Freie Rechtsschöpfung eines OStA – Die Pflichten des Beschuldigten nach einer Einstellung

Wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt hat, kann der Beschuldigte erst einmal aufatmen. Selbst wenn sich hypothetisch im weiteren Verfahren eine Schuld hätte feststellen lassen, wäre diese als gering anzusehen. Damit ist das Verfahren beendet. Eine Wiederaufnahme ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Es sei denn, man befindet sich im Zuständigkeitsbereich des Oberstaatsanwalts H. Dieser hat da so seine ganz eigenen Vorstellungen was man alles als Beschuldigter – auch nach einer Verfahrenseinstellung – noch tun muss, damit die Gnade der Einstellungsverfügung erhalten bleibt:

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Man beachte also in Zukunft den in freier Rechtsschöpfung entstandenen Grundsatz „Lex OStA H.“. Danach muss der Beschuldigte auch nach der Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung noch:

1. Unrechtseinsicht zeigen und

2. sich um Schadenswiedergutmachung bemühen.

Der Oberstaatsanwalt dreht also einfach das Regel/Ausnahmeprinzip im Rahmen der Wiederaufnahmegrundsätze um. Anstatt nach der getroffenen Einstellungsverfügung hohe Anforderungen an die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme zu stellen, werden höchste Anforderungen an das Verhalten des Beschuldigten gestellt, damit diese Einstellung auch weiter bestehen bleibt.

Diese vorgeschobenen Gründe tragen eine Wiederaufnahme eigentlich nicht. Unter normalen Voraussetzungen müssen

neue Tatsachen und Beweismittel dazu führen, dass die Schuld des Beschuldigten nicht mehr als gering anzusehen wäre (und selbst das ist umstritten).

Der wahre Hintergrund ist natürlich ein anderer: Die Verfahren gegen die zahlreichen Versicherungsnehmer waren längst beendet, als der OStA H. merkte, dass das Verfahren gegen den Hauptbeschuldigten – der von mir vertreten wurde – noch offen war. Und da noch einige Fragen im Raum standen, hat er mal Flux an einem Sonntag verfügt, dass 80 Verfahren wieder aufgenommen werden, um die Beschuldigten aufzuscheuchen und belastende Angaben gegen meinen Mandanten zu erhalten.

Ich würde ja gern weiter berichten, dass sich dann alle „gesondert Verfolgten“ geweigert haben Angaben zu machen oder zumindest die erlangten Angaben dann nicht verwertbar waren, der Staatsanwalt auf meinen Antrag hin abgelöst wurde oder so etwas ähnlich schönes, aber diese Geschichte hatte leider kein Happy End.

Es bleibt die Fassungslosigkeit und ein ganz übler Nachgeschmack…