Wohnst Du noch oder fackelst Du schon?

Wohnst Du noch oder fackelst Du schon?

Wer sein Haus anzündet, will vermutlich nicht mehr darin wohnen. Klingt banal, ist aber für die rechtliche Einordnung, ob es sich um eine schwere Brandstiftung handelt von entscheidender Bedeutung. Geschütztes Rechtsgut ist und bleibt die „Wohnstätte“ und wenn diese im Alleineigentum des Tatverdächtigen steht, kann er sich auch jederzeit dazu entscheiden, dass das dem Feuer geweihte Gebäude in alter Schabowski Manier „also ick sach ma ab sofort gilt das unverzüglich“ nicht mehr dem Wohnzweck dient.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgericht Frankenthal allerdings bereits aufgrund einer hanebüchenen Beweiswürdigung auf. Dem Angeklagten wäre eine unbedachte Spontanäußerung fast zum Verhängnis geworden. Dies bestätigt mal wieder die wichtigste Regel der Strafverteidigung: Schweigen ist Gold. Hier hat der Beschuldigte lediglich gegenüber einem Polizisten geäußert, dass er allein vor Ort war, als er den Brand bemerkte. Dies hat dem Landgericht ausgereicht, um davon auszugehen, dass der Angeklagte den Brand auch gelegt haben muss:

„Aus dieser Äußerung hat das Landgericht ohne nähere Begründung den Schluss gezogen, dass der Angeklagte die einzige Person gewesen sei, die sich im Zeitpunkt der absichtlichen Brandlegung vor Ort befand und daher allein als Täter in Betracht komme.“

Da staunt der Fachmann und der Zeuge fürchtet sich. Wenn dies zur Beweisregel erhoben werden sollte, dürften Zeugen, die nicht selbst als Tatverdächtige verfolgt werden wollen, zukünftig nur noch Brände melden wenn sie gleichzeitig andere Tatverdächtige benennen können. Die Qualität der Überzeugungsbildung bewegt sich damit ungefähr auf dem Niveau von: „Wer den Pups zuerst gerochen…“

Das zwischen dem Zeitpunkt der Brandlegung und der Brandbemerkung ein nicht unerheblicher Zeitraum liegen kann, dass der Angeklagte möglicherweise andere Personen schlicht nicht bemerkt hat oder ein technischer Defekt an den Stromleitungen, im Zählerkasten oder einem Küchengerät die Ursache des Brandes gewesen sein könnte, wird nicht weiter erörtert. Die konkrete Brandursache wurde nicht festgestellt. Auch der Zeitpunkt der vermeintlichen Brandlegung oder der Zeitpunkt des Bemerkens wurden nicht mitgeteilt. Objektive Spuren wie Brandbeschleuniger konnten offenbar nicht gefunden werden. Damit ist die Überzeugung von der Täterschaft nichts weiter als eine Vermutung. RUMMS – da ist also doch mal die Grenze überschritten, bei der die Revisionsinstanz die Beweiswürdigung des Landgerichts zerlegt, die doch eigentlich dem Tatrichter vorbehalten ist. Erörterungsmängel in dieser Qualität sind allerdings auch nicht so häufig anzutreffen.

Manche Formulierungen sind so elegant, die möchte man siezen:

„Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt objektive Grundlagen voraus, die den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Diese Überzeugungsbildung muss deshalb auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen und erkennen lassen, dass die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen mehr als eine Annahme oder eine Vermutung sind, für die es an einer belastbaren Tatsachengrundlage fehlt und die daher nicht mehr als einen ‒ wenn auch schwerwiegenden ‒ Verdacht begründen.“

„Denn regelmäßig ist mit dem Inbrandsetzen der Wille kundgetan, das Gebäude nicht mehr als Wohnung zu benutzen . Eine solche Entwidmung nimmt dem Tatobjekt aber die von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Zweckbestimmung.“

BGH 4 StR 128/23

Lügender Staatsanwalt – Freispruch statt Lebenslang

Lügender Staatsanwalt – Freispruch statt Lebenslang

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, am 18.09.1987 einen Mord begangen zu haben. Ein typischer Cold Case. Er wurde aufgrund einer DNA-Spur am Kleid des Opfers verdächtigt und 2019 vom Landgericht Berlin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde in der Revision vom Bundesgerichtshof aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Nach elf Hauptverhandlungsterminen im zweiten „Durchgang“ wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die Plädoyers gehalten. In den Schlussvorträgen erhalten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, die Beweisaufnahme zusammenzufassen, ihre Feststellungen darzulegen, zu würdigen und die entsprechenden Anträge zu stellen. Zuerst die Staatsanwaltschaft, dann die Nebenklage und zum Schluss die Verteidigung, bevor der Angeklagte noch einmal das „Letzte Wort“ hat.

Von besonderer Bedeutung war nach dem Vortrag des Staatsanwalts die Einlassung des Angeklagten, also dessen Stellungnahme zu den Vorwürfen der Anklage. Ich hatte für den Angeklagten in der ersten Beweisaufnahme eine schriftliche Erklärung verlesen. Diese wurde in der zweiten Beweisaufnahme erneut verlesen und später durch eine noch ausführlichere Stellungnahme ergänzt.

Der Staatsanwalt war entsprechend vorbereitet und hat sein schriftliches Plädoyer verlesen. Er beantragte, den Angeklagten erneut wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen. Ein für ihn wichtiges Indiz, warum es sich bei der Einlassung des Angeklagten um eine reine Schutzbehauptung handele, sei, dass der Angeklagte seine Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes des letzten Zusammentreffens mit dem Opfer geändert habe. In der ersten Beweisaufnahme hätte er noch behauptet, das letzte Treffen mit dem Opfer hätte am 13.09.1987 stattgefunden. Nun in der zweiten Beweisaufnahme behaupte er, das letzte Treffen müsse am 16. oder 17.09.1987 stattgefunden haben.

Eine derartige Änderung im Einlassungsverhalten könnte man tatsächlich negativ gegen den Angeklagten werten – soweit sind wir uns einig. Skandalös daran ist allerdings, dass der Staatsanwalt insoweit lügt. Es stimmt schlicht und einfach nicht. Der Angeklagte hatte sich in der ersten Beweisaufnahme nie dahingehend eingelassen, dass das letzte Treffen mit dem Opfer am 13.09.1987 stattgefunden habe.

Gut ist, dass es in der ersten Beweisaufnahme keine mündliche Einlassung gab, sondern eine schriftliche und das Beste an schriftlichen Einlassungen ist, dass man darin nochmal nachlesen kann, was genau erklärt wurde. Das Wort kann eben nur im Munde herum gedreht werden, aber nicht auf dem Papier.

Das Besondere an dem Datum ist nämlich, dass der Angeklagte am 13.09. Geburtstag hat und am 18.09. ein guter Freund von ihm. Anhand dieser Geburtstage und des Kalenders konnte noch eine grobe Erinnerung an die Zeit rekonstruiert werden. Sein Geburtstag fiel in dem Jahr 1987 auf einen Sonntag. Das letzte Treffen mit dem Opfer muss nach seiner Erinnerung in der ersten Beweisaufnahme an dem folgenden Mittwoch oder Donnerstag in der Woche stattgefunden haben. Dies stimmt also genau mit der Erklärung in der zweiten Beweisaufnahme überein.

Wenn der Staatsanwalt erklärt hätte, dass er dem Angeklagten nicht glaubt – geschenkt, das ist seine persönliche Beweiswürdigung.
Wenn der Staatsanwalt erklärt hätte, dass eine Erinnerung nach so langer Zeit ungewöhnlich ist – von mir aus, er soll glauben was er möchte.
ABER er sollte nicht behaupten, dass die Erklärung des Angeklagten in diesem für ihn wichtigen Punkt abweicht, wenn es nicht tatsächlich stimmt. Das ist eine Tatsachenbehauptung zu den (glücklicherweise) nachvollziehbaren Vorgängen in der Beweisaufnahme. Dabei falsche Tatsachen zu verbreiten, ist unseriös, manipulativ und mit Blick auf die möglichen Folgen einfach nur unverantwortlich.
Staatsanwälte genießen bei Gericht ein besonderes Vertrauen, manche haben dieses leider nicht verdient.

Ich habe es rechtzeitig bemerkt und in meinem Plädoyer klargestellt. Es handelt sich um eine entscheidungserhebliche Tatsache, bei der der Staatsanwalt dreist gelogen hat.

Der Staatsanwalt wurde von der Presse danach darauf angesprochen und hat versucht, sich dahingehend herauszureden, dass man die Einlassung aus der ersten Beweisaufnahme auch anders verstehen könne.

Das ist wieder gelogen. Die Aussage war absolut eindeutig.

Hat er bewusst gelogen und geglaubt, er käme damit durch, weil sich niemand mehr die erste Einlassung anschaut?

Am Ende stand für den Mandanten der verdiente Freispruch. Vielleicht hat die entlarvte Lüge des Staatsanwalts sogar geholfen, weil die Kammer erkannt hat, mit welchen Methoden er hier versucht hat, die Anklage zu retten.

Aber man male sich nur mal aus, die Einlassung des Angeklagten in der ersten Beweisaufnahme wäre nur mündlich erfolgt – wem hätte die Kammer wohl geglaubt?

Bertholt Brecht hat es mal auf den Punkt gebracht: „Wer die Wahrheit nicht weiß, der ist bloß ein Dummkopf. Aber wer sie weiß und sie eine Lüge nennt, der ist ein Verbrecher!“

Was macht man mit der Heizung im Sommer?

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Angesichts der aktuellen Wetterlage habe ich hier mal einen irrwitzigen Vorschlag für diese unnützen hässlichen Dinger im Keller und an der Wand:

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Besonders schwerer Fall des Diebstahls – Freispruch

Das es bei dieser „dünnen“ Beweislage überhaupt zur Anklage gekommen ist, verdankt der Mandant offenbar seiner nicht ganz blütenreinen Weste. Aber wo kein Zeuge, da kein Schuldspruch, obwohl doch alles andere so schön zusammen gepasst hätte.

Was sich im Urteil so leicht liest, musste allerdings in der Beweisaufnahme erst mühsam herausgearbeitet werden. Die Zugangsmöglichkeiten der übrigen Beteiligten wurden von der Staatsanwaltschaft leider nicht ermittelt und in der Akte dokumentiert, sondern erst in der Hauptverhandlung von der Verteidigung erfragt. Vielleicht ist das Gericht aber auch ins Grübeln gekommen, als ich den Eigentümer darauf ansprach, dass er das Objekt verkaufen wollte – der Angeklagte sich aber weigerte auszuziehen. Beim Stichwort „Entmietungsmaßnahmen“ wurde der Eigentümer auf einmal etwas feucht auf der Stirn; und versichert war der „Schaden“ natürlich auch ganz ordentlich. Die Schadenaufstellung ging bei der Versicherung nach ein paar Tagen, beim Gericht erst auf mehrfache Nachfrage und 8 Monate später ein. Ein Schelm der Böses dabei denkt.

Wenn dann mehrere Dinge nicht mehr so schön ins Bild passen, und es sich gar nicht mehr verhindern lässt…

Für den besonders schweren Fall des Diebstahls muss man übrigens keine besonders schweren Sachen stehlen ;o)