Kinderporno-Paragraph verfassungswidrig?
Die Strafandrohung bei Delikten der Kinderpornographie wurde zum 01. Juli 2021 deutlich verschärft und beträgt seitdem Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 10 Jahren. Vorher lag der Strafrahmen bei 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Zahlreiche Strafverteidiger aber auch Richter und Professoren haben bereits im Gesetzgebungsprozess darauf hingewiesen, dass diese Verschärfung in vielen Fällen zu absurden Ergebnissen führen wird, die dem Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat nicht mehr gerecht werden kann. Eine Einstellung des Verfahrens ist aufgrund der erhöhten Strafandrohung auch bei relativ „harmlosen Fällen“ nun nicht mehr möglich. Auch eine Erledigung im Strafbefehlswege scheidet dadurch aus.
Ein Richter des Amtsgerichts München hält die derzeitige Regelung deshalb für verfassungswidrig und hat ein aktuelles Verfahren zum Anlass genommen das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, um es überprüfen zu lassen:
Ein achtjähriges Mädchen hat ihre Vagina fotografiert und dieses Foto einer Schulfreundin geschickt. Deren Mutter war darüber empört und schickte dieses Foto an andere Eltern der Mitschüler, um auf das problematische Verhalten hinzuweisen.
Dieses Weiterleiten des Fotos dürfte den Tatbestand des § 184 b StGB erfüllen. Damit wäre die Mutter wegen Verbreitung kinderpornografischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu verurteilen. Ebenso die Empfänger des Fotos wenn sie dieses nicht unverzüglich nach dem Erhalt löschen. Man stelle sich nun vor, es befände sich unter den Eltern die dieses Foto empfangen haben zufällig eine Richterin die das Foto abends bei verschlossenen Rollläden, mit Schamesröte im Gesicht und voller Empörung im Bauch noch kurz ihrem Mann zeigt um diesen über den Vorgang zu informieren, dann wäre auch diese Richterin wegen Besitz und dem „Unternehmen einer anderen Person einen kinderpornografischen Inhalt zugänglich zu machen“ mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen, sie würde als Folge der Freiheitsstrafe ihren Beamtenstatus und damit ihre Pensionsansprüche verlieren.
Spätestens bei der Variante dürfte sich jedem bei klarem Verstand offenbaren das der Gesetzgeber mit der Strafverschärfung „weit über das Ziel hinausgeschossen“ ist. Die Einführung eines „minder schwerer Falls“ könnte hier Abhilfe schaffen und dem Richter einen angemessenen Strafrahmen eröffnen. Das Strafverfahren wurde ausgesetzt und das Gesetz gemäß Art. 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt (2 BvL 11/22).