OLG Stuttgart: Der Besitz von Kinderpornografie in bloßer Textform ist nicht strafbar.
Ein neuer Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart zieht im Bereich des Sexualstrafrechts Aufmerksamkeit auf sich: In einem Verfahren musste das Gericht entscheiden, ob der Besitz von kinderpornografischen Inhalten in ausschließlicher Textform strafbar ist.
Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden beim Angeklagten 225 Textdokumente mit kinderpornografischen und jugendpornografischen Inhalten sichergestellt. Das Landgericht hatte daraufhin eine Verurteilung wegen des Besitzes von Kinderpornografie und Jugendpornografie ausgesprochen.
Das OLG Stuttgart hat nun die Verurteilung aufgehoben. Die Begründung: Texte allein erfüllen nicht den Straftatbestand des Besitzes von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Strafbarkeit rein textueller Inhalte verzichtet – entscheidend ist, ob es sich um bildliche Darstellungen handelt.
Keine strafrechtliche Relevanz bei rein textuellen Darstellungen.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Strafbarkeit des Besitzes von Kinderpornografie (§?184b StGB) ausschließlich auf tatsächliche oder realitätsnahe Darstellungen sexuellen Missbrauchs zutrifft. Auch beim Besitz von Jugendpornografie (§?184c StGB) müssen die Inhalte ein realitätsnahes Geschehen zeigen.
Reine Texte, also sprachliche Fantasiedarstellungen ohne Bild- oder Videomaterial, erfüllen diese Kriterien nicht. In solchen Fällen liegt kein konkreter Bezug zu einem tatsächlichen sexuellen Missbrauch vor.
Das OLG Stuttgart verweist zudem auf die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2021. Darin wird ausdrücklich dargelegt, dass textbasierte Darstellungen keine vergleichbare Gefahr der Nachahmung darstellen wie bildliche Inhalte – eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Strafbarkeit des Textbesitzes.
Wer ausschließlich kinderpornografische Texte besitzt, ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht strafbar. Dennoch können Ermittlungen sehr belastend sein – ich berate Sie diskret und kompetent. Jetzt können Sie anwaltliche Hilfe im Sexualstrafrecht anfordern – ich vertrete Sie bundesweit.
Wann kann der Besitz von textbasierter Kinderpornografie dennoch rechtswidrig sein?
Obwohl das OLG Stuttgart entschieden hat, dass ausschließliche Textdarstellungen kinderpornografischer Inhalte nicht strafbar sind, bleibt jeder strafrechtliche Vorwurf im Sexualstrafrecht eine Frage des Einzelfalls.
Insbesondere wenn textbasierte Inhalte offensichtlich auf realen Missbrauchsfällen basieren oder einen konkreten Bezug zu tatsächlichen Ereignissen aufweisen, kann eine Strafbarkeit nicht ausgeschlossen werden. Entscheidend ist immer, ob die Darstellung im Sinne des Gesetzes als wirklichkeitsnah eingestuft wird.
Bereits kleine Details in einem Text oder dessen Kontext können den entscheidenden Unterschied ausmachen – beispielsweise, ob Namen, Orte oder echte Ereignisse erkennbar sind. In solchen Fällen kann trotz reiner Textform die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen des Besitzes von Kinder- oder Jugendpornografie in Betracht gezogen werden.
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Strafmaß beim Besitz von Kinderpornografie – welche Konsequenzen erwarten Betroffene?
Wer wegen des Besitzes von Kinderpornografie gemäß §184b Abs.3 StGB verurteilt wird, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Eine Geldstrafe ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen – der Gesetzgeber verfolgt diese Straftat konsequent mit Freiheitsentzug.
Allerdings kann das Gericht bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Strafe zur Bewährung aussetzen, sofern keine schwerwiegenden Vorbelastungen oder besondere Erschwerungsgründe vorliegen.
Der Besitz von Jugendpornografie wird nach §184c Abs.3 StGB milder bestraft. Hier droht entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Diese Unterscheidung ist entscheidend für das Strafmaß und die Verteidigungsstrategie in meinem Verfahren.
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