Kinderpornografie nach § 184b StGB?
Das Strafrecht stellt Besitz, Erwerb, Verbreitung und Herstellung von Kinderpornografie unter Strafe. Nach § 184b StGB gelten folgende Strafrahmen:
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Verbreitung, Herstellung, Zugänglichmachung: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
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Besitz oder Abrufen solcher Inhalte: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren
Die Inhalte gelten als Kinderpornografie, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern unter 14 Jahren darstellen oder wenn Kinder in aufreizend-sexualisierter Weise abgebildet werden. Die frühzeitige Beratung durch einen Strafverteidiger ist bei derartigen Vorwürfen unerlässlich um eine optimale Verteidigung zu gewährleisten.
Gesetzesänderung 2024: Rückstufung zum Vergehen
Bis Mitte 2024 galt jede Straftat nach § 184b als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Seit dem 28. Juni 2024 hat der Gesetzgeber jedoch eine Herabsetzung der Mindeststrafe vorgenommen – damit gelten diese Delikte nun wieder als Vergehen. Das hat erhebliche Auswirkungen:
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Möglichkeit der Verfahrenseinstellung (§§ 153, 154 StPO)
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Strafbefehl statt Hauptverhandlung möglich
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Abmilderung bei Ersttätern oder in Grenzfällen
Ihre Rechte als Beschuldigter
Wenn Ihnen der Besitz oder die Verbreitung entsprechender Inhalte vorgeworfen wird, gilt:
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Keine Aussage ohne Anwalt
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Frühzeitige Akteneinsicht durch den Strafverteidiger
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Prüfung der Beweismittel auf forensische Mängel
Ein Fachanwalt für Strafrecht kann bereits im Ermittlungsverfahren erheblichen Einfluss nehmen.
Problematische Beweismittel: NCMEC und IP-Zuordnung
Viele Verfahren stützen sich auf Daten des US-amerikanischen NCMEC (National Center for Missing & Exploited Children). Diese CyberTipline-Meldungen basieren oft auf automatisierten Scans sozialer Netzwerke wie Instagram oder Facebook. Die Zuordnung der IP-Adressen zu einer konkreten Person oder einem Endgerät ist häufig fehleranfällig oder unvollständig dokumentiert .
Beispiel: Das Amtsgericht Reutlingen wies 2022 ein Verfahren ab, weil die IP-Adresse nicht eindeutig dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Weder Cloud-Daten noch Mobilfunknummern wurden überprüft – ein häufiges Muster in der Praxis.
Was gilt für Anime, Comics und fiktive Darstellungen?
Nicht alle Darstellungen von Kindern unterliegen automatisch dem Verbot nach § 184b StGB. Entscheidend ist, ob es sich um Inhalte handelt, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Das bedeutet:
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Fiktive Darstellungen, wie Zeichnungen, Comics, Anime oder Animationen, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzung eines wirklichkeitsnahen Geschehens.
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Eine Strafbarkeit kann nur dann gegeben sein, wenn die Darstellung so realitätsgetreu ist, dass sie für einen durchschnittlichen Betrachter wie eine echte Abbildung eines Kindes wirkt.
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Offensichtlich künstliche oder stilisierte Bilder fallen nicht unter § 184b, sofern sie keine realitätsnahe Illusion erzeugen.
Die Grenze verläuft also dort, wo Fiktion glaubwürdig wie Realität erscheint.
Regionale Besonderheiten in Berlin und Brandenburg
Die Strafverfolgungsbehörden in Berlin und Brandenburg arbeiten intensiv mit dem BKA zusammen, insbesondere bei Fällen mit internationalen Datenquellen. Umso wichtiger ist es, dass Betroffene in dieser Region frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Fazit: Jetzt handeln und Verteidigung von erfahrenem Anwalt sichern
Ein Vorwurf nach § 184b StGB ist existenzbedrohend – selbst bei geringer Schuld. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite lassen sich Fehler in der Beweiserhebung aufdecken und Verfahren erfolgreich abwehren oder mildern.
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