Das Verfahren gegen den 20-jährigen Betreiber des Online-Btm-Shop „Shiny-Flakes“ endete bereits im November 2015 mit einer empfindlichen Jugendstrafe von 7 Jahren gegen den geständigen Angeklagten vor dem Landgericht Leipzig.
Die Staatsanwaltschaft ist nun damit beschäftigt, die in dem Verfahren gewonnenen Informationen über die vermeintlichen Kunden an ihre Kollegen im gesamten Bundesgebiet zu verbreiten, damit auch die Besteller verfolgt und wegen Erwerb von Betäubungsmitteln – oder bei Überschreitung einer bestimmten Menge sogar wegen Drogenhandel – bestraft werden. Das ist bei über 130.000 registrierten Einzelbestellungen eine Fleißaufgabe für die eifrigen Anti-Drogen-Krieger bei der Polizei und Staatsanwaltschaft.
Eine schnelle und effiziente Möglichkeit zur Erledigung dieser Verfahren ist der Strafbefehl. Dieses rein schriftliche Verfahren ohne Beweisaufnahme und vertiefte Prüfung der Beweislage ist sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch dem Amtsgericht beliebt, um die große Zahl der Verfahren in kürzester Zeit zum Abschluss zu bringen. Viele Beschuldigte deren zugeordnete Bestellmenge unter den folgenden Grenzen liegen:
werden daher dieser Tage zunächst einen Anhörungsbogen von der Polizei und sodann gelbe Umschläge vom Amtsgericht zugestellt erhalten und – je nach Art und Menge der angeblich bestellten Betäubungsmittel – eine mehr oder minder hohe Geldstrafe auferlegt bekommen. Wenn nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch dagegen eingelegt wird, tritt Rechtskraft ein. Die tatsächliche Aufklärung der Tat gerät dabei ins Hintertreffen und viele Beschuldigte – die den Weg zum Strafverteidiger scheuen – akzeptieren womöglich eine Strafe ohne die konkrete Beweislage zu überprüfen und die indirekten Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Drogendeliktes zu bedenken.
Doch was steckt dahinter? Welche Informationen hatte der Shopbetreiber in seinem Kinderzimmer über die Besteller gesammelt, die nun von der Staatsanwaltschaft zur Überführung verwertet werden?
Es ist bei lebensnaher Betrachtung nicht zu erwarten, dass:
- eine Identitätsüberprüfung durch den Betreiber erfolgt ist,
- der Betreiber eine konkrete Erinnerung an die jeweilige Einzelbestellung hat,
- die Auswertung der Zahlungsvorgänge per Bitcoin zur Identifizierung der Besteller beitragen können.
Ohne weitere Beweismittel dürfte die Identität der Online-Besteller daher nicht zweifelsfrei festzustellen sein. Selbst wenn ein Name und die dazu passende Postanschrift in einer Liste mit angeblich bestellten Betäubungsmitteln gespeichert ist, heißt das nicht zwingend, dass:
- der Besteller seine richtigen Daten angegeben hat,
- die Daten richtig aufgenommen wurden,
- die Daten richtig übertragen wurden,
- die Bestellung tatsächlich ausgeführt wurde etc, etc.
Wer Zweifel sät, wird Verfahrenseinstellungen ernten.
Ein erfahrener Strafverteidiger kennt die Ansatzpunkte bei der Verteidigung gegen den Vorwurf des Verstoß gegen das BtmG bei Bestellungen im Darknet.