen Sie Ihren Strafverteidiger an und bestehen Sie darauf umbelauscht mit ihm telefonieren zu dürfen.
  4. Passiver Widerstand
    Sie sollten die Durchsuchung nicht aktiv behindern, machen Sie aber immer deutlich, dass eine Kooperation nur unter Protest erfolgt und nicht freiwillig. Sie erteilen kein Einverständnis zu den Ermittlungsmaßnahmen und keine Genehmigungen. Sie fügen sich lediglich den Anweisungen die Sie im Nachgang von Ihrem Rechtsanwalt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen werden. Sie sind zu keiner aktiven Mithilfe verpflichtet – insbesondere geben Sie keine Passwörter für verschlüsselte Daten oder Pins/Puks für Handys heraus.
  5. Auf Versiegelung der Papiere und Datenträger bestehen
    Polizeibeamte dürfen als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ohne die Genehmigung des Betroffenen Papiere nur auf ausdrückliche Anordnung des Staatsanwaltes durchsehen. Die Genehmigung durch den Betroffenen sollte nicht erteilt werden. Ist kein Staatsanwalt anwesend oder können die Polizeibeamten keine Anordnung vorweisen, so müssen die Unterlagen von den Polizeibeamten ungelesen versiegelt und zur Staatsanwaltschaft gebracht werden.
  6. Auf sorgfältige Dokumentation achten
    Die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände müssen von den Beamten im Sicherstellungsverzeichnis mit laufender Nummer aufgelistet werden. Sie haben das Recht jede einzelne Position auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und müssen eine lesbare Durchschrift des Protokolls erhalten.
  7. Auf Kopien von wichtigen Dokumenten bestehen
    Bei Unterlagen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes unbedingt erforderlich sind, müssen Ihnen Kopien belassen werden, soweit dies den Ablauf der Durchsuchung nicht behindert. Andernfalls muss dies später nachgeholt werden. In der Regel werden die Festplatten gespiegelt und die Anfertigung von Kopien aus den Akten soweit vor Ort möglich gestattet.
  8. Nichts unterschreiben
    Das Sicherstellungsprotokoll muss vom Betroffenen nicht unterzeichnet werden, es sollte darauf geachtet werden, dass vermerkt wurde, dass Sie mit der Sicherstellung nicht einverstanden sind. Die in den Formblättern enthaltenen Erklärungen, die von den Beamten angekreuzt werden sind von vielen Betroffenen in der Situation nicht so einfach zu erfassen. Bevor Sie mit Ihrer Unterschrift Erklärungen abgeben, die Sie nicht 100%-ig verstehen, unterschreiben Sie lieber nichts.