Anwalt für neue psychoaktive Stoffe (NpSG) – Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

Erhalten Sie eine Vorladung oder steht eine Hausdurchsuchung wegen „Legal Highs“ bevor? Verstöße gegen das NpSG sind strafbar. Ich als Rechtsanwalt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht biete Ihnen eine kompetente Verteidigung bei neuen psychoaktiven Stoffen – bundesweit. Hier erhalten Sie Informationen!

Rechtsanwalt für neue psychoaktive Stoffe (NpSG) – Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

Haben Sie eine Vorladung erhalten oder steht möglicherweise eine Hausdurchsuchung im Raum, weil der Verdacht auf Besitz oder Handel mit sogenannten „Legal Highs“ besteht? Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) bestraft den Umgang mit Substanzen, die ähnliche Wirkungen wie Cannabis, Kokain oder Ecstasy entfalten – selbst wenn diese (noch) nicht im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind. Ich berate Sie diskret im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts und vertrete Sie bundesweit. 

Warum wurde das Gesetz über neue psychoaktive Stoffe (NpSG) erlassen?

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht eine Strafbarkeit nur vor, wenn es sich um eine Substanz handelt, die ausdrücklich in der Anlage des Gesetzes aufgeführt ist. Allerdings entwickelt sich die Produktion neuer psychoaktiver Stoffe – sogenannte „Legal Highs“ – rasant und in vielfältiger Weise. Oft werden chemisch minimal veränderte Substanzen hergestellt, die in ihrer Wirkung gefährlichen Drogen wie Cannabis, Kokain oder Ecstasy ähnlich sind, jedoch nicht unter das BtMG fallen. Dadurch entstehen Schutzlücken, in denen gefährliche Stoffe straffrei verkauft oder konsumiert werden können. 

Solche Lücken stellen ein erhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit dar. Fehlt eine rechtliche Grundlage, kann der Eindruck entstehen, die betreffenden Stoffe seien unbedenklich – mit verheerenden Folgen. 

Ein Wendepunkt war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2014: Dieser entschied, dass neue psychoaktive Substanzen nicht über das Arzneimittelgesetz bestraft werden dürfen, da sie keinen medizinischen Nutzen besitzen. 

Die Lösung ist das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG). Es bestraft nicht nur einzelne Substanzen, sondern erfasst gesamte Stoffgruppen. Somit werden auch leicht abgewandelte Varianten erfasst, die sonst möglicherweise unentdeckt bleiben würden. 

Erhalten Sie eine Vorladung, wird eine Hausdurchsuchung durchgeführt oder sind Sie in ein Ermittlungsverfahren bezüglich neuer psychoaktiver Stoffe verwickelt? Ich berate Sie vertraulich und setze mich engagiert für Ihre Verteidigung ein. 

Was versteht man unter neuen psychoaktiven Stoffen gemäß dem NpSG?

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) weist grundlegende Unterschiede zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) auf: Während das BtMG spezifische Einzelsubstanzen auflistet, bezieht sich das NpSG auf ganze Stoffgruppen. 

Eine besondere Eigenschaft besteht darin, dass die erfassten Stoffgruppen nicht zwingend nachweislich psychoaktiv wirken müssen. Es genügt bereits die strukturelle Ähnlichkeit zu bekannten psychoaktiven Substanzen, um unter das NpSG zu fallen. Das Gesetz greift somit bereits bei der bloßen Vermutung einer Gefährdung. 

Die in der Anlage zum NpSG genannten Stoffgruppen gelten als abschließend – Stand August 2021 umfasst sie: 

  • 2-Phenethylamin-Derivate: z.B. Amfetamine, MDMA („Ecstasy“) 
  • Cannabimimetika / synthetische Cannabinoide 
  • Benzodiazepine: z.B. Bentazepam (beruhigend, betäubend), Cinazepam (hypnotisch) 
  • N-(2-Aminocyclohexyl)amid-Verbindungen 
  • Tryptamin-Derivate: z.B. 1cP-LSD 
  • Arylcyclohexylamin-Derivate: wirken schmerzstillend, können jedoch auch Krampfanfälle oder Atemlähmungen hervorrufen 
  • Benzimidazol-Derivate: hohes Missbrauchspotenzial aufgrund ihrer starken schmerzstillenden Wirkung 

Sie haben eine Vorladung, Durchsuchung oder Anklage wegen neuer psychoaktiver Stoffe erhalten? Als Rechtsanwalt für Betäubungsmittelrecht prüfe ich Ihren Fall gründlich und vertrete Sie bundesweit – diskret, erfahren und mit klarem Fokus auf Ihre Rechte. 

Ist es möglich, dass ein Stoff sowohl dem NpSG als auch dem BtMG unterliegt?

Ja, das ist möglich. Es kann vorkommen, dass eine Substanz sowohl als neuer psychoaktiver Stoff im Sinne des NpSG als auch als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) klassifiziert wird. 

Wenn ein Stoff sowohl unter das BtMG als auch unter das NpSG fällt, hat das BtMG Vorrang. Das bedeutet:  

  • Die Strafbarkeit richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes. 
  • Dieser Vorrang ist von Bedeutung, da das BtMG in der Regel strengere Strafandrohungen und eine umfangreichere strafrechtliche Praxis aufweist.  
  • Die Einordnung hat daher direkte Auswirkungen auf das Strafmaß und meine Verteidigungsstrategie. 

Es wird Ihnen vorgeworfen, mit einem Stoff umzugehen, der möglicherweise sowohl dem BtMG als auch dem NpSG unterliegt? Ich prüfe die genaue rechtliche Einordnung und verteidige Sie mit Erfahrung und Weitblick. 

 

Welches Verhalten ist gemäß dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) strafbar?

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) bestraft nicht nur den Besitz oder Konsum – bereits das bloße Handeln mit sogenannten „Legal Highs“ kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Entscheidend ist hierbei nicht, ob der Stoff tatsächlich verkauft oder konsumiert wurde. Es genügt, dass bestimmte Handlungen eine Gefährdung darstellen, um eine Strafbarkeit zu begründen. 

  • Herstellen neuer psychoaktiver Stoffe 
  • Das Herstellen wird gemäß §2 Nr.3 NpSG weit gefasst definiert: Dazu zählt unter anderem das Anfertigen, Zubereiten, Umfüllen, Reinigen oder Abpacken. 
  • Eine Strafbarkeit liegt jedoch nur vor, wenn der Stoff mit der Absicht hergestellt wird, ihn in den Verkehr zu bringen – also weiterzugeben oder zu verkaufen. 
  • Verbringen in, durch oder aus Deutschland 
  • Einfuhr nach Deutschland (z.B. aus dem Ausland über die Grenze), 
  • Durchfuhr durch Deutschland, 
  • Ausfuhr in andere Länder. 
  • Auch hier spielt eine entscheidende Rolle, dass der Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens transportiert wird – das Transportmittel (Auto, Flugzeug etc.) ist dabei irrelevant. 
  • Laut §2 Nr.4 NpSG umfasst das Inverkehrbringen: 
  • das Vorrätighalten zur Abgabe, 
  • das Feilbieten oder Abgeben, 
  • das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch. 
  • In vielen Fällen überschneidet sich dies mit dem Handeltreiben – was dann vorrangig bestraft wird. 
  • Handeltreiben 
  • Strafbar ist jedes Handeln, das auf Umsatz oder Gewinn abzielt – beispielsweise der Verkauf. 
  • Auch vorbereitende Handlungen können unter diese Vorschrift fallen, wenn ein eigennütziges Motiv vorliegt. 
  • Verabreichen 
  • Das Verabreichen betrifft die direkte Anwendung des Stoffs an einer anderen Person – auch ohne deren Wissen oder Mitwirkung. 
  • Die betroffene Person muss keine Kontrolle über den Stoff haben, um Opfer einer strafbaren Handlung zu sein. 

Werden Ihnen die Herstellung, der Handel oder die Einfuhr neuer psychoaktiver Stoffe vorgeworfen? Ich als Rechtsanwalt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht prüfe Ihr Verfahren und verteidige Sie kompetent und diskret – bundesweit. 

 

Welche Strafe kann bei einem Verstoß gegen das Gesetz über neue psychoaktive Stoffe (NpSG) verhängt werden?

Ein Verstoß gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) kann erhebliche strafrechtliche Folgen haben. Das Gesetz differenziert dabei zwischen einfachen und besonders schweren Fällen. 

  • Wer gegen das NpSG verstößt, muss in der Regel mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen (§ 4 Abs. 1 NpSG). 
  • Besonders schwere Fälle: Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren. Dies ist der Fall bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren (§ 4 Abs. 3 NpSG). Solche Fälle treten beispielsweise auf, wenn: 
  • die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, also mit der Absicht, regelmäßig Einnahmen zu erzielen, oder 
  • eine volljährige Person (über 21) einem Minderjährigen (unter 18) einen neuen psychoaktiven Stoff zum unmittelbaren Verbrauch überlässt. 
  • Milderung bei minder schweren Fällen oder Fahrlässigkeit 
  • In sogenannten minder schweren Fällen kann ich als Rechtsanwalt geringere Strafen anregen – dies hängt stets vom Einzelfall ab. 

Auch bei fahrlässigem Handeln, also wenn der Täter die erforderliche Sorgfalt missachtet, sind mildere Sanktionen möglich. 

Steht Ihnen ein Strafverfahren aufgrund eines Verstoßes gegen das NpSG bevor? Ich prüfe Ihre Situation und entwickle eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. 

 

Ist das Verabreichen mit Zustimmung des Empfängers straffrei?

Nein. Auch wenn eine Person freiwillig einen neuen psychoaktiven Stoff konsumieren möchte, kann eine Strafbarkeit weiterhin bestehen. Dies liegt daran, dass das NpSG nicht nur individuelle Rechtsgüter, sondern auch die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt schützt. 

Obwohl eine Einwilligung in bestimmten Fällen strafrechtlich von Bedeutung sein kann – z.B. bei Körperverletzungen -, sind die Grenzen beim Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe schnell erreicht. Spätestens wenn eine konkrete Lebensgefahr besteht, wird die Einwilligung sittenwidrig und somit unwirksam. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2003 entschieden, dass das Verabreichen von Heroin trotz Einwilligung strafbar bleibt (BGH, Urteil v. 11.12.2003 – 3 StR 120/03). 

Stehen Sie im Verdacht, fahrlässig oder irrtümlich mit neuen psychoaktiven Stoffen umgegangen zu sein? Ich prüfe sorgfältig, ob Vorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit vorliegt – und verteidige Sie mit Erfahrung und Weitblick. 

 

Darf mein Telefon bei Verdacht auf einen Verstoß gegen das NpSG überwacht werden? 

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Telefonüberwachung beim Verdacht auf einen Verstoß gegen das NpSG zulässig. 

Gemäß §100a Strafprozessordnung (StPO) kann die Telekommunikation überwacht werden, wenn der Verdacht besteht, dass jemand gewerbsmäßig oder bandenmäßig mit neuen psychoaktiven Stoffen handelt, diese herstellt, verabreicht, in Verkehr bringt oder verbringt. 

Voraussetzungen für eine Telefonüberwachung: 

  • Schwerwiegender Tatverdacht: Es muss sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handeln. 
  • Konkreter Einzelfall: Die Tat muss im jeweiligen Fall als schwerwiegend eingestuft werden. 
  • Keine anderen Ermittlungswege: Die Überwachung darf nur angeordnet werden, wenn andere Mittel zur Aufklärung nicht oder nur erheblich weniger erfolgversprechend sind. 
  • Richterliche Anordnung erforderlich: Die Maßnahme muss von einem Gericht genehmigt werden. 

Die rechtliche Grundlage bildet §100a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 9a StPO. 

Haben Sie von einer Telefonüberwachung oder einem Ermittlungsverfahren aufgrund neuer psychoaktiver Stoffe erfahren? Als Rechtsanwalt im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht verteidige ich Sie kompetent und diskret – und überprüfe die Rechtmäßigkeit sämtlicher Maßnahmen. 

Online-Drogenhandel, Darknet-Marktplätze und „Legal Highs“ – Überblick zu geschlossenen Plattformen und aktuellen Trends

Der Online-Handel mit Betäubungsmitteln hat sich in den vergangenen zehn Jahren tiefgreifend verändert. Während klassische Darknet-Marktplätze wie Silk Road oder Wall Street Market ganze Handelsökosysteme abbildeten, haben sich in Deutschland zunehmend spezialisierte Einzelshops etabliert – teils unter dem Deckmantel angeblich „legaler“ psychoaktiver Stoffe. Die Strafverfolgungsbehörden reagieren mit internationalen Kooperationen und immer schnelleren Gesetzesanpassungen.

Chronologie wichtiger Takedowns

  • Shiny Flakes (2015)
    Einer der ersten großen deutschen Drogen-Onlineshops. Betrieben von einem 20-jährigen Leipziger, der über das Darknet an Hunderte Kunden verkaufte. Das Verfahren gilt als Blaupause für zahlreiche Nachfolgefälle.
  • Wall Street Market (2017 – 2019)
    Ein internationaler Marktplatz mit drei deutschen Betreibern. Über 1 Million Nutzer, Umsätze in Bitcoin. 2019 durch BKA, ZIT und internationale Partner abgeschaltet. Das BKA sprach vom größten Schlag gegen den Darknet-Drogenhandel in Europa.
  • Chemical Revolution (2019)
    Eigenständiger deutscher Online-Shop für Betäubungsmittel, beworben über verschlüsselte Kanäle. Nach umfangreicher Observierung wurde die Infrastruktur 2019 zerschlagen, mehrere Haftstrafen folgten.
  • DarkMarket (2021)
    Zum Zeitpunkt der Abschaltung der weltweit größte Darknet-Marktplatz. Die Koordination lag beim BKA, unterstützt von Europol und internationalen Ermittlern. Mehr als 500.000 Nutzerkonten, Server in Deutschland, Moldau und der Ukraine.
  • Hydra Market (2022)
    Russischsprachige Plattform mit Milliardenumsätzen, unter anderem für Drogenhandel, Geldwäsche und Falschgeld. Die Server standen in Deutschland und wurden vom BKA und der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) beschlagnahmt.
  • Nemesis Market (2024)
    Jüngster internationaler Fall: Auch hier führten deutsche Ermittler federführend die Beschlagnahme der Server durch. Zahlreiche Vendoren wurden identifiziert, Kryptowährungen im Millionenwert gesichert.
  • Crimenetwork (2024/2025)
    Ein deutschsprachiges Forum für Drogen-, Daten- und Waffenhandel. 2025 wurde die Infrastruktur beschlagnahmt und der mutmaßliche Administrator festgenommen. Ermittlungsführend war das BKA in Zusammenarbeit mit der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt.

Neue Plattformen: Verlagerung auf Messenger-Dienste

Nach dem Ende vieler großer Darknet-Marktplätze verlagert sich der Handel zunehmend auf Messenger-Dienste wie Telegram, Signal oder Wickr.

Dort entstehen geschlossene Gruppen und Kanäle, in denen Drogen, gefälschte Dokumente oder verschreibungspflichtige Medikamente angeboten werden – häufig unter Tarnnamen oder Codes. Die Strukturen ähneln einem „digitalen Straßenmarkt“: Bestellungen erfolgen per Chat, Bezahlung meist in Kryptowährung oder über Prepaid-Dienste, Lieferung per Post oder Kurier.

Telegram spielt dabei eine zentrale Rolle. Seit etwa 2021 verzeichnen Ermittlungsbehörden in Deutschland und der EU einen starken Anstieg solcher Angebote. Anders als im Darknet sind Telegram-Gruppen ohne Spezialsoftware zugänglich, was die Einstiegshürde senkt.

Viele dieser Gruppen operieren kurzlebig: Nach behördlichen Maßnahmen werden Kanäle gelöscht oder umbenannt, oft innerhalb weniger Stunden.

Die Strafverfolgung reagiert mit neuen Strategien – etwa verdeckten Ermittlungen in Messenger-Diensten und gezielter Überwachung öffentlicher Kanäle (§ 100a StPO).

Rechtlich gilt: Auch über Messenger bestellte Betäubungsmittel erfüllen den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs nach § 29 BtMG. Der Versuch, sich hinter vermeintlicher Anonymität zu verstecken, schützt nicht vor Strafbarkeit.

Verstöße gegen das BtMG werden je nach Menge, Wirkstoffgehalt und Verwendungszweck mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 15 Jahren geahndet.

Neue psychoaktive Stoffe („Legal Highs“) und LSD-Derivate

Mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) reagierte der Gesetzgeber 2016 auf eine Lücke im Betäubungsmittelrecht. Statt einzelner Substanzen erfasst das NpSG ganze Stoffgruppen – insbesondere synthetische Cannabinoide, Cathinone und Tryptamine – und schließt damit die bis dahin übliche „Struktur-Flucht“ vieler Hersteller.

Derivate und Schein-Legalität

In den Folgejahren reagierten Anbieter mit neuen chemischen Varianten, etwa 1P-LSD, 1cP-LSD, 1V-LSD, 1D-LSD und zuletzt 1S-LSD.

Diese Substanzen werden als sogenannte Prodrugs verkauft, also chemische Vorstufen, die im Körper in den eigentlichen Wirkstoff umgewandelt werden.

Hersteller und Online-Shops werben regelmäßig damit, dass diese Varianten „nicht im BtMG“ oder „nur zu Forschungszwecken“ angeboten würden. Rechtlich ist das irreführend: Der Gesetzgeber passt die Anlagen des NpSG regelmäßig an, zuletzt 2024 mit der Aufnahme von 1D-LSD. Für 1S-LSD liegt ein Verbot bereits im Entwurfsstadium vor und dürfte 2025 in Kraft treten.

Praktische Folgen

Auch wenn ein Derivat formal noch nicht ausdrücklich verboten ist, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Die Behörden können bei entsprechender psychoaktiver Wirkung eine Einordnung als analoger Stoff nach dem BtMG vornehmen. In der Praxis führt dies zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen und Ermittlungsverfahren – selbst bei vermeintlich „legalen“ Produkten.

Fazit

Deutschland spielt in der internationalen Bekämpfung des Online-Drogenhandels eine Schlüsselrolle. Gleichzeitig bleibt der Markt in Bewegung: Neue Plattformen entstehen, während der Gesetzgeber und Strafverfolgungsbehörden die Grenzen laufend nachziehen.

Die Verlagerung auf Messenger-Dienste zeigt: Der Online-Drogenhandel ist heute dezentraler, dynamischer und schwerer zu kontrollieren als je zuvor.

Wer sich auf vermeintlich legale oder anonyme Online-Angebote verlässt, riskiert dennoch strafrechtliche Konsequenzen.

 

Rechtsanwalt für Verstöße gegen das NpSG – Meine Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht 

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Meine Leistungen – so unterstütze ich Sie als Strafverteidiger: 

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  • Ich prüfe, ob tatsächlich ein strafbarer Umgang mit einem nach dem NpSG erfassten Stoff vorliegt.  
  • In vielen Fällen bestehen Zweifel an der Stoffzuordnung, am Vorsatz oder der Ermittlungsmethode – etwa bei Telefonüberwachung oder Hausdurchsuchung. 
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  • Ich analysiere die Fakten und plane die Verteidigung mit Blick auf die Einstellung des Verfahrens, die Vermeidung einer Hauptverhandlung oder die bestmögliche Lösung im Prozess. 
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