Scans sind doch Kopien – Hoffnung am Erstattungshimmel!

Scans sind doch Kopien – Hoffnung am Erstattungshimmel!

Die wichtigste Informationsquelle für den Strafverteidiger bildet – neben dem eigenen Mandanten – die Ermittlungsakte. Um die Beweislage und den Verfahrensgang zu beurteilen und mit dem Mandanten besprechen zu können, müssen diese Akten bei Gericht oder Staatsanwaltschaft abgeholt, entheftet, von störenden Knicken und Klammern befreit und sodann durch den Kopierer gejagt werden. Bis zum Ende des letzten Jahrtausends kamen aus dem Kopierer dann in der Regel Reproduktionen der Aktenblätter aus Papier. Seit einigen Jahren können die meisten der angebotenen Geräte allerdings auch scannen und nach anfänglichem Zögern gehen immer mehr Anwaltskanzleien dazu über, mit den entstandenen Pdf-Dateien zu arbeiten. Gerade in größeren Strafverfahren ist dies eine große Arbeitserleichterung, da man mit einem Klick am markierten Lesezeichen, dem eingegebenen Suchbegriff oder in der Lichtbildmappe landet, während der Beisitzer vorne am Richtertisch noch fleißig in den Papierbergen blättert.

Der personelle Zeitaufwand zur Herstellung der digitalen Reproduktion ist absolut identisch. Die Kosten für Ausrüstung und Material dürften sich aufheben. Beim Scannen entfallen zwar Kosten für Papier und Toner, aber man benötigt dafür mehr Datenspeicherplatz und ein mobiles Wiedergabegerät.

Bis zum Jahre 2013 hatten Rechtsanwälte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die Ablichtung der Ermittlungsakte entstehen. Unter Ablichtung verstand man sowohl Kopien als auch Scans. Dann folgte mit dem 2. KostRMoG eine Änderung im Wortlaut von sämtlichen Kostengesetzen. Der Begriff „Ablichtung“ wurde in allen Kostengesetzen durch den Begriff „Kopie“ ersetzt, so auch im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unter der Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses. Während der Wahlverteidiger nun seinem Mandanten erklären konnte, dass der Aufwand derselbe sei, ob man die Akte nun einscanne oder ob aus dem Gerät eine Reproduktion aus Papier herauskommt, mussten sich die Pflichtverteidiger mit den Rechtspflegern der Gerichte streiten. Wer die Akte gescannt hatte, bekam von den Hütern der Staatskasse keinen Cent mehr erstattet – Nix, Nada, Niente.

Seltsame Blüten trieb die Rechtssprechung, die eine Erstattung dann noch zubilligte, wenn die Akte zuerst kopiert und sodann eingescannt wurde. Aber auch das wurde zumindest in Berlin nicht mitgemacht. Wer den Aufwand ersetzt bekommen wollte, musste zurück in die Steinzeit und anwaltlich versichern, dass ausschließlich Papierkopien gefertigt wurden. Sämtliche Argumente blieben ungehört: dass der Aufwand für Personal und Wartung gleich sei, dass die Abstufung zwischen den ersten 50 Seiten und den darauf folgenden eben genau auf den personellen Aufwand abzielt etc. war den Rechtspflegern egal. Schließlich habe der Gesetzgeber in seiner Begründung klarstellen wollen, dass es sich bei Scans

„nicht um Kopien im Sinne des Gerichts-und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie“.

Diese Überlegungen findet sich zwar tatsächlich in den Unterlagen zur Begründung der Gesetzesänderung, allerdings explizit bezogen nur auf das Zurückbehaltungsrecht in § 11 GNotKG. Für die Änderung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat man einfach nur auf diese Begründung verwiesen. Doch die Gerichte gingen darüber hinweg und machten den Pflichtverteidiger einmal mehr zum Sparschwein der Staatskasse, indem sie die Änderung des Wortlautes so auslegten, dass Scans eben auch für Rechtsanwälte kostenrechtlich nun keine Kopien mehr seien sollten.

Viele Verteidiger haben sich beschwert, gekämpft und geklagt. Alle waren erfolglos. Das Kammergericht Berlin hatte gesprochen. Basta. Alle haben aufgegeben. Alle? Nein – einige unbeugsame Verteidiger machten weiter. Unter anderem der Berliner Kollege Malte Höpfner, der mich beim letzten Strafverteidigertreffen auf die Antwort des Petitionsausschusses auf seine Petition aufmerksam machte, die ich hier gern veröffentliche.

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Entscheidend ist, dass die Bundesregierung damit der durch die Gerichte vorgenommenen Auslegung zu ihren vermeintlichen Überlegungen bei der Begründung der Gesetzesänderung ganz klar entgegentritt:

„Diese Begründung zielt vornehmlich auf das in § 11 GNotKG geregelte Recht von Notaren und Gerichten, Urkunden und sonstige Unterlagen bis zu Zahlung der Kosten zurückzubehalten. Hier macht eine Beschränkung des Begriffs „Kopie“ auf einen körperlichen Gegenstand Sinn. Es war nicht beabsichtigt, auch eine Änderung bei der anwaltlichen Dokumentenpauschale herbeizuführen.

Dem Petenten ist darin zuzustimmen, dass es gute Gründe gibt , die Dokumentenpauschale bereits für das Einscannen zuzubilligen, da der Großteil des Aufwandes mit dem Scanvorgang verbunden ist. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in Nummer 7000 VV RVG lässt dies nach Einschätzung der Bundesregierung auch nach wie vor zu. Allerdings hat u.a. das Kammergericht Berlin den Anfall der Dokumentenpauschale für eine Scan mit Verweis auf die vorstehend wiedergegebene Gesetzesbegründung zum 2. KostMoG verneint.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung angekündigt, eine gesetzliche Klarstellung anzustreben. Mit diesem Ziel hat sie hierzu und zu anderen Fragen im Zusammenhang mit der Dokumentenpauschale bereits Kontakt mit den Rechtsanwaltsverbänden und den Landesjustizverwaltungen aufgenommen.“

Der Gesetzgeber fühlt sich hier also von der Rechtsprechung reichlich missverstanden und will dies klarstellen.  Die Beratung fand allerdings bereits am 23.06.2016 im Bundestag statt. Im Dezember 2016 hatte der Kollege Burhoff die Entwicklung schon aus dem Bundesjustizminiterium gezwitschert bekommen und darüber berichtet aber eine Änderung ist bislang noch nicht erfolgt.

Hier ist also das letzte Wort noch nicht gesprochen und es gibt noch Hoffnung, dass die unsinnige Ungleichbehandlung bald endlich ein Ende hat. Vielen Dank an den Kollegen, der bei mir das Thema wieder auf den Bildschirm geholt hat. Weiter so!

Kinderpornos gucken für 100,00 €/Stunde – Nicht auf Kosten des Angeklagten

Das OLG Schleswig Holstein entschärft die Kostenkeule durch Sachverständigengutachten in Kinderporno-Verfahren.

Die Polizei lagert in Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Besitz oder Verbreitung von Kinderpornographie vermehrt die Auswertung der beschlagnahmten Speichermedien des Beschuldigten an externe IT-Forensik Sachverständigenbüros aus. Hat der Beschuldigte das Pech, in einem Bundesland zu wohnen, in dem diese mitunter recht umfangreiche Tätigkeit ausgelagert wird, sichten dann Mitarbeiter privater Firmen die Festplatten, Speichersticks, DVDs der Beschuldigten auf Dateien die den Tatbestand des § 184b StGB erfüllen könnten. Der Zeitaufwand dafür steigt mit der Größe der Sammlung. Auch wenn diese zu großen Teilen aus Pornografie besteht, die nicht strafbar ist. Dieses Sichten, Trennen und Aussortieren der relevanten Dateien wurde früher mit 85,00 € pro Stunde, inzwischen sogar mit 100,00 €/Stunde berechnet und im Falle der Verurteilung dem Angeklagten als Verfahrenskosten aufgebrummt. Bei den heutigen Speicherkapazitäten und einer gewissen Sammelwut, die sich häufig einstellt, kommen da schnell fünfstellige Beträge zusammen. Hier mal ein Beispiel von der Auswertung der Sammlung eines Mandanten deren Kinderporno Anteil nur 0,2 % betrug:gutachten-rechnung-kipo

 

Sollte er dann auch nur 0,2 % der Kosten zahlen? Nein – gefordert wurden 100%.

Aber mit welcher Begründung wird hier überhaupt Ermittlungsarbeit für die kein besonderer Sachverstand benötigt wird (Pornos gucken und das Alter der Darsteller/innen einschätzen) sehr kostenintensiv ausgelagert? Wo ist da die Grenze? Wenn das so einfach geht, warum beauftragt die Polizei nicht einfach in allen Verfahren Rechtsanwaltskanzleien mit diesem lästigen Schreibkram?

Diese „Kostenkeule“ musste der Strafverteidiger bei der Beratung des Mandanten im Hinterkopf haben und das entsprechende Risiko aufzeigen. Gerade bei Fällen in denen der Vorsatz vom Beschuldigten bestritten wird, weil nur ein kleiner Teil der umfangreichen Pornosammlung den Tatbestand der Kinderpornografie erfüllt und somit ein unbeabsichtigter „Beifang“ möglich erscheint, war eine derartige Einlassung mit dem Risiko behaftet, dass ein Bestreiten des Tatvorwurfs das Verfahren erheblich „verteuert“. Dieser Kostenkeule hat das OLG Schleswig Holstein allerdings nun mit dem Beschluss vom 10.01.2017 ein klare Absage erteilt:

„Indessen sieht der Senat nicht, dass die von der Firma X. GmbH abgerechneten Dienstleistungen die Qualität eines Sachverständigengutachtens hätten. Mangels eines andersgearteten geeigneten Auslagentatbestands sind damit die tatsächlich entstandenen Auslagen mit der Verfahrensgebühr nach GKG abgegolten bzw. aus Haushaltsmitteln zu finanzieren.
Die Aufgabe eines Sachverständigengutachtens besteht darin, dem Richter oder Staatsanwalt die Kenntnis von Erfahrungssätzen zu übermitteln und ggf. aufgrund solcher Erfahrungssätze Tatsachen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 18. Mai 1951 – 1 StR 149/51 -, NJW 1951, 771). Die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung allein reicht nicht, mag auch hierfür umfangreiches Expertenwissen erforderlich sein.
Damit verbleibt die Leistung der X. GmbH im Bereich der bloßen technischen Dienstleistung. Die – technisch qualifizierte – Erleichterung der im Ermittlungsverfahren ohnehin notwendigen Durchsicht eines Datenbestandes mittels Sichtbarmachung und Vorsortierung allein macht diese Dienstleistung aber noch nicht zu einem Sachverständigengutachten.“
OLG Schleswig-Holstein, 2 Ws 441/16 (165/16)

Das OLG Schlewig-Holstein findet damit richtigerweise zurück zum Grundsatz: „Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen.“

Recht und Ordnung ohne Ahnung – Der Verkehrspolizist und die Unfallflucht

Man sollte meinen Verkehrspolizisten kennen die Voraussetzungen der „Unfallflucht“, auch Fahrerflucht genannt. Umso erstaunter war ich über die Angaben zum Sachverhalt in einem Anhörungsbogen der Polizei an einen Beschuldigten:

 

Aktenauszug keine Nachricht am Fahrzeug hinterlassen

 

Die Polizei macht dem Beschuldigten also zum Vorwurf, dass er keine „Nachricht am geschädigten Fahrzeug hinterließ.“

Im Umkehrschluss wäre es also keine Straftat, wenn der Beschuldigte eine Nachricht am geschädigten Fahrzeug hinterlassen hätte, richtig? Leider FALSCH: das Zurücklassen der Kontaktdaten entbindet den Unfallbeteiligten nicht von der Pflicht abzuwarten, um die Feststellungen zu ermöglichen.

Ein hinterlassener Zettel muss den berechtigten Fahrzeugeigentümer nicht unbedingt erreichen. Dieser kann leicht durch Witterungseinflüsse unleserlich oder durch unbeteiligte Dritte entfernt werden. Außerdem müsste  so der Geschädigte auf die Angaben des Unfallverursachers vertrauen und könnte z.B. schlecht nachträglich die Stellung der Fahrzeuge bei einer Kollision oder die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zum Unfallzeitpunkt überprüfen. Diese und weitere Feststellungen müssen durch den Geschädigten oder die Polizei getroffen werden können.

Die sogenannte „Zettelflucht“ wird in der Regel im Rahmen der Strafzumessung lediglich strafmildernd berücksichtigt und somit milder bestraft. Warum die Polizei hier meint, dass dies die Strafbarkeit entfallen ließe? Wer weiß?

Die Folgen von Shiny Flakes – Zu Risiken, Nebenwirkungen und Chancen

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Das Verfahren gegen den 20-jährigen Betreiber des Online-Btm-Shop „Shiny-Flakes“ endete bereits im November 2015 mit einer empfindlichen Jugendstrafe von 7 Jahren gegen den geständigen Angeklagten vor dem Landgericht Leipzig.

Die Staatsanwaltschaft ist nun damit beschäftigt, die in dem Verfahren gewonnenen Informationen über die vermeintlichen Kunden an ihre Kollegen im gesamten Bundesgebiet zu verbreiten, damit auch die Besteller verfolgt und wegen Erwerb von Betäubungsmitteln – oder bei Überschreitung einer bestimmten Menge sogar wegen Drogenhandel – bestraft werden. Das ist bei über 130.000 registrierten Einzelbestellungen eine Fleißaufgabe für die eifrigen Anti-Drogen-Krieger bei der Polizei und Staatsanwaltschaft.

Eine schnelle und effiziente Möglichkeit zur Erledigung dieser Verfahren ist der Strafbefehl. Dieses rein schriftliche Verfahren ohne Beweisaufnahme und vertiefte Prüfung der Beweislage ist sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch dem Amtsgericht beliebt, um die große Zahl der Verfahren in kürzester Zeit zum Abschluss zu bringen. Viele Beschuldigte deren zugeordnete Bestellmenge unter den folgenden Grenzen liegen:

Erwerb oder Handel von Btm

werden daher dieser Tage zunächst einen Anhörungsbogen von der Polizei und sodann gelbe Umschläge vom Amtsgericht zugestellt erhalten und – je nach Art und Menge der angeblich bestellten Betäubungsmittel – eine mehr oder minder hohe Geldstrafe auferlegt bekommen. Wenn nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch dagegen eingelegt wird, tritt Rechtskraft ein. Die tatsächliche Aufklärung der Tat gerät dabei ins Hintertreffen und viele Beschuldigte – die den Weg zum Strafverteidiger scheuen – akzeptieren womöglich eine Strafe ohne die konkrete Beweislage zu überprüfen und die indirekten Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Drogendeliktes zu bedenken.

Doch was steckt dahinter? Welche Informationen hatte der Shopbetreiber in seinem Kinderzimmer über die Besteller gesammelt, die nun von der Staatsanwaltschaft zur Überführung verwertet werden?

Es ist bei lebensnaher Betrachtung nicht zu erwarten, dass:

  1. eine Identitätsüberprüfung durch den Betreiber erfolgt ist,
  2. der Betreiber eine konkrete Erinnerung an die jeweilige Einzelbestellung hat,
  3. die Auswertung der Zahlungsvorgänge per Bitcoin zur Identifizierung der Besteller beitragen können.

Ohne weitere Beweismittel dürfte die Identität der Online-Besteller daher nicht zweifelsfrei festzustellen sein. Selbst wenn ein Name und die dazu passende Postanschrift in einer Liste mit angeblich bestellten Betäubungsmitteln gespeichert ist, heißt das nicht zwingend, dass:

  • der Besteller seine richtigen Daten angegeben hat,
  • die Daten richtig aufgenommen wurden,
  • die Daten richtig übertragen wurden,
  • die Bestellung tatsächlich ausgeführt wurde etc, etc.

Wer Zweifel sät, wird Verfahrenseinstellungen ernten.

Ein erfahrener Strafverteidiger kennt die Ansatzpunkte bei der Verteidigung gegen den Vorwurf des Verstoß gegen das BtmG bei Bestellungen im Darknet.

„Pansonic“-Offline-Phishing – Wenn der Betrüger vor der eigenen Masche warnt

An die regelmäßigen Phishing-Emails von hochseriösen Bankberatern aus Übersee die mir unbedingt kurzfristig mal ein paar Millionen überweisen möchten, habe ich mich ja inzwischen gewöhnt aber dieser ganz altmodisch per Post übersandte Versuch hat mich doch gerade sehr zum schmunzeln gebracht:

Die Betrüger werden immer aktiver, kreativer und professioneller in ihren Versuchen, Unternehmen zu betrügen…

AHA – so machen die das also.

Die Betrüger schicken einen Brief…Bildschirmfoto 2016-02-11 um 15.34.40

AHA – so machen die das also.

Die Briefe haben einen scheinbar legitimen Briefkopf

Naja – da gäbe es noch Luft nach oben: Den Firmennamen „Panasonic“ sollte man schon noch richtig schreiben.

Solch ein Brief beinhaltet eine Aufforderung die Datensätze mit einer neuen Kontoverbindung zu aktualisieren.

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AHA – so machen die das also.

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Jawohl Kollegen, vereint in den Kampf gegen die böse Kriminalität ;o)

Ob es sich wohl strafmildernd auswirkt, wenn der Betrüger später behauptet, er habe ja vor der eigenen Masche gewarnt?

 

Die Hacker des LKA und die Tastensperre eines Exoten

Um die 1.000 Handys werden pro Jahr in Berliner Gefängnissen entdeckt. Gerade bei Untersuchungsgefangenen deren Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen ist, interessiert sich das Gericht dann besonders für den Inhalt der auf den Mobiltelefonen gespeicherten Informationen. Mit wem hat der Schlingel Kontakt aufgenommen? Wurden Kurznachrichten versandt? Anweisungen erteilt? Fotos oder Videos gemacht? Die Flucht geplant oder Zeugen eingeschüchtert?

Die Neugier der Gerichte ist verständlich, der Wunsch der Gefangenen nach Kommunikation aber ebenso. In den allermeisten Fällen wird man überrascht – darüber wie banal und unspektakulär die Ergebnisse dieser Auswertungen ausfallen. Die Kriminaltechniker des LKA Berlin haben eine eigene Fachdienststelle, um derartige Aufgaben zu übernehmen. Vor der Auswertung steht jedoch die Überwindung der Tastensperre. Man sollte meinen, dass die Spezialisten diese Hürde ganz locker nehmen. So wurde kürzlich ein Mitangeklagter meines Mandaten in einem größeren Strafverfahren aufgefordert, den Sperrcode freiwillig zu offenbaren, denn dies würde wenigstens etwas Einsicht zeigen und es wäre ansonsten ohnehin nur eine Frage der Zeit, bis der Sperrcode geknackt sei – der Angeklagte aber blieb (auf Rat seines Anwalts) stumm und die Codeknacker vom LKA gingen ans Werk.

Manchmal geraten aber auch die Spezialisten der Kriminaltechnik an Ihre Grenzen. Bei raffiniert mit Truecrypt verschlüsselten Datencontainern erwarte ich keine Wunder – aber bei einem 4-stelligen Sperrcode eines Handys? Nach 3 Monaten Bearbeitungszeit erreichte das Gericht dann das – auch für mich – überraschende Ergebnis:

Die Grenze des Möglichen ist offenbar niedriger als ich dachte und bei „exotischen“ Handys die in geringer Stückzahl produziert wurden schneller erreicht als bei den aktuellen Verkaufsschlagern.

Rodet die Rechtspfleger – Kopieren nicht nachvollziehbar

Der Kampf um die Erstattung von Kopien hat mit der Änderung der Nr. 7000 VV RVG eine neue Qualität erreicht. Völlig unzeitgemäß und unsachlich wurde der Begriff „Ablichtungen“ aus dem Gesetzeswortlaut gestrichen und damit eine Kürzungsorgie der Rechtspfleger eingeläutet. Die entsprechenden Argumente für die Unsinnigkeit der Ungleichbehandlung haben Burhoff und Elberling /Schaar bereits zutreffend dargelegt.

Bereits früher habe ich mich über die Bevormundung geärgert, mit der pauschale Abschläge bei der Anzahl der Kopien gemacht wurden, da die Kopie der gesamten Akte „zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache“ angeblich nicht erforderlich war. Meine Zeit war mir aber zu schade, um mich mit den Pfennigfuchsern über den Informationsgehalt von Aktenvorblättern oder eigenen Schriftsätzen zu streiten.

Inzwischen geht man aber noch einen Schritt weiter: Es werden Annahmen über die in meiner Kanzlei zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel und deren Funktionsumfang getroffen, kanzleiinterne Arbeitsabläufe ausgedacht, sodann deren Sinnhaftigkeit in Frage gestellt und über allem schwebt die unausgesprochene Unterstellung des Betrugs.

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Ich empfinde dies als anmaßend und unverschämt. Wenn diese nervigen Nachfragen dann noch mit einer derartigen Schlampigkeit ausgefertigt werden, dass das angegebene Ausfertigungsdatum mindestens 3 Wochen in der Zukunft liegt – dann ist es hier erstmal wieder Zeit für eine Runde „Gänseblümchen“

 

bevor ich der Rechtspflegerin ein paar deutliche Worte und die gesamte Akte per Telefax zur Überprüfung zukommen lasse:

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Es wird dringend Zeit, dass diese unsinnige Ungleichbehandlung wieder beendet wird. Erst wenn der letzte Baum gerodet ist, wird die Rechtspflegerin merken, dass man Scans nicht essen kann…

Die 10 Gebote der Zeugenvernehmung – nach Irving Younger aus dem Jahre 1975

Der Zeuge ist das wichtigste Beweismittel im Strafprozess. Ob das Gericht den Angeklagten verurteilt oder von allen Vorwürfen freispricht, hängt in vielen Fällen sehr davon ab, was der Zeuge in der Hauptverhandlung noch vom Tatgeschehen berichten kann. Umso wichtiger ist, dass der Strafverteidiger die Vernehmungstechnik beherrscht und das Fragerecht optimal im Sinne seines Mandanten ausübt. Klingt logisch und einfach – ist aber tatsächlich eine hohe Kunst.

Die Vernehmungstechnik wird in der juristischen Ausbildung nicht gelehrt. Weder in der Universität, noch später im Referendariat. Manche entwickeln ihre Fähigkeiten durch Beobachtung, durch Trial and Error oder man schaut mal über den großen Teich wie die Kollegen aus den USA das Thema angehen.

Ein großartiges Lehrvideo für Strafverteidiger zum Thema Zeugenvernehmung wird nun vierzig Jahre alt – und ist trotz der Unterschiede zum amerikanischen Juryprozess und dem Zeitablauf nach wie vor in den meisten Punkten übertragbar. Wer die folgenden Grundregeln im Hinterkopf behält, wird bessere Zeugenverenhmungen „führen“.

Mit viel schauspielerischem Talent dargeboten und lustigen Anekdoten angereichert:

Hier die Zusammenfassung:

1. Fasse Dich kurz und setze Prioritäten
2. Benutze eine einfache und verständliche Sprache
3. Stelle nur Suggestivfragen
4. Stelle nur Fragen, auf die Du die Antworten bereits kennst
5. Höre aufmerksam zu – und arbeite mit den Antworten
6. Streite nicht mit dem Zeugen
7. Lass den Zeugen nichts wiederholen
8. Lass den Zeugen nichts erklären
9. Hör auf, wenn es am schönsten ist – stelle bloß nicht diese eine Frage zuviel
10. Hebe Dir die Auflösung für das Plädoyer auf.

Von einem Staatsanwalt der auszog, um Kusshände zu verbieten

Über 9 Monate sitzt mein Mandant nun schon in Untersuchungshaft, weil er sich vor einigen Jahren irgendwie an dem Anbau von Cannabis beteiligt haben soll. Eingeschlossen an 7 Tagen pro Woche, 23 Stunden pro Tag auf 7 qm. Der Haftbefehl ist mit zahlreichen zusätzlichen Beschränkungen versehen, damit er keinen Kontakt zu anderen Angeklagten aufnehmen kann.

Nun begann der Prozess vor dem Landgericht und die Ehefrau des Mandanten verfolgt jeden Hauptverhandlungstermin, um ihm zu zeigen, dass sie zu ihm hält, um ihn zu sehen und vielleicht auch um zu verstehen was hinter dieser erzwungenen räumlichen Trennung von ihr und dem gemeinsamen Sohn steckt. Mein Mandant sitzt neben 14 weiteren Angeklagten im Sicherheitskäfig, abgeschirmt hinter Panzerglas, sie im Zuschauerraum.

Zwischen den Zeugenvernehmungen, Erklärungen und Anträgen gibt es immer mal wieder Unterbrechungen in denen die Zuschauer den Saal verlassen müssen und die Angeklagten in die Vorführzellen im Keller des Landgerichts gebracht werden.

Und genau in einer solchen Unterbrechung passiert der Eklat: Die Angeklagten erheben sich von ihrer Sitzbank, die Wachtmeister öffnen den Käfig, um die Gefangenen nach unten zu geleiten, die Zuschauer erheben sich ebenfalls von ihren Plätzen, um den Saal zu verlassen – und dann? Flucht? Gefangenenbefreiung? Bedrohungen? Oder wenigstens ein paar wüste Beleidigungen? NEIN. Mein Mandant wirft seiner Ehefrau beim hinuntergehen eine Kusshand zu und formt mit seinen Händen ein Herz. Ich habe davon nichts mitbekommen, aber der Staatsanwalt petzt in der Unterbrechung beim Vorsitzenden diesen „ungeheuerlichen Vorgang“. Und der Richter erteilt bei der Fortsetzung den Hinweis, dass ihm zugetragen wurde, dass es „eine Kontaktaufnahme zwischen Angeklagten und Zuschauern“ gegeben haben soll, welche in Zukunft zu unterlassen sei.

Mein Mandant murmelt mir von hinten zu, dass er lediglich seiner Ehefrau eine Kusshand zugeworfen habe – also frage ich nach: Was genau wurde dem Vorsitzenden von wem zugetragen? Welches konkrete Verhalten sei zu unterlassen? Der Staatsanwalt windet sich und will ein „Winken, eine Geste und noch etwas“ zwischen meinem Mandanten und seiner Ehefrau beobachtet haben. Dieses „noch etwas“ kann er auf Rückfrage dann nicht mehr genauer bezeichnen… (ist ja auch schon ein paar Minuten her). Ich frage nach, ob er weiß wer die Ehefrau meines Mandanten ist? Weiß er. Ob dieses „Zuwinken“ und diese „Kusshand“ seiner Meinung nach in Zukunft zu unterlassen sei, Ob er das wirklich ernst meint? Jup. Meint er.

Na dann – wer keine Kusshände will, der bekommt halt einen Klaps mit der StPO. Selten bietet diese ein derart geeignetes Mittel, wie in dieser Situation; § 149 StPO regelt die Zulassung von Beiständen:
„Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen.“
Der entsprechende Antrag hatte also zu Folge, dass die Ehefrau nun nicht mehr im Zuschauerraum sitzen muss, sondern vorn bei den Verteidigern Platz nehmen darf und dort umfangreiche Rechte wahrnehmen kann. Sie hat nunmehr nicht nur das gewöhnliche Anwesenheitsrecht der Öffentlichkeit, sondern muss über die Fortsetzungstermine rechtzeitig informiert werden, sie kann Stellungnahmen abgeben, muss angehört werden, kann Fragen an die Zeugen stellen und natürlich den Angeklagten beraten. Das Institut des Beistands hat nach dem BGH „seine Wurzel in dem aus der Ehe entspringenden Vertrauensverhältnis und der gegenseitigen Fürsorge der Ehepartner. Der Beistand unterstützt und berät den Angeklagten in der Hauptverhandlung als dessen natürlicher und persönlicher Vertrauter und Fürsprecher“ (BGHSt 47, 62). Und wenn der Beistand oder der Angeklagte meint, dass dazu paar warme Worte oder Kusshände erforderlich sind, dann dürfen sie diese nun ganz offiziell austauschen.

Der Staatsanwalt ist kurzzeitig etwas rot angelaufen – mal abwarten ob er seinen Beißreflex zukünftig etwas besser im Griff hat. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

Vielen Dank an den Kollegen Stefan Conen, der dieses Kleinod aus der StPO an anderer Stelle mal für seinen Mandanten ausgegraben hatte und mich damit erst auf diese Idee brachte.

Hilfe Herr Anwalt – wir haben die Akten verschlampt

Alle Jahre wieder kommt es mal vor, dass eine Ermittlungsakte bei der Justiz abhanden kommt.

Staatsanwaltschaft verliert Akte
Strafakte verschwunden

Natürlich geschieht dieses Missgeschick nie den gewissenhaften Strafverfolgern selbst, sondern es muss „bei der Übersendung“ geschehen sein (die Post ist Schuld).

Das ist denkbar unangenehm und stellt die Staatsanwaltschaft vor die undankbare Aufgabe die Akte nun irgendwie rekonstruieren zu müssen. Nichts einfacher als das – der Verteidiger hatte bestimmt mal Akteneinsicht und wird seine Kopien doch gern zur Verfügung stellen, oder?

Da steht er nun – der Anwalt als „Organ der Rechtspflege“, mitten im Interessenkonflikt zwischen dem Ansinnen der Justiz an der Überführung des Beschuldigten und den Interessen seines Mandanten, möglichst ungeschoren aus der Geschichte hervorzugehen. Doch wem ist der Anwalt eigentlich verpflichtet? Das ist das Schöne an einem freien Beruf: Verpflichtet bin ich nichts und niemandem außer den Interessen meines Mandanten! Und würde die Herausgabe der Akte mit den belastenden Anschuldigungen nicht vielleicht irgendwie zu der Überführung meines Mandanten beitragen? Wenn die Akte nicht total absurde Anschuldigungen enthält wahrscheinlich schon.

Gibt ein Rechtsanwalt ohne Wissen und Zustimmung seines Mandanten freiwillig die Akten an einen Dritten heraus, verletzt er seine Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO) und „dient“ eventuell sogar „in derselben Rechtssache beiden Parteien“ (§ 356 StGB).

Ich werde nun erstmal mit meinem Mandanten diese ungewöhnliche Bitte besprechen und kann dann – wenn er meinem Rat folgt – kopieren gehen einfach die Sonne genießen.