BGH: Gesichtstattoo mit Schriftzug „FUCK“ ist schwere Körperverletzung

BGH: Gesichtstattoo mit Schriftzug „FUCK“ ist schwere Körperverletzung

BGH: Gesichtstattoo mit dem Schriftzug „FUCK“ stellt eine schwere Körperverletzung dar.

In einem bemerkenswerten Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein im Gesicht tätowierter Schriftzug als schwere Körperverletzung angesehen werden kann. Im konkreten Fall handelte es sich um ein Tattoo mit dem Wort „FUCK“, welches einem Mann ohne dessen Zustimmung auf die Stirn tätowiert wurde. 

Der Schriftzug hatte eine Höhe von rund 4,5 cm und eine Breite von 1,5 cm – somit war er deutlich sichtbar und nicht zu übersehen. Nach Überzeugung des Gerichts war es dem Täter gezielt darum gegangen, sein Opfer öffentlich zu stigmatisieren und nachhaltig zu entstellen. Selbst die theoretische Möglichkeit, das Tattoo später mittels Laserbehandlung zu entfernen, änderte laut BGH nichts an der Schwere der Tat. 

BGH: Ein „FUCK“-Tattoo im Gesicht stellt eine schwere Körperverletzung dar – Racheakt aufgrund eines Tattoo-Fehlers. 

Ein Zahlendreher mit schwerwiegenden Folgen: Da ein Bekannter versehentlich anstelle der Zahlenfolge „1312“ die Kombination „1213“ tätowiert bekam, rächte sich der spätere Angeklagte auf drastische Weise. Aus Rache tätowierte er dem Mann das Wort „FUCK“ deutlich sichtbar über die rechte Augenbraue. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) beurteilte die Handlung als dauerhafte und erhebliche Entstellung, die eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB darstellt – auch wenn eine spätere Laserentfernung grundsätzlich möglich wäre (Beschluss vom 10.04.2025, Az.: 4 StR 495/24). Entscheidend ist die nachhaltige soziale Stigmatisierung durch die auffällige Tätowierung im Gesicht. 

Nur wenige Tage später eskalierte der Konflikt weiter: Der Angeklagte suchte das Opfer erneut auf, verprügelte es schwer und drohte sogar mit dem Tod, falls eine Anzeige bei der Polizei erstattet würde. Die Tat zeigt, wie aus einem harmlosen Fehler eine strafrechtlich bedeutende Gewalttat entstehen kann. 

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„FUCK“-Tattoo über der Augenbraue erfüllt den Tatbestand der schweren Körperverletzung.

In dem bemerkenswerten Strafverfahren stellte sich die Frage, ob ein tätowiertes Wort im Gesicht als schwere Körperverletzung im Sinne von §226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB zu werten ist. Das Landgericht Bochum bejahte dies zunächst nicht – jedoch legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. 

Mit Erfolg: Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) änderte den Schuldspruch und stellte klar, dass die Tätowierung des Wortes „FUCK“ über der rechten Augenbraue eine dauerhafte und erhebliche Entstellung darstellt. Diese habe der Angeklagte vorsätzlich herbeigeführt, um das Opfer bewusst zu stigmatisieren. 

Der BGH hob hervor, dass eine Tätowierung – selbst wenn sie grundsätzlich entfernt werden könnte – eine körperliche Misshandlung gemäß §223 Abs. 1 StGB darstellt. Im konkreten Fall sei die Entstellung durch das sichtbare Gesichtstattoo so gravierend, dass die Voraussetzungen für §226 StGB (schwere Körperverletzung) erfüllt seien. 

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BGH: Eine Tätowierung im Gesicht stellt eine erhebliche Körperverletzung dar – selbst wenn eine Laserentfernung in Betracht gezogen wird.

Wie der 4. Strafsenat hervorhob, verändert ein Gesichtstattoo das äußere Erscheinungsbild in ähnlicher Weise wie eine auffällige Narbe. Besonders relevant ist, dass der Geschädigte zuvor kein Tattoo hatte und das gewählte Wort – „FUCK“ – in der Öffentlichkeit als anstößig angesehen wird. Die sichtbare Tätowierung führt daher zu einer sozialen Stigmatisierung, was die Entstellung zusätzlich verstärkt. 

Für die strafrechtliche Bewertung ist es unerheblich, ob das Tattoo technisch entfernt werden kann. Entscheidend ist der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung – zu diesem Zeitpunkt war keine Entfernung erfolgt und auch nicht geplant. Der Geschädigte erklärte zudem, sich aus finanziellen Gründen keine Laserbehandlung leisten zu können. Somit ist die Entstellung dauerhaft und dem Täter zuzurechnen. 

Der Angeklagte handelte vorsätzlich: Sein Ziel war es, den Mann durch die Tätowierung dauerhaft zu bestrafen und zu stigmatisieren – damit liegt auch eine vorsätzliche schwere Körperverletzung nach §226 Abs. 2 StGB vor. 

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