Ironisch-verdauliche Urteilsnachlese: „Betrüger waschen nicht – sie reichen nur weiter“

Ein Klassiker in Neuauflage: Geldwäsche, bei 30 Grad, nicht schleudern

Was für den Laien nach einer ganz normalen Berufslaufbahn im Logistikbereich klingt – etwas holen, etwas bringen, etwas sortieren – war für das Landgericht Kiel ein kriminelles Full-Service-Paket: Unser Protagonist, zunächst als „Abholer“, später als „Logistiker“ tätig, bewegte sich innerhalb einer Betrügerbande so effizient wie ein DHL-Bote zur Weihnachtszeit. Dummerweise verwechselte das Landgericht dabei Geld mit Schmutzwäsche.

Die hochverehrten Kieler Richter erkannten in der internen Weitergabe von Beute – von einem Betrüger an den nächsten – nämlich etwas, das sie für Geldwäsche hielten. Nun ja, das war es leider nicht.

Denn: Nach § 261 Abs. 7 StGB darf man wegen Geldwäsche nicht belangt werden, wenn man bereits an der Vortat beteiligt war – es sei denn, man verschleiert die Herkunft des Geldes durch sogenanntes „Inverkehrbringen“. Und das bedeutet mehr als nur: „Hier, nimm du mal die Uhr, ich hab keine Hosentasche frei.“

Mit anderen Worten: Wer schmutzige Beute von A nach B trägt, ist nicht automatisch ein Geldwäscher. Denn auch die dreckigste Rolex wird durch Anfassen nicht sauber – sie bleibt einfach nur gestohlen. Und das wusste sogar der Bundesgerichtshof.


Neues Urteil, neue Hoffnung

Der BGH hob das Urteil in Teilen auf und belehrte liebevoll: Geldwäsche ist kein Staffellauf, bei dem der Betrugs-Goldbarren elegant weitergereicht wird. Und wer schon beim Betrug mitgemacht hat, kann nicht einfach noch eine zweite Urkunde für dieselbe Schweinerei erhalten – es sei denn, er bringt die Beute durch clevere Verschleierung ins Finanzsystem.

Fazit: Betrüger waschen nicht. Sie delegieren. Und wer das nicht erkennt, sollte sich statt mit Paragraphen lieber mit Waschzetteln beschäftigen.

Aktenzeichen des BGH: 5 StR 29/25