H&M oder H&F? Egal – geblitzt ist geblitzt

Der Mandant war ganz schön erstaunt, als er den Anhörungsbogen sah. Er hatte sogar leichte Ähnlichkeit mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person, aber er war es nicht, denn

Bußgeldverfahren
Bußgeldverfahren

1. er befand sich zur Tatzeit nicht in Deutschland, da war er sich ganz sicher und

2. er hat schon viele Fahrzeuge geführt, aber noch keinen Ford aus Hameln Pyrmont (HM). In Herford (HF) war allerdings ein Fahrzeug auf ihn angemeldet, dessen Kennzeichen hinsichtlich der mittleren Buchstabenkombination und der hinteren Erkennungsnummer identisch war – ABER eben nicht hinsichtlich der vorn angegebenen Abkürzung für den Landkreis.

Da hat die Behörde also fast alles richtig gemacht – außer diese beiden kleinen Dinger da vorne am Kennzeichen (ja diese Buchstaben) korrekt abzulesen. Auf den Hinweis, dass der Mandant nicht die auf dem Messfoto abgebildete Person sei, folgte dann auch die Einstellungsnachricht im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Soweit so gut – sodann wurde allerdings noch mitgeteilt, dass die Verkehrsbehörde unterrichtet werde, um zu prüfen,

„ob Ihnen als Halter des Fahrzeugs auferlegt wird, ein Fahrtenbuch zu führen (§ 31a StVZO)“.

Das fand der Mandant dann gar nicht mehr lustig.

Ich habe dem Herrn Landrat dann noch mal alles schön buchstabiert, damit bei den zwei kleinen Dingern auch nichts mehr durcheinander kommt. Und schwups wurde der bereits gestellte Antrag auf Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zurückgenommen.

Jaja – wo gehobelt wird da fallen nicht nur Späne. Standardisiertes Messverfahren, automatische Kennzeichenerkennung und Standardschreiben mit Textbausteinen: ist die Mühle erst einmal in Schwung gekommen muss man gut aufpassen das man nicht unter die Räder kommt, denn wenn man die kurzen Einspruchsfristen versäumt, wird so ein Quatsch im schlimmsten Fall auch noch rechtskräftig.

Es lohnt sich doch öfters als man denkt, den Bußgeldbescheid überprüfen zu lassen, auch wenn die Fehler nicht immer so eindeutig sind.

Was macht man mit der Heizung im Sommer?

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Angesichts der aktuellen Wetterlage habe ich hier mal einen irrwitzigen Vorschlag für diese unnützen hässlichen Dinger im Keller und an der Wand:

Bildschirmfoto 2014-07-28 um 15.09.47
Besonders schwerer Fall des Diebstahls – Freispruch

Das es bei dieser „dünnen“ Beweislage überhaupt zur Anklage gekommen ist, verdankt der Mandant offenbar seiner nicht ganz blütenreinen Weste. Aber wo kein Zeuge, da kein Schuldspruch, obwohl doch alles andere so schön zusammen gepasst hätte.

Was sich im Urteil so leicht liest, musste allerdings in der Beweisaufnahme erst mühsam herausgearbeitet werden. Die Zugangsmöglichkeiten der übrigen Beteiligten wurden von der Staatsanwaltschaft leider nicht ermittelt und in der Akte dokumentiert, sondern erst in der Hauptverhandlung von der Verteidigung erfragt. Vielleicht ist das Gericht aber auch ins Grübeln gekommen, als ich den Eigentümer darauf ansprach, dass er das Objekt verkaufen wollte – der Angeklagte sich aber weigerte auszuziehen. Beim Stichwort „Entmietungsmaßnahmen“ wurde der Eigentümer auf einmal etwas feucht auf der Stirn; und versichert war der „Schaden“ natürlich auch ganz ordentlich. Die Schadenaufstellung ging bei der Versicherung nach ein paar Tagen, beim Gericht erst auf mehrfache Nachfrage und 8 Monate später ein. Ein Schelm der Böses dabei denkt.

Wenn dann mehrere Dinge nicht mehr so schön ins Bild passen, und es sich gar nicht mehr verhindern lässt…

Für den besonders schweren Fall des Diebstahls muss man übrigens keine besonders schweren Sachen stehlen ;o)