BGH: Erhöhter Strafrahmen bei Vergewaltigung unter Verwendung von K.O.-Tropfen?
Am 21. Januar 2025 hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21.01.2025 – 3 StR 512/24, NStZ-RR 2025, 139) eine bedeutende Entscheidung zum Strafmaß bei Vergewaltigungen unter Verwendung von K.O.-Tropfen getroffen. Die entscheidende Frage lautet: Erhöht sich der Strafrahmen, wenn dem Opfer vor der Tat betäubende Substanzen wie K.O.-Tropfen verabreicht werden – ähnlich wie bei einer Tat unter Einsatz einer Waffe?
Im Strafrecht ist bekannt, dass jemand, der bei einer Vergewaltigung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug einsetzt, mit einem erhöhten Strafrahmen rechnen muss. Doch wie sind Fälle zu bewerten, in denen K.O.-Tropfen verwendet werden, um das Opfer willenlos zu machen? Der BGH hat hierzu nun grundlegende Klarheit geschaffen.
Der zugrunde liegende Fall: Ehepartner, K.O.-Tropfen und abwesender Wille
Im vorliegenden Fall hegte der Angeklagte den Wunsch, erneut „sexuelle Spannung“ in seine Ehe zu bringen – insbesondere wollte er wieder Analverkehr mit seiner Ehefrau praktizieren. Um dies zu erreichen, mischte er heimlich K.O.-Tropfen in das Getränk seiner Frau, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen.
Die Frau konsumierte die Substanz unwissentlich und verspürte bald eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Bewusstseins. Als beide schließlich zu Bett gingen, war sie nicht mehr in der Lage, einen eigenen Willen zu bilden oder zu äußern – was dem Angeklagten nach den Feststellungen des Gerichts bewusst war. Dennoch führte er den Analverkehr gegen ihren offensichtlich fehlenden Willen durch.
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BGH: K.O.-Tropfen stellen kein gefährliches Werkzeug dar
Der BGH hat entschieden: K.O.-Tropfen stellen kein gefährliches Werkzeug dar. In solchen Fällen greift somit nicht der erhöhte Strafrahmen von § 177 Abs. 6 StGB (5–15 Jahre), sondern der allgemeine Strafrahmen von drei bis 15 Jahren.
Die Richter hoben die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Strafbarkeit hervor (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB): Eine Strafnorm muss klar und vorhersehbar sein. Der Begriff des „Werkzeugs“ in § 177 StGB ist eng definiert und bezieht sich laut gängiger Auslegung ausschließlich auf feste Gegenstände, nicht jedoch auf Flüssigkeiten wie K.O.-Tropfen.
Dies wird auch durch einen früheren Beschluss des BGH vom 08.10.2024 (Az. 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735) bestätigt: Flüssigkeiten sind im strafrechtlichen Sinne keine Werkzeuge.
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Welche Auswirkungen hat die BGH-Entscheidung für Beschuldigte, die mit K.O.-Tropfen in Verbindung gebracht werden?
Die positive Nachricht für Beschuldigte: Selbst wenn ein Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Vergewaltigung unter Verabreichung von K.O.-Tropfen erfolgt ist, gilt nicht der erhöhte Mindeststrafrahmen von fünf Jahren, wie es bei der Verwendung eines „gefährlichen Werkzeugs“ der Fall wäre.
Stattdessen beginnt der Strafrahmen bei drei Jahren Freiheitsstrafe – und nicht bei fünf.
Jedoch bleibt die Höchststrafe von 15 Jahren Freiheitsentzug auch bei Vergewaltigungen mit K.O.-Tropfen bestehen. Das bedeutet: Der Ausgang des Verfahrens hängt entscheidend von meiner erfahrenen Strafverteidigung im Sexualstrafrecht ab.
Ich werde die Ermittlungsakte sorgfältig prüfen, mögliche Widersprüche oder Lücken identifizieren und auf dieser Grundlage eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln. In einigen Fällen kann es mir gelingen, das Gericht von einem „minder schweren Fall“ zu überzeugen – was erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß haben kann.
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Rechtsanwalt erläutert: Welche Strafe wird bei Vergewaltigung verhängt?
Wer mit dem Vorwurf der Vergewaltigung konfrontiert wird, muss mit gravierenden strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB wird eine Vergewaltigung in der Regel mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren bestraft.
Ein erhöhter Strafrahmen gilt insbesondere dann, wenn bestimmte erschwerende Umstände gegeben sind. Diese Fälle werden im Gesetz ausdrücklich aufgeführt:
Eine Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren droht bei:
- Dem Mitführen eines gefährlichen Werkzeugs,
- Dem Mitführen eines Werkzeugs oder Mittels, um den Widerstand des Opfers durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu brechen,
- Dem Versetzen des Opfers in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung.
Eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren droht bei:
- Dem Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs während der Tat,
- Schwerer körperlicher Misshandlung des Opfers,
- Bringen des Opfers in Lebensgefahr.
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