Lügender Staatsanwalt – Freispruch statt Lebenslang

Lügender Staatsanwalt – Freispruch statt Lebenslang

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, am 18.09.1987 einen Mord begangen zu haben. Ein typischer Cold Case. Er wurde aufgrund einer DNA-Spur am Kleid des Opfers verdächtigt und 2019 vom Landgericht Berlin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde in der Revision vom Bundesgerichtshof aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Nach elf Hauptverhandlungsterminen im zweiten „Durchgang“ wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die Plädoyers gehalten. In den Schlussvorträgen erhalten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, die Beweisaufnahme zusammenzufassen, ihre Feststellungen darzulegen, zu würdigen und die entsprechenden Anträge zu stellen. Zuerst die Staatsanwaltschaft, dann die Nebenklage und zum Schluss die Verteidigung, bevor der Angeklagte noch einmal das „Letzte Wort“ hat.

Von besonderer Bedeutung war nach dem Vortrag des Staatsanwalts die Einlassung des Angeklagten, also dessen Stellungnahme zu den Vorwürfen der Anklage. Ich hatte für den Angeklagten in der ersten Beweisaufnahme eine schriftliche Erklärung verlesen. Diese wurde in der zweiten Beweisaufnahme erneut verlesen und später durch eine noch ausführlichere Stellungnahme ergänzt.

Der Staatsanwalt war entsprechend vorbereitet und hat sein schriftliches Plädoyer verlesen. Er beantragte, den Angeklagten erneut wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen. Ein für ihn wichtiges Indiz, warum es sich bei der Einlassung des Angeklagten um eine reine Schutzbehauptung handele, sei, dass der Angeklagte seine Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes des letzten Zusammentreffens mit dem Opfer geändert habe. In der ersten Beweisaufnahme hätte er noch behauptet, das letzte Treffen mit dem Opfer hätte am 13.09.1987 stattgefunden. Nun in der zweiten Beweisaufnahme behaupte er, das letzte Treffen müsse am 16. oder 17.09.1987 stattgefunden haben.

Eine derartige Änderung im Einlassungsverhalten könnte man tatsächlich negativ gegen den Angeklagten werten – soweit sind wir uns einig. Skandalös daran ist allerdings, dass der Staatsanwalt insoweit lügt. Es stimmt schlicht und einfach nicht. Der Angeklagte hatte sich in der ersten Beweisaufnahme nie dahingehend eingelassen, dass das letzte Treffen mit dem Opfer am 13.09.1987 stattgefunden habe.

Gut ist, dass es in der ersten Beweisaufnahme keine mündliche Einlassung gab, sondern eine schriftliche und das Beste an schriftlichen Einlassungen ist, dass man darin nochmal nachlesen kann, was genau erklärt wurde. Das Wort kann eben nur im Munde herum gedreht werden, aber nicht auf dem Papier.

Das Besondere an dem Datum ist nämlich, dass der Angeklagte am 13.09. Geburtstag hat und am 18.09. ein guter Freund von ihm. Anhand dieser Geburtstage und des Kalenders konnte noch eine grobe Erinnerung an die Zeit rekonstruiert werden. Sein Geburtstag fiel in dem Jahr 1987 auf einen Sonntag. Das letzte Treffen mit dem Opfer muss nach seiner Erinnerung in der ersten Beweisaufnahme an dem folgenden Mittwoch oder Donnerstag in der Woche stattgefunden haben. Dies stimmt also genau mit der Erklärung in der zweiten Beweisaufnahme überein.

Wenn der Staatsanwalt erklärt hätte, dass er dem Angeklagten nicht glaubt – geschenkt, das ist seine persönliche Beweiswürdigung.
Wenn der Staatsanwalt erklärt hätte, dass eine Erinnerung nach so langer Zeit ungewöhnlich ist – von mir aus, er soll glauben was er möchte.
ABER er sollte nicht behaupten, dass die Erklärung des Angeklagten in diesem für ihn wichtigen Punkt abweicht, wenn es nicht tatsächlich stimmt. Das ist eine Tatsachenbehauptung zu den (glücklicherweise) nachvollziehbaren Vorgängen in der Beweisaufnahme. Dabei falsche Tatsachen zu verbreiten, ist unseriös, manipulativ und mit Blick auf die möglichen Folgen einfach nur unverantwortlich.
Staatsanwälte genießen bei Gericht ein besonderes Vertrauen, manche haben dieses leider nicht verdient.

Ich habe es rechtzeitig bemerkt und in meinem Plädoyer klargestellt. Es handelt sich um eine entscheidungserhebliche Tatsache, bei der der Staatsanwalt dreist gelogen hat.

Der Staatsanwalt wurde von der Presse danach darauf angesprochen und hat versucht, sich dahingehend herauszureden, dass man die Einlassung aus der ersten Beweisaufnahme auch anders verstehen könne.

Das ist wieder gelogen. Die Aussage war absolut eindeutig.

Hat er bewusst gelogen und geglaubt, er käme damit durch, weil sich niemand mehr die erste Einlassung anschaut?

Am Ende stand für den Mandanten der verdiente Freispruch. Vielleicht hat die entlarvte Lüge des Staatsanwalts sogar geholfen, weil die Kammer erkannt hat, mit welchen Methoden er hier versucht hat, die Anklage zu retten.

Aber man male sich nur mal aus, die Einlassung des Angeklagten in der ersten Beweisaufnahme wäre nur mündlich erfolgt – wem hätte die Kammer wohl geglaubt?

Bertholt Brecht hat es mal auf den Punkt gebracht: „Wer die Wahrheit nicht weiß, der ist bloß ein Dummkopf. Aber wer sie weiß und sie eine Lüge nennt, der ist ein Verbrecher!“

Herr Richter, er ist mir einfach ins Messer gelaufen – 17 mal

Herr Richter, er ist mir einfach ins Messer gelaufen – 17 mal

Was an einen Witz aus der Schulzeit erinnert, wurde von der Realität eines landgerichtlichen Urteils überholt und nun vom BGH entschieden. Der Bundesgerichtshof hat im Februar den Freispruch des LG Hanau im Mordfall der „Main-River-Ranch“ auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage aufgehoben.

Das Vermieterehepaar einer Ranch bei Frankfurt wollte die fällige Miete einfordern. Daraus entwickelte sich ein handfester Streit mit dem Mieter und dessen Sohn. Em Ende war das Vermieterehepaar tot, er hatte insgesamt 17 Messerstiche im Oberkörper und seine Frau 2 Schüsse im Arm-/Schulter-/Kopfbereich. Gefunden wurden die Opfer erst vier Monate später in der Jauchegrube der Ranch. Dort hatten die Angeklagten die Beiden nach der Auseinandersetzung vergraben, die Tatwaffen beseitigt und das Auto der Getöteten auf einem nahe gelegenen Supermarktparkplatz abgestellt.

Im Prozess beriefen sie sich auf Notwehr. Sie seien angegriffen worden und hätten sich nur verteidigt.

Doch warum haben die Angeklagten die Spuren dann verwischt? Weil sie dachten, die Notwehrgeschichte glaubt ihnen doch keiner… Da haben sie aber nicht mit dem Landgericht Hanau gerechnet: gegen Ende der Beweisaufnahme verlasen die Verteidiger eine Erklärung zum Ablauf des Tatgeschehens, welche das Gericht für nicht widerlegbar hielt. Der Sohn sei vom Vermieter mit dem Messer angegriffen worden, konnte es diesem aber entreißen und selbst zustechen. Der angeklagte Vater habe dann die Ehefrau des Vermieters nur erschossen, weil diese mit einem Beil in das Kampfgeschehen eingreifen und den Sohn verletzen wollte. Die ersten 4 tödlichen Messerstiche des Sohnes seien durch Notwehr gerechtfertigt, die 2 Schüsse des Vaters durch Nothilfe und die weiteren 13 Messerstiche auf den zu dem Zeitpunkt bereits Verstorbenen seien von dem Sohn im Zustand der Schuldunfähigkeit abgegeben worden. So kam es zum Freispruch.

In den Feststellungen des Landgerichts liest sich der zugrunde gelegte Ablauf des Kampfgeschehens dann auszugsweise so:

„Trotz der Fixierung seiner rechten Hand durch die linke Hand des Geschädigten K war es dem Angeklagten B nunmehr unter erheblicher Kraftanstrengung möglich, mit dem in seiner rechten Hand geführten Messer noch insgesamt drei Stiche in den oberen Brustbereich des auf ihm sitzenden Geschädigten K anzubringen, der ihn weiterhin mit seiner rechten Hand am Hals festhielt und versuchte, ihm das Messer zu entwinden.“

Merke also, es ist nicht immer verboten, jemandem ein Messer in die Brust zu rammen, denn wer eine Tat begeht die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil aber dennoch aufgehoben, weil das Landgericht nicht mitgeteilt hatte, wie sich die Einlassungen der Angeklagten verändert hatten und zu welchem Zeitpunkt die letzte Version abgegeben wurde.

Es bleibt jedoch offen, zu welchem Zeitpunkt im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhandlung diese Einlassungen verlesen wurden und ob und insbesondere mit welchem Inhalt sich die Angeklagten vor diesem Zeitpunkt eingelassen haben. Dass es bereits frühere Einlassungen gab, ergibt sich aus den Feststellungen an der anderer Stelle.

Außerdem hatte das Landgericht den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ überdehnt. Der BGH stellt klar:

„Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden.“

Er bemängelt sodann noch Lücken und Widersprüche in der Beweiswürdigung.

Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Bei der Lektüre des Urteils verbleibt aber der Eindruck, dass man hier den „Gaul von hinten aufgezäumt“ und sich „keinen vom Pferd“ erzählen lassen wollte.

BGH 2 StR 78/16

Der nackte Mann und die Tasche – Falsche Vermögensauskunft ist nicht immer strafbar

Einem nacktem Mann kann man nicht in die Tasche fassen, aber man kann ihn dazu zwingen gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft abzugeben. Und wenn diese dann falsche Angaben enthält, wäre das strafbar – oder auch nicht…

Die Vermögensauskunft gliedert sich in 25 Fragen mit weiteren Unterfragen zum Einkommen und Vermögen des Schuldners. Auf fünf Din A4 Seiten sind also einige Angaben zu machen, die teilweise Fallstricke enthalten weil sie mehrdeutig ausgelegt werden können. Mein Mandant hatte bei den Fragen zu „Konten“ nachdem er brav seine eigenen Konten angegeben hatte, noch folgendes angekreuzt:

„Ich bin nicht berechtigt über die Konten anderer Personen zu verfügen.“

Tatsächlich war er jedoch noch ehrenamtlich tätig als Vorsitzender eines gemeinnützigen Vereins. Und dieser Verein hatte ein Konto, über welches er verfügen konnte. Nach seiner Vorstellung gehörte das Vereinskonto aber nicht zu seinem Vermögen. Dass war dem Staatsanwalt offenbar egal, denn er beantragte den Erlass eines Strafbefehls wegen falscher Versicherung an Eides Statt: 70 Tagessätze, also 2,3 Nettomonatsgehälter sollte der Mandant, der schon die Forderung des Gläubigers nicht zahlen konnte, jetzt noch als Strafe an die Staatskasse abdrücken.

Ein Blick in die Kommentierung hilft allerdings weiter: Verstöße gegen die Wahrheitspflicht bei der eidesstattlichen Versicherung sind nach der Rechtssprechung nur erfasst, wenn sie auch dazu geeignet sind, Gläubiger über Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögensstücke des Schuldners irrezuführen. Daran dürfte es hier aber fehlen. Selbst wenn der Mandant das Vereinskonto angegeben hätte, könnte der Gläubiger auf dieses Konto nicht zugreifen, da es sich eben nicht um Vermögen des Schuldners, sondern des Vereins handelt. Etwas weiter geht sogar noch das OLG Bamberg. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2008 hatte der Schuldner ein eigenes Konto nicht angegeben, weil es sich zu dem Zeitpunkt im Minus befand. Das Amtsgericht verurteilte, denn der Kontostand könnte sich ja schließlich auch kurzfristig wieder ändern, aber das OLG hob diese Entscheidung auf, da keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob die Bank einen Dispositionskredit eingeräumt hatte und wie sich der Kontostand zur Tatzeit entwickelt hatte (OLG Bamberg, 3 Ss 106/08).

Im Ergebnis kommt es also doch nur darauf an, ob der Schuldner wirklich „nackig“ war…

Warum Durchsuchen? WEIL ICH DAS SAGE!

Selten kommt es vor – aber heute war ich mal positiv von einem Polizeibeamten überrascht. Umso wichtiger, dass dies auch mal lobend erwähnt wird, denn von der Staatsanwaltschaft ist mitdenken seitens der Polizei offenbar nicht erwünscht – zumindest wenn es sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt.

In einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Geldwäsche hat der Polizeibeamte einen Durchsuchungsbeschluss gegen meinen Mandanten erhalten, den er vollstrecken soll. Er hatte aber vorher schon fleißig ermittelt und deshalb inzwischen gar keinen Tatverdacht mehr gegen diesen. Er geht vielmehr davon aus, dass der Beschuldigte selbst Opfer einer Betrugsmasche geworden ist. Dies erklärt er dem Staatssanwalt nochmal anhand seiner Ermittlungsergebnisse, die sich auch in der Akte finden, fasst diese zusammen und schickt die Akte zurück mit der „Bitte um Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses“. 

Aktenauszug - Durchsuchung wegen Verdacht der Geldwäsche
Aktenauszug – Durchsuchung wegen Verdacht der Geldwäsche

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Er will halt keinen rechtswidrigen Durchsuchungsbeschluss vollstrecken. Denn das wäre es, wenn man durchsucht, obwohl gar kein Tatverdacht vorliegt.

Das Verfassungsgericht hatte in einer Entscheidung mal ein paar treffende Takte dazu geschrieben:

Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG ist somit der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist. Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderung liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (vergleiche BVerfG Kammerbeschluss vom 26.10.2011 – 2 BvR 15/11).

Leider trifft die Bitte des Polizisten den Durchsuchungsbeschluss auf Grundlage der aktuellen Ermittlungsergebnisse kritisch zu überprüfen, auf taube Ohren, blinde Augen oder einen arroganten Staatsanwalt, der sich nicht mit den Argumenten auseinandersetzt, sondern auf die Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses besteht, weil – naja, weil er es eben kann, denn was folgt, ist an Schlichtheit nicht zu überbieten:

 

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Mehr nicht! Keine Prüfung, keine Reflexion, keine Rechtfertigung sondern eine autoritäre Basta-Entscheidung eines Weisungsgebers an seinen Untergebenen. So geht also also die „objektivste Behörde der Welt“ mit den begründeten Einwänden ihrer Erfüllungsgehilfen um.

Was folgt ist die Vollstreckung der Durchsuchung mit viel Aufregung bei der Familie mit minderjährigen Kindern, die in Angst und Schrecken versetzt werden und das Auffinden von – keinerlei Beweismitteln. Oh Wunder – vielleicht lag der Beamte mit seinen Schlussfolgerungen aus den bisherigen Ermittlungen ja richtig und der Beschuldigte ist wirklich unschuldig.

Was macht nun aber der Betroffene und sein Strafverteidiger? Da solche Durchsuchungen nicht angekündigt werden, kann sich das „Opfer“ einer unrechtmäßigen Durchsuchung, nur hinterher beschweren und beantragen, dass gerichtlich festgestellt wird, dass die Durchsuchung rechtswidrig war. Es kommen auch Entschädigungsansprüche in Betracht, wenn ein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Bei einer derart willkürlich anmutenden Entscheidung könnte man darüber hinaus noch an rechtliche Schritte gegenüber dem Staatsanwalt nachdenken. Aus der Ausbildung habe ich aber immer noch die 3 Fs der Dienstaufsichtsbeschwerde im Hinterkopf: Fristlos, formlos ABER vor allem fruchtlos.

Ob diese Schritte zur Rehabilitierung beim Betroffenen das Vertrauen in den Rechtsstaat – der eigentlich die Unverletzlichkeit der Wohnung grundgesetzlich garantiert – aber wiederherstellt steht auf einem ganz anderen Blatt…

Scans sind doch Kopien – Hoffnung am Erstattungshimmel!

Scans sind doch Kopien – Hoffnung am Erstattungshimmel!

Die wichtigste Informationsquelle für den Strafverteidiger bildet – neben dem eigenen Mandanten – die Ermittlungsakte. Um die Beweislage und den Verfahrensgang zu beurteilen und mit dem Mandanten besprechen zu können, müssen diese Akten bei Gericht oder Staatsanwaltschaft abgeholt, entheftet, von störenden Knicken und Klammern befreit und sodann durch den Kopierer gejagt werden. Bis zum Ende des letzten Jahrtausends kamen aus dem Kopierer dann in der Regel Reproduktionen der Aktenblätter aus Papier. Seit einigen Jahren können die meisten der angebotenen Geräte allerdings auch scannen und nach anfänglichem Zögern gehen immer mehr Anwaltskanzleien dazu über, mit den entstandenen Pdf-Dateien zu arbeiten. Gerade in größeren Strafverfahren ist dies eine große Arbeitserleichterung, da man mit einem Klick am markierten Lesezeichen, dem eingegebenen Suchbegriff oder in der Lichtbildmappe landet, während der Beisitzer vorne am Richtertisch noch fleißig in den Papierbergen blättert.

Der personelle Zeitaufwand zur Herstellung der digitalen Reproduktion ist absolut identisch. Die Kosten für Ausrüstung und Material dürften sich aufheben. Beim Scannen entfallen zwar Kosten für Papier und Toner, aber man benötigt dafür mehr Datenspeicherplatz und ein mobiles Wiedergabegerät.

Bis zum Jahre 2013 hatten Rechtsanwälte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die Ablichtung der Ermittlungsakte entstehen. Unter Ablichtung verstand man sowohl Kopien als auch Scans. Dann folgte mit dem 2. KostRMoG eine Änderung im Wortlaut von sämtlichen Kostengesetzen. Der Begriff „Ablichtung“ wurde in allen Kostengesetzen durch den Begriff „Kopie“ ersetzt, so auch im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unter der Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses. Während der Wahlverteidiger nun seinem Mandanten erklären konnte, dass der Aufwand derselbe sei, ob man die Akte nun einscanne oder ob aus dem Gerät eine Reproduktion aus Papier herauskommt, mussten sich die Pflichtverteidiger mit den Rechtspflegern der Gerichte streiten. Wer die Akte gescannt hatte, bekam von den Hütern der Staatskasse keinen Cent mehr erstattet – Nix, Nada, Niente.

Seltsame Blüten trieb die Rechtssprechung, die eine Erstattung dann noch zubilligte, wenn die Akte zuerst kopiert und sodann eingescannt wurde. Aber auch das wurde zumindest in Berlin nicht mitgemacht. Wer den Aufwand ersetzt bekommen wollte, musste zurück in die Steinzeit und anwaltlich versichern, dass ausschließlich Papierkopien gefertigt wurden. Sämtliche Argumente blieben ungehört: dass der Aufwand für Personal und Wartung gleich sei, dass die Abstufung zwischen den ersten 50 Seiten und den darauf folgenden eben genau auf den personellen Aufwand abzielt etc. war den Rechtspflegern egal. Schließlich habe der Gesetzgeber in seiner Begründung klarstellen wollen, dass es sich bei Scans

„nicht um Kopien im Sinne des Gerichts-und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie“.

Diese Überlegungen findet sich zwar tatsächlich in den Unterlagen zur Begründung der Gesetzesänderung, allerdings explizit bezogen nur auf das Zurückbehaltungsrecht in § 11 GNotKG. Für die Änderung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat man einfach nur auf diese Begründung verwiesen. Doch die Gerichte gingen darüber hinweg und machten den Pflichtverteidiger einmal mehr zum Sparschwein der Staatskasse, indem sie die Änderung des Wortlautes so auslegten, dass Scans eben auch für Rechtsanwälte kostenrechtlich nun keine Kopien mehr seien sollten.

Viele Verteidiger haben sich beschwert, gekämpft und geklagt. Alle waren erfolglos. Das Kammergericht Berlin hatte gesprochen. Basta. Alle haben aufgegeben. Alle? Nein – einige unbeugsame Verteidiger machten weiter. Unter anderem der Berliner Kollege Malte Höpfner, der mich beim letzten Strafverteidigertreffen auf die Antwort des Petitionsausschusses auf seine Petition aufmerksam machte, die ich hier gern veröffentliche.

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Entscheidend ist, dass die Bundesregierung damit der durch die Gerichte vorgenommenen Auslegung zu ihren vermeintlichen Überlegungen bei der Begründung der Gesetzesänderung ganz klar entgegentritt:

„Diese Begründung zielt vornehmlich auf das in § 11 GNotKG geregelte Recht von Notaren und Gerichten, Urkunden und sonstige Unterlagen bis zu Zahlung der Kosten zurückzubehalten. Hier macht eine Beschränkung des Begriffs „Kopie“ auf einen körperlichen Gegenstand Sinn. Es war nicht beabsichtigt, auch eine Änderung bei der anwaltlichen Dokumentenpauschale herbeizuführen.

Dem Petenten ist darin zuzustimmen, dass es gute Gründe gibt , die Dokumentenpauschale bereits für das Einscannen zuzubilligen, da der Großteil des Aufwandes mit dem Scanvorgang verbunden ist. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in Nummer 7000 VV RVG lässt dies nach Einschätzung der Bundesregierung auch nach wie vor zu. Allerdings hat u.a. das Kammergericht Berlin den Anfall der Dokumentenpauschale für eine Scan mit Verweis auf die vorstehend wiedergegebene Gesetzesbegründung zum 2. KostMoG verneint.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung angekündigt, eine gesetzliche Klarstellung anzustreben. Mit diesem Ziel hat sie hierzu und zu anderen Fragen im Zusammenhang mit der Dokumentenpauschale bereits Kontakt mit den Rechtsanwaltsverbänden und den Landesjustizverwaltungen aufgenommen.“

Der Gesetzgeber fühlt sich hier also von der Rechtsprechung reichlich missverstanden und will dies klarstellen.  Die Beratung fand allerdings bereits am 23.06.2016 im Bundestag statt. Im Dezember 2016 hatte der Kollege Burhoff die Entwicklung schon aus dem Bundesjustizminiterium gezwitschert bekommen und darüber berichtet aber eine Änderung ist bislang noch nicht erfolgt.

Hier ist also das letzte Wort noch nicht gesprochen und es gibt noch Hoffnung, dass die unsinnige Ungleichbehandlung bald endlich ein Ende hat. Vielen Dank an den Kollegen, der bei mir das Thema wieder auf den Bildschirm geholt hat. Weiter so!

Kinderpornos gucken für 100,00 €/Stunde – Nicht auf Kosten des Angeklagten

Das OLG Schleswig Holstein entschärft die Kostenkeule durch Sachverständigengutachten in Kinderporno-Verfahren.

Die Polizei lagert in Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Besitz oder Verbreitung von Kinderpornographie vermehrt die Auswertung der beschlagnahmten Speichermedien des Beschuldigten an externe IT-Forensik Sachverständigenbüros aus. Hat der Beschuldigte das Pech, in einem Bundesland zu wohnen, in dem diese mitunter recht umfangreiche Tätigkeit ausgelagert wird, sichten dann Mitarbeiter privater Firmen die Festplatten, Speichersticks, DVDs der Beschuldigten auf Dateien die den Tatbestand des § 184b StGB erfüllen könnten. Der Zeitaufwand dafür steigt mit der Größe der Sammlung. Auch wenn diese zu großen Teilen aus Pornografie besteht, die nicht strafbar ist. Dieses Sichten, Trennen und Aussortieren der relevanten Dateien wurde früher mit 85,00 € pro Stunde, inzwischen sogar mit 100,00 €/Stunde berechnet und im Falle der Verurteilung dem Angeklagten als Verfahrenskosten aufgebrummt. Bei den heutigen Speicherkapazitäten und einer gewissen Sammelwut, die sich häufig einstellt, kommen da schnell fünfstellige Beträge zusammen. Hier mal ein Beispiel von der Auswertung der Sammlung eines Mandanten deren Kinderporno Anteil nur 0,2 % betrug:gutachten-rechnung-kipo

 

Sollte er dann auch nur 0,2 % der Kosten zahlen? Nein – gefordert wurden 100%.

Aber mit welcher Begründung wird hier überhaupt Ermittlungsarbeit für die kein besonderer Sachverstand benötigt wird (Pornos gucken und das Alter der Darsteller/innen einschätzen) sehr kostenintensiv ausgelagert? Wo ist da die Grenze? Wenn das so einfach geht, warum beauftragt die Polizei nicht einfach in allen Verfahren Rechtsanwaltskanzleien mit diesem lästigen Schreibkram?

Diese „Kostenkeule“ musste der Strafverteidiger bei der Beratung des Mandanten im Hinterkopf haben und das entsprechende Risiko aufzeigen. Gerade bei Fällen in denen der Vorsatz vom Beschuldigten bestritten wird, weil nur ein kleiner Teil der umfangreichen Pornosammlung den Tatbestand der Kinderpornografie erfüllt und somit ein unbeabsichtigter „Beifang“ möglich erscheint, war eine derartige Einlassung mit dem Risiko behaftet, dass ein Bestreiten des Tatvorwurfs das Verfahren erheblich „verteuert“. Dieser Kostenkeule hat das OLG Schleswig Holstein allerdings nun mit dem Beschluss vom 10.01.2017 ein klare Absage erteilt:

„Indessen sieht der Senat nicht, dass die von der Firma X. GmbH abgerechneten Dienstleistungen die Qualität eines Sachverständigengutachtens hätten. Mangels eines andersgearteten geeigneten Auslagentatbestands sind damit die tatsächlich entstandenen Auslagen mit der Verfahrensgebühr nach GKG abgegolten bzw. aus Haushaltsmitteln zu finanzieren.
Die Aufgabe eines Sachverständigengutachtens besteht darin, dem Richter oder Staatsanwalt die Kenntnis von Erfahrungssätzen zu übermitteln und ggf. aufgrund solcher Erfahrungssätze Tatsachen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 18. Mai 1951 – 1 StR 149/51 -, NJW 1951, 771). Die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung allein reicht nicht, mag auch hierfür umfangreiches Expertenwissen erforderlich sein.
Damit verbleibt die Leistung der X. GmbH im Bereich der bloßen technischen Dienstleistung. Die – technisch qualifizierte – Erleichterung der im Ermittlungsverfahren ohnehin notwendigen Durchsicht eines Datenbestandes mittels Sichtbarmachung und Vorsortierung allein macht diese Dienstleistung aber noch nicht zu einem Sachverständigengutachten.“
OLG Schleswig-Holstein, 2 Ws 441/16 (165/16)

Das OLG Schlewig-Holstein findet damit richtigerweise zurück zum Grundsatz: „Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen.“

Recht und Ordnung ohne Ahnung – Der Verkehrspolizist und die Unfallflucht

Man sollte meinen Verkehrspolizisten kennen die Voraussetzungen der „Unfallflucht“, auch Fahrerflucht genannt. Umso erstaunter war ich über die Angaben zum Sachverhalt in einem Anhörungsbogen der Polizei an einen Beschuldigten:

 

Aktenauszug keine Nachricht am Fahrzeug hinterlassen

 

Die Polizei macht dem Beschuldigten also zum Vorwurf, dass er keine „Nachricht am geschädigten Fahrzeug hinterließ.“

Im Umkehrschluss wäre es also keine Straftat, wenn der Beschuldigte eine Nachricht am geschädigten Fahrzeug hinterlassen hätte, richtig? Leider FALSCH: das Zurücklassen der Kontaktdaten entbindet den Unfallbeteiligten nicht von der Pflicht abzuwarten, um die Feststellungen zu ermöglichen.

Ein hinterlassener Zettel muss den berechtigten Fahrzeugeigentümer nicht unbedingt erreichen. Dieser kann leicht durch Witterungseinflüsse unleserlich oder durch unbeteiligte Dritte entfernt werden. Außerdem müsste  so der Geschädigte auf die Angaben des Unfallverursachers vertrauen und könnte z.B. schlecht nachträglich die Stellung der Fahrzeuge bei einer Kollision oder die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zum Unfallzeitpunkt überprüfen. Diese und weitere Feststellungen müssen durch den Geschädigten oder die Polizei getroffen werden können.

Die sogenannte „Zettelflucht“ wird in der Regel im Rahmen der Strafzumessung lediglich strafmildernd berücksichtigt und somit milder bestraft. Warum die Polizei hier meint, dass dies die Strafbarkeit entfallen ließe? Wer weiß?

Die Folgen von Shiny Flakes – Zu Risiken, Nebenwirkungen und Chancen

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Das Verfahren gegen den 20-jährigen Betreiber des Online-Btm-Shop „Shiny-Flakes“ endete bereits im November 2015 mit einer empfindlichen Jugendstrafe von 7 Jahren gegen den geständigen Angeklagten vor dem Landgericht Leipzig.

Die Staatsanwaltschaft ist nun damit beschäftigt, die in dem Verfahren gewonnenen Informationen über die vermeintlichen Kunden an ihre Kollegen im gesamten Bundesgebiet zu verbreiten, damit auch die Besteller verfolgt und wegen Erwerb von Betäubungsmitteln – oder bei Überschreitung einer bestimmten Menge sogar wegen Drogenhandel – bestraft werden. Das ist bei über 130.000 registrierten Einzelbestellungen eine Fleißaufgabe für die eifrigen Anti-Drogen-Krieger bei der Polizei und Staatsanwaltschaft.

Eine schnelle und effiziente Möglichkeit zur Erledigung dieser Verfahren ist der Strafbefehl. Dieses rein schriftliche Verfahren ohne Beweisaufnahme und vertiefte Prüfung der Beweislage ist sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch dem Amtsgericht beliebt, um die große Zahl der Verfahren in kürzester Zeit zum Abschluss zu bringen. Viele Beschuldigte deren zugeordnete Bestellmenge unter den folgenden Grenzen liegen:

Erwerb oder Handel von Btm

werden daher dieser Tage zunächst einen Anhörungsbogen von der Polizei und sodann gelbe Umschläge vom Amtsgericht zugestellt erhalten und – je nach Art und Menge der angeblich bestellten Betäubungsmittel – eine mehr oder minder hohe Geldstrafe auferlegt bekommen. Wenn nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch dagegen eingelegt wird, tritt Rechtskraft ein. Die tatsächliche Aufklärung der Tat gerät dabei ins Hintertreffen und viele Beschuldigte – die den Weg zum Strafverteidiger scheuen – akzeptieren womöglich eine Strafe ohne die konkrete Beweislage zu überprüfen und die indirekten Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Drogendeliktes zu bedenken.

Doch was steckt dahinter? Welche Informationen hatte der Shopbetreiber in seinem Kinderzimmer über die Besteller gesammelt, die nun von der Staatsanwaltschaft zur Überführung verwertet werden?

Es ist bei lebensnaher Betrachtung nicht zu erwarten, dass:

  1. eine Identitätsüberprüfung durch den Betreiber erfolgt ist,
  2. der Betreiber eine konkrete Erinnerung an die jeweilige Einzelbestellung hat,
  3. die Auswertung der Zahlungsvorgänge per Bitcoin zur Identifizierung der Besteller beitragen können.

Ohne weitere Beweismittel dürfte die Identität der Online-Besteller daher nicht zweifelsfrei festzustellen sein. Selbst wenn ein Name und die dazu passende Postanschrift in einer Liste mit angeblich bestellten Betäubungsmitteln gespeichert ist, heißt das nicht zwingend, dass:

  • der Besteller seine richtigen Daten angegeben hat,
  • die Daten richtig aufgenommen wurden,
  • die Daten richtig übertragen wurden,
  • die Bestellung tatsächlich ausgeführt wurde etc, etc.

Wer Zweifel sät, wird Verfahrenseinstellungen ernten.

Ein erfahrener Strafverteidiger kennt die Ansatzpunkte bei der Verteidigung gegen den Vorwurf des Verstoß gegen das BtmG bei Bestellungen im Darknet.

„Pansonic“-Offline-Phishing – Wenn der Betrüger vor der eigenen Masche warnt

An die regelmäßigen Phishing-Emails von hochseriösen Bankberatern aus Übersee die mir unbedingt kurzfristig mal ein paar Millionen überweisen möchten, habe ich mich ja inzwischen gewöhnt aber dieser ganz altmodisch per Post übersandte Versuch hat mich doch gerade sehr zum schmunzeln gebracht:

Die Betrüger werden immer aktiver, kreativer und professioneller in ihren Versuchen, Unternehmen zu betrügen…

AHA – so machen die das also.

Die Betrüger schicken einen Brief…Bildschirmfoto 2016-02-11 um 15.34.40

AHA – so machen die das also.

Die Briefe haben einen scheinbar legitimen Briefkopf

Naja – da gäbe es noch Luft nach oben: Den Firmennamen „Panasonic“ sollte man schon noch richtig schreiben.

Solch ein Brief beinhaltet eine Aufforderung die Datensätze mit einer neuen Kontoverbindung zu aktualisieren.

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AHA – so machen die das also.

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Jawohl Kollegen, vereint in den Kampf gegen die böse Kriminalität ;o)

Ob es sich wohl strafmildernd auswirkt, wenn der Betrüger später behauptet, er habe ja vor der eigenen Masche gewarnt?

 

Die Hacker des LKA und die Tastensperre eines Exoten

Um die 1.000 Handys werden pro Jahr in Berliner Gefängnissen entdeckt. Gerade bei Untersuchungsgefangenen deren Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen ist, interessiert sich das Gericht dann besonders für den Inhalt der auf den Mobiltelefonen gespeicherten Informationen. Mit wem hat der Schlingel Kontakt aufgenommen? Wurden Kurznachrichten versandt? Anweisungen erteilt? Fotos oder Videos gemacht? Die Flucht geplant oder Zeugen eingeschüchtert?

Die Neugier der Gerichte ist verständlich, der Wunsch der Gefangenen nach Kommunikation aber ebenso. In den allermeisten Fällen wird man überrascht – darüber wie banal und unspektakulär die Ergebnisse dieser Auswertungen ausfallen. Die Kriminaltechniker des LKA Berlin haben eine eigene Fachdienststelle, um derartige Aufgaben zu übernehmen. Vor der Auswertung steht jedoch die Überwindung der Tastensperre. Man sollte meinen, dass die Spezialisten diese Hürde ganz locker nehmen. So wurde kürzlich ein Mitangeklagter meines Mandaten in einem größeren Strafverfahren aufgefordert, den Sperrcode freiwillig zu offenbaren, denn dies würde wenigstens etwas Einsicht zeigen und es wäre ansonsten ohnehin nur eine Frage der Zeit, bis der Sperrcode geknackt sei – der Angeklagte aber blieb (auf Rat seines Anwalts) stumm und die Codeknacker vom LKA gingen ans Werk.

Manchmal geraten aber auch die Spezialisten der Kriminaltechnik an Ihre Grenzen. Bei raffiniert mit Truecrypt verschlüsselten Datencontainern erwarte ich keine Wunder – aber bei einem 4-stelligen Sperrcode eines Handys? Nach 3 Monaten Bearbeitungszeit erreichte das Gericht dann das – auch für mich – überraschende Ergebnis:

Die Grenze des Möglichen ist offenbar niedriger als ich dachte und bei „exotischen“ Handys die in geringer Stückzahl produziert wurden schneller erreicht als bei den aktuellen Verkaufsschlagern.