Zahlreiche Strafverfahren wegen „zu Unrecht beantragter Corona-Hilfe“ beschäftigen derzeit die Strafjustiz in Berlin.
Die Investitionsbank Berlin hat im Zuge des Corona Soforthilfe Programm „Corona Zuschuss“ der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe und/oder aus dem Corona Soforthilfeprogramm des Bundes ohne Prüfung der Antragsvoraussetzungen die beantragten Subventionsgelder ausgezahlt – auch wenn die Voraussetzungen dafür im Einzelfall möglicherweise gar nicht vorlagen. Den Antragstellern wird vorgeworfen, bewusst oder unbewusst falsche Angaben bei der Antragstellung gemacht zu haben, da ihnen „kein erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand entstanden“ sei und sie daher keinen Anspruch auf das Geld hatten.
Das Landgericht Berlin lehnt nun in einem aktuellen Fall die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Subventionsbetrug ab, da die Gesamtumstände „Irrtümer bei der Antragstellung“ begünstigt hätten und es „lebensnah erscheine, dass nicht die rechtswidrige Bereicherungsabsicht die motivatorische Triebfeder des Antragstellers darstellt, sondern vielmehr die juristische Überforderung desselben die Ursache der falschen Antragsstellung“ gebildet habe.
Einen besonderen Seitenhieb hält das Landgericht noch für die Investitionsbank Berlin bereit:
„Dies gilt erst Recht, wenn nicht nur der antragstellende Bürger, sondern auch die mit den Fördermitteln betraute Behörde bzw. Landesbank angesichts einer historisch ausnahmslosen bundesweiten Krisensituation allseits den Eindruck einer gewissen juristischen und bürokratischen Überforderung entstehen lässt.“
(536 Qs 4/22).