Als erfahrener Rechtsanwalt für Insolvenzstrafrecht in Berlin begleite ich Sie kompetent, sobald der Vorwurf der Insolvenzverschleppung oder andere strafrechtliche Risiken im Insolvenzverfahren drohen. Meine Kanzlei ist spezialisiert auf Fälle, in denen GmbH-Geschäftsführer mit der Antragspflicht und dem damit verbundenen strafrechtlichem Verfahren konfrontiert sind. MEIN ZIEL: Unverzüglich handeln, eine möglichst geringe Strafe zu erreichen, um Ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz sichern. Ich arbeite eng mit einem auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kollegen zusammen.
Was ist Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO?
Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Insolvenzordnung schreibt vor, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans eines überschuldeten oder zahlungsunfähigen Unternehmens einen Insolvenzantrag zu stellen haben – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Wer vorsätzlich oder fahrlässig zu lange wartet, riskiert eine Strafe bei Insolvenzverschleppung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor? Wenn das Unternehmen innerhalb von drei Wochen nicht in der Lage ist, mindestens 90% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.
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Wann liegt Überschuldung vor? Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Vermögen eines Unternehmens nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken und eine Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend unwahrscheinlich ist. Dabei wird geprüft, ob das Vermögen, also alle Vermögensgegenstände des Unternehmens (Bargeld, Immobilien, Forderungen etc.), die Schulden (Verbindlichkeiten) noch decken kann.
- Wann liegt schuldhaftes Zögern vor? Wenn spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes kein Insolvenzantrag gestellt wurde.
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Was ist eine juristische Person? Im Zusammenhang mit der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrag sind in erster Linie die Kapitalgesellschaften der GmbH mit dem Geschäftsführer und die Aktiengesellschaft welche durch den Vorstand vertreten wird.
Im Wirtschaftsstrafrecht stehen neben der Insolvenzverschleppung oftmals weitere Straftaten wie Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Bankrott (§ 283 StGB) oder Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b) im Raum.
Typische Verfahren wegen Insolvenzverschleppung
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Frist versäumt – Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt
Viele Geschäftsführer zögern und sehen keinen klaren Handlungsdruck – bis Pfändungen der Sozialversicherungsträger, die Durchsuchung durch das Hauptzollamt oder ein Anhörungsbogen eintreffen.
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Verdacht auf Insolvenzverschleppung beim Vorwurf zu spät gestellten Insolvenzantrag
Sobald das Verfahren eröffnet wird, kann es ernst werden: Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO sind möglich.
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Wege aus dem Verfahren
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Sofortige Stellung des Insolvenzantrags – oft ein mildernder oder strafausschließender Faktor.
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Nachweis über Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt.
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Bei Buchführungs- oder Bilanzversäumnissen (§ 283 b StGB): Transparenz und Dokumentation der Kommunikation mit Steuerberatung oder Buchführung sind essenziell.
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Rechtsanwalt für Insolvenzstrafrecht
Als Ihr Anwalt beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung sehe ich mich als Ihr strategischer Partner – von der Analyse über Verhandlung bis zur möglichen Einstellung des Verfahrens.
Drohende Strafe bei Insolvenzverschleppung und damit verbundener Delikte
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Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
- Bankrott gemäß § 283 StGB
- Geschützt sind Vermögensbestandteile die zur Insolvenzmasse gehören würden, als Tathandlungen kommt das Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder Zerstören von Vermögensgegenständen, die zur Insolvenzmasse gehören würden, in Betracht
- Starfrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
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Vorenthalten von Sozialversicheurngsbeiträgen gemäß § 266a StGB:
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Sie könnten sich strafbar machen, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden,
- Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
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Buchführungspflichtverletzung gemäß § 283 b StGB:
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Verstoß gegen Pflichten bei Bilanz, Buchführung und steuerlicher Dokumentation – Sanktionen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
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Aktuelle Fälle & richtungsweisende Urteile
Die folgenden ausgewählten Fälle zeigen, wie Gerichte Insolvenzverschleppung bewerten – von Freisprüchen in Zweifelsfällen bis zu Verurteilungen mit teils empfindlichen Strafen.
Freisprüche: Wenn Insolvenzverschleppung nicht nachweisbar war
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Kirch/Deutsche Bank (LG München I & BGH 2019) – Top-Manager freigesprochen: Im Strafverfahren um die Kirch-Insolvenz wurden die früheren Deutsche-Bank-Chefs Rolf Breuer, Josef Ackermann und Jürgen Fitschen vom Vorwurf entlastet, durch falsche Aussagen einen Prozessbetrug zu versuchen. Das LG München I sprach sie 2016 frei mangels Überzeugung von ihrer Schuld. Der BGH bestätigte 2019 diese Freisprüche vollumfänglich: Die Beweiswürdigung sei lückenlos und tragfähig, es gebe keine Rechtsfehler. Rechtsfolgen:Keine Strafe; das Verfahren endete endgültig zugunsten der Angeklagten. (Hintergrund: Kirch musste 2002 Insolvenz anmelden. Kirch warf Breuer vor, mit negativen Äußerungen über seine Kreditwürdigkeit die Pleite mitverursacht zu haben. Zivilrechtlich zahlte die Bank später 925 Mio. € Vergleich, strafrechtlich blieb es beim Freispruch.)
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Prinz “Foffi” von Hohenzollern & Tatjana Gsell (AG Nürnberg 2011) – Strohmann-Geschäftsführer entlastet: Der Adelsspross Ferfried von Hohenzollern („Prinz Foffi“) war formal Geschäftsführer der Tatjana Gsell Holding GmbH, stellte aber nach Trennung von Gsell 2006 faktisch seine Tätigkeit ein. Als die Firma 2009 Insolvenz anmeldete, wurde ihm vorsätzliche Insolvenzverschleppung und Bankrott vorgeworfen. Das AG Nürnberg sprach ihn frei, da Zeugen (u.a. Gsell selbst) bestätigten, dass er seit 2006 keine Geschäftsführung mehr ausübte. Gsell hingegen akzeptierte bereits 2010 einen Strafbefehl über 8.400 € wegen Insolvenzverschleppung. Tragende Erwägung: Wer nur pro forma als Geschäftsführer im Handelsregister steht, tatsächlich aber keinen Einfluss mehr hat, kann mangels Tätereigenschaft freigesprochen werden. Rechtsfolge: Prinz F. blieb straffrei; Gsell erhielt eine Geldstrafe.
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BGH 4 StR 319/18 (Beschluss 2019) – Verurteilung wegen Vorsatzes gekippt: Der BGH hob eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung (1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung) durch das Landgericht Paderborn auf. Grund: Das LG hatte bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit gestundete Forderungen fälschlich mitgezählt, obwohl nur fällige Verbindlichkeiten eine Insolvenzreife begründen. Zudem hatte es den Vorsatz nicht ausreichend belegt: Dem Angeklagten war zwar bewusst, dass bald kein Geldzufluss käme, doch laut BGH beweist das nicht zwangsläufig Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Ergebnis: Die Verurteilung wegen Vorsatz wurde aufgehoben – es käme allenfalls eine fahrlässige Insolvenzverschleppung in Betracht , die deutlich milder bestraft wird. Praxishinweis: Geschäftsführer sollten Strafbefehle/Anklagen auf solche Fehler prüfen lassen, da häufig kein Vorsatz nachweisbar ist und dann höchstens Fahrlässigkeit vorliegt .
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Unklare Insolvenzdaten: SolarWorld – Offener Zivilprozess: Im Zivilverfahren gegen SolarWorld-Gründer Frank Asbeck (LG Bonn, seit 2021) wird um 731 Mio. € Schadensersatz gestritten. Insolvenzverwalter Piepenburg behauptet, der Insolvenzantrag hätte schon Juli 2016 gestellt werden müssen statt erst im Mai 2017. Das ehemalige Management bestreitet eine Überschuldung zu dem frühen Zeitpunkt und beruft sich auf Gutachten (PwC 2016/2017), wonach noch Chancen bestanden. Bisheriges Ergebnis: Keine Einigung; der Prozess stockt u.a. wegen verschwundener Unterlagen. Lehrstück: Kann der genaue Eintritt der Insolvenzreife nicht bewiesen werden, erschwert das sowohl Schadensersatzansprüche als auch strafrechtliche Nachweise. In solchen Fällen wird das Strafverfahren regelmäßig eingestellt, da ein hinreichender Tatverdacht nicht vorliegt, die Argumentation: man habe ernsthafte Sanierungsbemühungen unternommen, noch auf den Markt vertraut und deshalb eine positive Fortführungsprognose gesehen kann oftmals schwer widerlegt werden.
Verurteilungen: Strafbarkeit und Sanktionen bei Insolvenzverschleppung
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TelDaFax-Pleite (LG Bonn 2017) – Milde Bewährungsstrafen nach Großinsolvenz: Der Billigstromanbieter TelDaFax meldete im Juni 2011 Insolvenz an, nachdem sein Vorkasse-Geschäftsmodell scheiterte. Rund 500 Mio. € Schaden und Hunderttausende geschädigte Kunden blieben zurück. Im Strafprozess wurden 2017 zwei Ex-Manager verurteilt: Der frühere Vorstand erhielt wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Buchführungsdelikten 1 Jahr 4 Monate Haft auf Bewährung. Der Finanzverantwortliche bekam 11 Monateauf Bewährung. Aufgrund langer Verfahrensdauer galten zwei Monate als verbüßt. Weitere Aspekte: Gegen den dritten Angeschuldigten, Ex-Vorstandschef, wurde das Verfahren zuvor gegen 20.000 € Auflage eingestellt. Ursprünglich lautete die Anklage auf Insolvenzverschleppung, Bankrott und gewerbsmäßigen Betrug, doch nach 109 Verhandlungstagen blieben nur wenige Vorwürfe übrig. Strafzumessung: Das Gericht blieb unter den Forderungen der Staatsanwaltschaft – offenbar auch, weil sich die Angeklagten teilweise geständig zeigten und der Prozess sich über Jahre zog. Rechtsfolgen: Beide Manager blieben auf freiem Fuß (Bewährung).
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Schlecker-Familie (LG Stuttgart 2017 & BGH 2019) – Insolvenzverschleppung im Familienbetrieb: Nach der Drogeriemarktkette Schlecker (Insolvenz 2012) wurde der Gründer Anton Schlecker wegen vorsätzlichem Bankrott (Vermögensverschiebungen) schuldig gesprochen und erhielt 2 Jahre auf Bewährung. Seine Kinder Meike und Lars Schlecker, die als Hintermänner fungierten, wurden vom LG Stuttgart u.a. wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zum Bankrott ihres Vaters zu Gefängnisstrafen von 2 Jahren 8 bzw. 9 Monaten verurteilt . Der Vorwurf: Die Familie erkannte spätestens Anfang 2011 die drohende Zahlungsunfähigkeit und schaffte Vermögen beiseite – etwa durch überteuerte Zahlungen an eine Servicefirma (LDG GmbH) der Kinder oder die Überweisung von 7 Mio. € kurz vor Insolvenzantrag, die umgehend an die Kinder weitergeleitet wurde. Dies führte zur Überschuldung der LDG um 6,1 Mio. €. BGH: 2019 bestätigte der BGH weitgehend die Schuldsprüche gegen die Kinder als rechtskräftig . Lediglich einzelne Teilstrafen wurden geringfügig reduziert, die Gesamtfreiheitsstrafen blieben aber nahe 2¾ Jahren. Rechtsfolgen: Anton Schlecker musste nicht in Haft (Bewährung), doch seine beiden Kinder traten die Haft an (keine Bewährung möglich bei >2 Jahren) . Der Fall zeigt, dass Familienmitglieder als faktische Geschäftsführer haften, wenn sie im Hintergrund über die Insolvenzreife hinweg Gelder entziehen.
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German Pellets (LG Schwerin 2025) – Anlegerbetrug und Insolvenzverschleppung – Bewährung trotz Millionenschaden: Die German Pellets GmbH (Holzpellet-Hersteller, Insolvenzantrag Feb 2016) lockte rund 17.000 Anleger mit 7–8 % Zinsen und Genussrechten . Als das Wachstum nicht mehr durch Einnahmen finanzierbar war, brach das Kartenhaus zusammen – ca. 260 Mio. € Anlagekapital waren verloren . Im Strafprozess gestand Firmengründer und Gesellschafter schließlich vorsätzliche Insolvenzverschleppung sowie mehrfachen Betrug an Investoren. Auf Grundlage einer Verständigung verhängte das LG Schwerin 2 Jahre Haft auf Bewährung . Strafmildernd: Die Staatsanwaltschaft gab im Verlauf viele Anklagepunkte auf (Vorwürfe wie bandenmäßiges Handeln, Steuerhinterziehung, Vorenthalten von Sozialabgaben wurden fallen gelassen). Entscheidender Faktor war, dass die Zahlungsunfähigkeit erst ab 1.12.2015 gerichtsfest festgestellt wurde (und nicht schon ab März 2015, wie zunächst angenommen). Dadurch verkürzte sich der Zeitraum der Insolvenzverschleppung erheblich und die strafrelevante Schadenssumme schrumpfte von 77,3 Mio. € auf etwa 2,5 Mio. €. Übrig blieben der Insolvenzverschleppungszeitraum und Betrug an 20 Kapitalanlegern, an 11 Investoren eines Kraftwerksprojekts sowie an einem österreichischen Partner. Urteilsbegründung: der Geschäftsführer habe nicht aus persönlicher Bereicherung gehandelt, sondern versucht, sein „Lebenswerk“ zu retten – das Gericht würdigte seine zuvor unbescholtene Führung und die spätere Schadenswiedergutmachung teilweise zu seinen Gunsten. Rechtsfolgen: Trotz des enormen Gesamtschadens blieb es bei Bewährung. Der Fall verdeutlicht, dass Kooperation mit Gericht und späte Geständnisse (nach Aufgabe der Firma) die Strafe mildern können – allerdings zum Preis, dass viele Anleger leer ausgingen.
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Solaranlagen-Betrug (LG Landshut 2020) – Hohe Haftstrafen bei kombiniertem Wirtschaftsverbrechen: Ein Geschäftsführer einer bayerischen Solarenergie-Firma (Photovoltaikhandel und -Montage) wurde schuldig gesprochen, jahrelang insolvenzreif weitergewirtschaftet zu haben, Kunden betrogen und Vermögen verschoben zu haben. Das LG Landshut verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tateinheit mit Betrug (4 Fälle) und Bankrott (4 Fälle) sowie weiterer Delikte zu 3 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe. Ein mitangeklagter Prokurist erhielt für Beihilfe (u.a. zu Bankrott und Insolvenzverschleppung) in Kombination mit früheren Strafen insgesamt 4 Jahre und 6 Monate Haft. Details: Der Hauptangeklagte hatte als Alleingesellschafter-Geschäftsführer über 5 Jahre hinweg insolvenzreif Geschäfte fortgeführt, mindestens 40 Kunden um Vorauszahlungen für PV-Anlagen betrogen und vor dem Kollaps Vermögenswerte beiseite geschafft. Die Insolvenz seiner Firma wurde 2014 eröffnet, da waren viele Anzahlungen bereits verloren. Rechtsfolgen: keine Bewährung, sondern mehrjährige Gefängnisstrafen und Vermögenseinziehung (125.000 € wurden als Tatertrag abgeschöpft). Der BGH hat die Verurteilung im Wesentlichen bestätigt (Beschl. 1 StR 186/21) . Lehre:In Fällen, wo Insolvenzverschleppung mit betrügerischem Neugeschäft und Insolvenzstraftaten wie Bankrott einhergeht, kennen Gerichte wenig Nachsicht – hier halfen weder lange Verfahrensdauer noch Teilgeständnisse, es ergingen mehrjährige Haftstrafen.
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“Firmenbestatter” und Strohmänner (BGH 5 StR 287/24, Urteil 27.02.2025) – Haftung der Hintermänner verschärft: In diesem richtungsweisenden Urteil hat der BGH klargestellt, dass faktische Geschäftsführer – also Hintermänner ohne offiziellen Titel – genauso für Insolvenzverschleppung haften wie formal bestellte Geschäftsführer. Im entschiedenen Fall hatte ein bereits vorbestrafter Drahtzieher („Herr K.“) multiple Krisenfirmen über Strohleute weitergeführt und planmäßig in die Insolvenz laufen lassen. Bisher konnten solche Hintermänner oft behaupten, sie seien nur Helfer. Der BGH änderte die Spielregeln: Wer die tatsächliche Kontrolle ausübt, trägt die Insolvenzantragspflicht. Es komme auf die tatsächliche Macht an, nicht auf den Eintrag im Handelsregister. Tragende Erwägung: Schon interne Führung und Entscheidungsgewalt genügen – der faktische Chef kann als Täter der Insolvenzverschleppung bestraft werden, nicht bloß als Gehilfe. Rechtsfolge im Fall: Der Hintermann wurde ursprünglich nur als Gehilfe veruteilt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde dies allerdings aufgehoben und insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Er ist nach Auffassung des BGH als Täter wegen Insolvenzverschleppung und Bankrotts zu verurteilen – und hat damit sehr wahrscheinlich eine höhere Strafe zu erwarten als die 2 Jahre und 4 Monate, welche das Landgericht Leipzig für die als Beihilfe gewertete Tatbeteiligung als angemessen erachtet hatte. Praxiswirkung: Die Zeiten des ungestraften Versteckspiels hinter Strohgeschäftsführern sind vorbei. Geschäftsleute, die Firmen in Schieflage dubiosen “Firmenbeerdigern” übergeben, müssen wissen: Auch der Strippenzieher im Hintergrund macht sich strafbar und riskiert Haftstrafe und Schadensersatz.
Fazit: Verantwortungsvolle Krisenbewältigung statt Verschleppung
Die Fälle zeigen eine breite Spannweite: Von Freisprüchen (wenn z.B. die Insolvenzreife nicht sicher nachweisbar ist oder der Angeklagte faktisch keine Leitungsfunktion hatte) bis zu empfindlichen Strafen bei klarem Verschulden. Grundsätzlich ist Insolvenzverschleppung ein Dauerdelikt – sie beginnt mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung und endet erst mit dem Insolvenzantrag oder der Sanierung. Für Geschäftsführer – ob offiziell oder im Hintergrund – bedeutet das: Sobald Insolvenzreife erkannt wird, muss innerhalb von maximal 3 Wochen der Antrag gestellt werden. Andernfalls drohen nicht nur strafrechtliche Folgen (Geldstrafen oder Haft bis zu 3 Jahren, in schweren Fällen mehr durch verwandte Delikte), sondern auch zivilrechtliche Haftung gegenüber Gläubigern. Die Rechtsprechung zeigt, dass es sich nicht auszahlt in einer Krise auf Zeit zu spielen. Geschäftsführer oder Gesellschafter, die dennoch versuchen, eine hoffnungslose Lage zu verschleppen, laufen Gefahr, sich strafbar zu machen und persönlich zur Verantwortung gezogen zu werden – im Zweifel auch vor Gericht. Gut beraten sind daher alle Unternehmensverantwortlichen, die bei drohender Zahlungsunfähigkeit frühzeitig fachkundigen Rat einholen und transparente Maßnahmen ergreifen, statt auf Risiko zu gehen. Die hier zusammengetragenen Entscheidungen unterstreichen: Insolvenzverschleppung wird von den Gerichten ernst genommen – jedoch werden feine Unterschiede (Vorsatz vs. Fahrlässigkeit, Täter vs. Gehilfe, Sanierungswille vs. kriminelle Energie) in fairer Weise berücksichtigt. So soll einerseits wirtschaftliches Verantwortungsbewusstsein gefördert und andererseits Wirtschaftskriminalität konsequent geahndet werden.
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FAQ – Häufig gestellte Fragen
F: Wann muss ich einen Insolvenzantrag stellen?
A: Spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemäß § 15a InsO. Verzögerung = Insolvenzverschleppung.
F: Was bedeutet „vorsätzlich oder fahrlässig“?
A: Vorsatz liegt vor, wenn Sie bewusst gegen Ihre Antragspflicht verstoßen, also trotz Kenntnis des Insolvenz des Unternehmens keinen Insolvenzantrag stellen. Fahrlässig ist die Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 5 InsO ebenfalls strafbar, aber mit einem deutlich geringeren Strafmaß. Fahrlässig handelt, wer die wirtschaftliche Situation nicht ausreichend überwacht und falsch eingeschätzt hat, weil er Sorgfaltspflichten missachtet hat.
F: Reicht Schadenswiedergutmachung, um Strafe abzuwenden?
A: In vielen Fällen ja – wenn Sie zeigen, dass Sie kooperieren und fällige Zahlungen begleichen, kann das Verfahren eingestellt werden.
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