Einem nacktem Mann kann man nicht in die Tasche fassen, aber man kann ihn dazu zwingen gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft abzugeben. Und wenn diese dann falsche Angaben enthält, wäre das strafbar – oder auch nicht…
Die Vermögensauskunft gliedert sich in 25 Fragen mit weiteren Unterfragen zum Einkommen und Vermögen des Schuldners. Auf fünf Din A4 Seiten sind also einige Angaben zu machen, die teilweise Fallstricke enthalten weil sie mehrdeutig ausgelegt werden können. Mein Mandant hatte bei den Fragen zu „Konten“ nachdem er brav seine eigenen Konten angegeben hatte, noch folgendes angekreuzt:
„Ich bin nicht berechtigt über die Konten anderer Personen zu verfügen.“
Tatsächlich war er jedoch noch ehrenamtlich tätig als Vorsitzender eines gemeinnützigen Vereins. Und dieser Verein hatte ein Konto, über welches er verfügen konnte. Nach seiner Vorstellung gehörte das Vereinskonto aber nicht zu seinem Vermögen. Dass war dem Staatsanwalt offenbar egal, denn er beantragte den Erlass eines Strafbefehls wegen falscher Versicherung an Eides Statt: 70 Tagessätze, also 2,3 Nettomonatsgehälter sollte der Mandant, der schon die Forderung des Gläubigers nicht zahlen konnte, jetzt noch als Strafe an die Staatskasse abdrücken.
Ein Blick in die Kommentierung hilft allerdings weiter: Verstöße gegen die Wahrheitspflicht bei der eidesstattlichen Versicherung sind nach der Rechtssprechung nur erfasst, wenn sie auch dazu geeignet sind, Gläubiger über Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögensstücke des Schuldners irrezuführen. Daran dürfte es hier aber fehlen. Selbst wenn der Mandant das Vereinskonto angegeben hätte, könnte der Gläubiger auf dieses Konto nicht zugreifen, da es sich eben nicht um Vermögen des Schuldners, sondern des Vereins handelt. Etwas weiter geht sogar noch das OLG Bamberg. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2008 hatte der Schuldner ein eigenes Konto nicht angegeben, weil es sich zu dem Zeitpunkt im Minus befand. Das Amtsgericht verurteilte, denn der Kontostand könnte sich ja schließlich auch kurzfristig wieder ändern, aber das OLG hob diese Entscheidung auf, da keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob die Bank einen Dispositionskredit eingeräumt hatte und wie sich der Kontostand zur Tatzeit entwickelt hatte (OLG Bamberg, 3 Ss 106/08).
Im Ergebnis kommt es also doch nur darauf an, ob der Schuldner wirklich „nackig“ war…