Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Was ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB?

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist ein zentraler Tatbestand des Strafrechts, der Arbeitgeber betrifft, die ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommen.

Nach § 266a StGB ist es strafbar, wenn ein Arbeitgeber die fälligen Beiträge zur Sozialversicherung nicht oder nicht vollständig abführt – unabhängig davon, ob Arbeitnehmer ihren Lohn erhalten haben oder nicht.
Das geschützte Rechtsgut ist das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung der finanziellen Mittel für die Sozialversicherung (Fischer, StGB § 266a Rn. 2).

Dieser Straftatbestand zählt zu den Wirtschaftsdelikten im deutschen Strafrecht und spielt insbesondere im Bereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts eine wichtige Rolle.

Welche Strafen drohen Arbeitgebern bei Verstößen gegen § 266a StGB?

Die Strafen für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sind im Strafrecht erheblich. Wer als Arbeitgeber gegen § 266a StGB verstößt, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, abhängig von Schwere und Vorsatz,
  • in besonders schweren Fällen sogar Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Neben der strafrechtlichen Verurteilung drohen auch Nachforderungen der Sozialversicherungsträger, Zinsen sowie berufsrechtliche Konsequenzen.
Das Strafrecht schützt hier nicht nur die Sozialkassen, sondern auch das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des gesetzlichen Versicherungssystems.

Typische Fälle von vorenthaltenem Arbeitsentgelt

Typische Anwendungsfälle des Straftatbestands des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt umfassen verschiedene Situationen:

  1. Schwarzarbeit: Arbeitgeber melden ihre Beschäftigten nicht zur Sozialversicherung an oder zahlen nur einen Teil davon.
  2. Scheinselbstständigkeit: Personen arbeiten als Selbstständige, obwohl sie in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen.
  3. Falsche Angabe der Stundenzahl: Manipulation der geleisteten Arbeitsstunden zur Reduzierung der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge.
  4. Zahlungsschwierigkeiten aufgrund von Insolvenz: Unternehmen unterlassen die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in finanziellen Krisen.
  5. Teilweise Schwarzlohnzahlungen: Teile des Lohns werden „schwarz“ gezahlt, was die Pflicht zur Abführung von Beiträgen verletzt.
  6. Nichtabführung trotz Anmeldung: Auch wenn ein Arbeitsverhältnis angemeldet wurde, kann es strafbar sein, wenn die Höhe der gezahlten Löhne nicht korrekt angegeben wird.
  7. Arbeitnehmerüberlassung: Bei der Arbeitnehmerüberlassung kann es zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen, wenn ein Unternehmer ohne die erforderliche Verleiherlaubnis Arbeitnehmer überlässt. In solchen Fällen wird der entliehene Arbeitnehmer rechtlich als Angestellter des Entleihers betrachtet, was bedeutet, dass dieser die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen übernehmen muss. Wenn diese Beiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt werden, kann dies zu einer Strafbarkeit nach § 266a StGB führen.
  8. Pflegebereich: Im Pflegebereich sind viele Arbeitnehmer, insbesondere ausländische Pflegekräfte, oft nicht korrekt angemeldet. Dies geschieht häufig im Rahmen von 24-Stunden-Pflegeverhältnissen, wo Angehörige Pflegekräfte einstellen, ohne sie ordnungsgemäß bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden. Solche Praktiken können zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen, da die Arbeitgeber verpflichtet sind, alle erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Welche Branchen sind besonders betroffen?

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt tritt in vielen strafrechtlich relevanten Konstellationen auf. Häufige Fälle sind:

  • Schwarzarbeit: Beschäftigte werden nicht bei der Sozialversicherung angemeldet.
  • Scheinselbstständigkeit: Arbeitnehmer werden als Selbstständige deklariert, um Beiträge zu sparen.
  • Manipulierte Stundenzahlen: Arbeitgeber geben weniger Arbeitsstunden an, als tatsächlich geleistet wurden.
  • Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz: Beiträge werden nicht gezahlt, um Liquidität zu sichern.
  • Schwarzlohnzahlungen: Teile des Lohns werden „unter der Hand“ ausgezahlt.
  • Fehlerhafte Lohnabrechnung: Beiträge werden auf Basis falscher Lohnhöhen berechnet.
  • Illegale Arbeitnehmerüberlassung: Fehlende Verleiherlaubnis führt zu falscher Beitragspflicht.
  • Pflegebranche: Ausländische Pflegekräfte werden oft nicht korrekt angemeldet.

In allen diesen Fällen kann ein Ermittlungsverfahren nach § 266a StGB eingeleitet werden – mit teils drastischen Folgen für den Arbeitgeber.

Besonders betroffene Branchen

Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist vor allem in arbeitsintensiven Branchen verbreitet, in denen viele kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Besonders betroffen sind:

  • Bauwirtschaft
  • Reinigungsbranche
  • Gastronomie
  • Taxigewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • Landwirtschaft
  • Pflege und häusliche Betreuung

Gerade in diesen Sektoren besteht ein hohes Risiko, dass Arbeitgeber Beiträge vorenthalten, um Kosten zu sparen. Das Strafrecht zieht in solchen Fällen klare Grenzen zwischen legalem und strafbarem Verhalten.

Wie hoch ist der Schaden und die Aufklärungsquote?

Laut Polizeilicher Kriminalstatistik belief sich der durch das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verursachte Schaden im Jahr 2023 auf rund 46,56 Millionen Euro.
Der tatsächliche Schaden dürfte deutlich höher sein, da viele Fälle unentdeckt bleiben.

In Branchen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammenwirken, ist die Aufklärung besonders schwierig. Trotzdem ist die Aufklärungsquote relativ hoch, da das Hauptzollamt regelmäßig Kontrollen durchführt.
Jeder Euro an Schwarzlohn führt schätzungsweise zu einem sozialversicherungsrechtlichen Schaden von etwa 64 Cent – ein bedeutendes Thema nicht nur für die Sozialversicherung, sondern auch für das Strafrecht.

Aktuelle Urteile im Strafrecht zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt

Zwei BGH-Urteile verdeutlichen, wie die Gerichte § 266a StGB im Strafrecht auslegen:

  • BGH, Urteil vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18:
    Vorsatz liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Rechtslage kennt und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf nimmt.
  • BGH, Urteil vom 23.03.2022 – 1 StR 511/21:
    Es muss geprüft werden, ob der Angeklagte tatsächlich als Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB anzusehen ist.

Diese Entscheidungen sind richtungsweisend für die strafrechtliche Bewertung von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Arbeitsentgelt.

Warum eine Erstberatung im Strafrecht wichtig ist

Wenn Ihnen als Arbeitgeber vorgeworfen wird, Arbeitsentgelt vorenthalten oder veruntreut zu haben, sollten Sie unverzüglich strafrechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Ein erfahrener Verteidiger im Strafrecht kann Akteneinsicht beantragen, die Beweislage prüfen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln.
Eine frühzeitige Beratung ist entscheidend, um Haftung, Geldstrafen oder Freiheitsentzug zu vermeiden.

Wie kann ich einen Termin zur Erstberatung vereinbaren?

Sie möchten sich gegen den Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt verteidigen?
Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung im Strafrecht. Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig und vertreten Ihre Interessen kompetent und diskret.

FAQ: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

1. Was bedeutet „Vorenthalten von Arbeitsentgelt“ im Strafrecht?
Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt bezeichnet den strafbaren Verstoß eines Arbeitgebers gegen die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge korrekt abzuführen.

2. Welche Rolle spielt das Strafrecht bei § 266a StGB?
§ 266a StGB ist ein klassischer Tatbestand des Strafrechts. Er schützt die Sozialversicherungssysteme und sanktioniert Verstöße von Arbeitgebern.

3. Gilt der Tatbestand auch, wenn der Arbeitnehmer seinen Lohn erhalten hat?
Ja. Entscheidend ist allein, ob der Arbeitgeber die Sozialbeiträge abgeführt hat – unabhängig von der Lohnzahlung.

4. Wie wird ein Vorenthalten nachgewiesen?
In der Regel durch Prüfungen der Rentenversicherung, des Hauptzollamts oder durch Unterlagen aus der Lohnbuchhaltung.

5. Welche Strafen drohen Arbeitgebern im Strafrecht konkret?
Abhängig vom Einzelfall: Geldstrafen, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder – in schweren Fällen – bis zu zehn Jahren.

6. Ist fahrlässiges Handeln auch strafbar?
In der Regel setzt § 266a StGB vorsätzliches Handeln voraus. Bei grober Fahrlässigkeit kann jedoch ebenfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

7. Können auch Geschäftsführer haftbar gemacht werden?
Ja. Wer faktisch über die Beitragszahlungen entscheidet, gilt als Arbeitgeber im Sinne des Strafrechts.

8. Welche Bedeutung hat das Strafrecht bei Scheinselbstständigkeit?
Auch Scheinselbstständigkeit kann strafrechtlich als Vorenthalten von Arbeitsentgelt gewertet werden, wenn Beiträge gezielt vermieden werden.

9. Wie kann man sich gegen den Vorwurf verteidigen?
Durch rechtzeitige anwaltliche Vertretung, die Prüfung der Zahlungsflüsse und den Nachweis fehlenden Vorsatzes.

10. Was kostet eine anwaltliche Beratung im Strafrecht?
Die Kosten richten sich nach Umfang, Aufwand und Bedeutung der Sache – eine Erstberatung ist jedoch oft kostengünstig oder pauschal möglich.