Absurde Anstalt: Haftentlassung dient nicht der Eingliederung

Der Mandant saß gerade eine kleine Freiheitsstrafe ab. In der Zeit davor hatte er einige Male den Aufenthaltsort gewechselt und sich nicht immer gleich angemeldet. Die Behörden winkten nun, als er wieder „greifbar“ war, mit zwei kleinen Geldstrafen – insgesamt 595 € – aus älteren Verfahren, die noch offen waren. Finanziell sah es, dank der vorher gefrönten Spielsucht, mal wieder nicht so blendend aus. Es drohte also die Vollstreckung der „Geldstrafen“ als Ersatzfreiheitsstrafen. So weit – so schlecht.

„Aber ich arbeite doch hier drinnen. Da müsste sich schon etwas angesammelt haben.“ Die Kosten einer Unterbringung in der Haft sind mit denen in einem 4-Sterne Hotel vergleichbar, der Komfort entgegen der gängigen Darstellung in der Boulevardpresse leider nicht. Da der Mandant die Gastfreundschaft des Hauses nicht länger aus unbedingt nötig in Anspruch nehmen wollte, machte er den sinnvollen Vorschlag, die Geldstrafen aus dem angesparten „Hungerlohn“ zu zahlen. Dank 5%-iger Zulage für „ungünstige Umgebungseinflüsse“ erhielt er monatlich 240,92 € Arbeitslohn als Außenarbeiter in der Außenkolonne. Das wird dann von der Anstalt auf dem Gefangenenkonto säuberlich aufgeteilt und als Hausgeld, Überbrückungsgeld und Eigengeld auf dem Lohnschein ausgewiesen. Warum diese Aufteilung? Für die unterschiedlichen Guthaben gibt es Verfügungsbeschränkungen. Das Überbrückungsgeld soll dem Zweck dienen, den Lebensunterhalt für den Gefangenen und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen für die ersten 4 Wochen nach der Entlassung sicherzustellen.

Jetzt hatte mein Mandant zwar schon über 1.000 € angespart. Die „Brücke“ war aber noch nicht voll. Die geforderten 1.400 € zuzüglich 1.100 € pro unterhaltsberechtigten Angehörigen waren noch nicht erreicht. Und da dem Anstaltsleiter so sehr an der erfolgreichen Eingliederung des Gefangenen lag, stimmte er nicht zu, aus dem angesparten Betrag die Geldstrafen zu zahlen:

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Stattdessen sollte der Mandant weitere 30 Tage in Haft verbringen, damit er bei seiner Entlassung noch etwas mehr „Brückengeld“ erhält.

Damit hat der fürsorgliche Anstaltsleiter doch alles erdenklich mögliche für eine erfolgreiche Eingliederung des Gefangenen getan, oder? Herr Gauselmann wird´s ihm danken.