Was an einen Witz aus der Schulzeit erinnert, wurde von der Realität eines landgerichtlichen Urteils überholt und nun vom BGH entschieden. Der Bundesgerichtshof hat im Februar den Freispruch des LG Hanau im Mordfall der „Main-River-Ranch“ auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage aufgehoben.
Das Vermieterehepaar einer Ranch bei Frankfurt wollte die fällige Miete einfordern. Daraus entwickelte sich ein handfester Streit mit dem Mieter und dessen Sohn. Em Ende war das Vermieterehepaar tot, er hatte insgesamt 17 Messerstiche im Oberkörper und seine Frau 2 Schüsse im Arm-/Schulter-/Kopfbereich. Gefunden wurden die Opfer erst vier Monate später in der Jauchegrube der Ranch. Dort hatten die Angeklagten die Beiden nach der Auseinandersetzung vergraben, die Tatwaffen beseitigt und das Auto der Getöteten auf einem nahe gelegenen Supermarktparkplatz abgestellt.
Im Prozess beriefen sie sich auf Notwehr. Sie seien angegriffen worden und hätten sich nur verteidigt.
Doch warum haben die Angeklagten die Spuren dann verwischt? Weil sie dachten, die Notwehrgeschichte glaubt ihnen doch keiner… Da haben sie aber nicht mit dem Landgericht Hanau gerechnet: gegen Ende der Beweisaufnahme verlasen die Verteidiger eine Erklärung zum Ablauf des Tatgeschehens, welche das Gericht für nicht widerlegbar hielt. Der Sohn sei vom Vermieter mit dem Messer angegriffen worden, konnte es diesem aber entreißen und selbst zustechen. Der angeklagte Vater habe dann die Ehefrau des Vermieters nur erschossen, weil diese mit einem Beil in das Kampfgeschehen eingreifen und den Sohn verletzen wollte. Die ersten 4 tödlichen Messerstiche des Sohnes seien durch Notwehr gerechtfertigt, die 2 Schüsse des Vaters durch Nothilfe und die weiteren 13 Messerstiche auf den zu dem Zeitpunkt bereits Verstorbenen seien von dem Sohn im Zustand der Schuldunfähigkeit abgegeben worden. So kam es zum Freispruch.
In den Feststellungen des Landgerichts liest sich der zugrunde gelegte Ablauf des Kampfgeschehens dann auszugsweise so:
„Trotz der Fixierung seiner rechten Hand durch die linke Hand des Geschädigten K war es dem Angeklagten B nunmehr unter erheblicher Kraftanstrengung möglich, mit dem in seiner rechten Hand geführten Messer noch insgesamt drei Stiche in den oberen Brustbereich des auf ihm sitzenden Geschädigten K anzubringen, der ihn weiterhin mit seiner rechten Hand am Hals festhielt und versuchte, ihm das Messer zu entwinden.“
Merke also, es ist nicht immer verboten, jemandem ein Messer in die Brust zu rammen, denn wer eine Tat begeht die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil aber dennoch aufgehoben, weil das Landgericht nicht mitgeteilt hatte, wie sich die Einlassungen der Angeklagten verändert hatten und zu welchem Zeitpunkt die letzte Version abgegeben wurde.
Es bleibt jedoch offen, zu welchem Zeitpunkt im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhandlung diese Einlassungen verlesen wurden und ob und insbesondere mit welchem Inhalt sich die Angeklagten vor diesem Zeitpunkt eingelassen haben. Dass es bereits frühere Einlassungen gab, ergibt sich aus den Feststellungen an der anderer Stelle.
Außerdem hatte das Landgericht den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ überdehnt. Der BGH stellt klar:
„Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden.“
Er bemängelt sodann noch Lücken und Widersprüche in der Beweiswürdigung.
Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Bei der Lektüre des Urteils verbleibt aber der Eindruck, dass man hier den „Gaul von hinten aufgezäumt“ und sich „keinen vom Pferd“ erzählen lassen wollte.
BGH 2 StR 78/16