Was ist Jugendpornografie?
Jugendpornografie umfasst Darstellungen sexueller Handlungen oder sexuell aufreizender Posen von Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren. Sie ist in § 184c StGB geregelt und unterscheidet sich deutlich von Kinderpornografie (§ 184b StGB), insbesondere in der Strafzumessung.
Gesetzliche Grundlagen (§ 184c StGB)
Das Strafgesetzbuch stellt Herstellung, Verbreitung, Besitz und das Zugänglichmachen jugendpornografischer Inhalte unter Strafe.
Gesetzlicher Strafrahmen: Was droht bei einem Verstoß?
Die Strafandrohung für den Umgang mit jugendpornografischen Inhalten richtet sich nach der Schwere und Art der Tat:
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Grundtatbestand (§ 184c Abs. 1 StGB): Wer jugendpornografische Inhalte verbreitet, herstellt, anbietet oder besitzt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen.
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Besonders schwere Fälle (§ 184c Abs. 2 StGB): Wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen verbreitet, dem droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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Besitz und Beschaffung (§ 184c Abs. 3 StGB): Bereits der Versuch, sich jugendpornografische Inhalte mit tatsächlichem Geschehen zu beschaffen, oder deren Besitz kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
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Straflosigkeit (§ 184c Abs. 4 StGB): Keine Strafbarkeit besteht, wenn Jugendliche mit Einwilligung der dargestellten Person Inhalte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch herstellen – etwa im Rahmen einer privaten Beziehung. Dieser Ausnahmefall ist jedoch eng begrenzt und wird von der Rechtsprechung streng geprüft.
Prominente Fälle und gesellschaftliche Debatte
In jüngster Zeit sorgten prominente Fälle für Aufsehen, etwa der Fall eines Influencers, dem vorgeworfen wurde, jugendpornografisches Material verbreitet zu haben. Auch der Fall eines Schülers, der intime Bilder seiner Freundin teilte, löste mediale Diskussionen über sogenannte „Sexting-Fallen“ aus. Besonders in Berlin, wo soziale Medien und digitale Kommunikation allgegenwärtig sind, steigt die Zahl der Ermittlungsverfahren in diesem Bereich.
Fehlerquellen: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Viele Betroffene geraten unabsichtlich ins Visier der Strafverfolgung – etwa durch den Besitz von sogenannten „Dickpics“ oder freizügigen Aufnahmen, die eine jugendlich aussehende Person zeigen. Auch das Weiterleiten von Bildern ohne böse Absicht kann strafbar sein. Häufig fehlen den Beschuldigten Informationen über die strafrechtliche Relevanz solcher Handlungen.
Verteidigungsansätze: Was ein Fachanwalt für Strafrecht in Berlin tun kann
Ein erfahrener Fachanwalt kann prüfen:
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Ob es sich tatsächlich um jugendpornografisches Material handelt
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Ob eine wirksame Einwilligung der dargestellten Person vorlag
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Ob eine strafbefreiende Privilegierung nach § 184c Abs. 4 StGB greift, z. B. bei Bildern zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung
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Ob ein Irrtum über das Alter der dargestellten Person vorlag (Stichwort: Scheinerwachsener)
In Berlin bin ich mit den Besonderheiten der Rechtsprechung und der Ermittlungsbehörden vertraut. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann die Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend beeinflussen.
Wichtige Abgrenzung: Nicht jede Darstellung ist automatisch Jugendpornografie
Ein bedeutender Verteidigungsansatz liegt in der juristischen Differenzierung zwischen tatsächlichen und fiktiven Darstellungen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass nicht jede Nacktaufnahme automatisch als Pornografie einzustufen ist. Vor allem sogenannte Posingbilder, bei denen keine explizit sexuellen Handlungen oder aufreizenden Inszenierungen vorliegen, erfüllen meist nicht den Pornografiebegriff im Sinne des Strafrechts. Auch fiktive Darstellungen, etwa in Form von Anime- oder Comic-Bildern, können strafrechtlich irrelevant sein, sofern sie kein wirklichkeitsnahes oder tatsächliches Geschehen abbilden und keine reale jugendliche Person darstellen. Gerade im digitalen Raum ist daher die genaue Prüfung der Bildinhalte entscheidend – pauschale Bewertungen sind unzulässig. In vielen Fällen gelingt es der Verteidigung, durch Sachverständigengutachten oder Kontextanalysen eine Entlastung des Mandanten zu erreichen.
Strafverteidigung in Berlin
Berlin verzeichnet eine hohe Zahl an Ermittlungsverfahren im digitalen Raum. Unsere Kanzlei in Berlin bietet professionelle Strafverteidigung bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Jugendpornografie. Wir vertreten Sie diskret, kompetent und mit Nachdruck.
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