Verteidigung beim Vorwurf nach § 174 StGB in Berlin & Brandenburg
Als Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin verteidige ich Beschuldigte bundesweit beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB. In dieser emotional und rechtlich hochkomplexen Lage brauchen Sie einen erfahrenen Ansprechpartner, der schnell handelt, Ruhe in das Verfahren bringt und eine tragfähige Verteidigungsstrategie entwickelt. Ich biete Ihnen ein unverbindliches, kostenloses Vorgespräch kurzfristig – persönlich in Berlin oder per Videocall.
Was regelt § 174 StGB?
§ 174 StGB sanktioniert sexuelle Handlungen mit Schutzbefohlenen in besonderen Vertrauens-, Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnissen. Geschützt werden vor allem Personen unter 18 Jahren, die einem Erwachsenen in Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind. Ebenfalls erfasst sind Konstellationen im Rahmen eines Dienstverhältnis oder einer Ausbildung, in denen eine besondere Abhängigkeit ausgenutzt wird.
Der Gesetzgeber knüpft bei dem Begriff „Schutzbefohlene“ nicht nur an formale Rollen (z. B. Lehrer, Trainer, Pflegeeltern) an. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein Obhutsverhältnis besteht – also eine Beziehung, in der Aufsicht, Erziehung, Ausbildung oder Betreuung einen Über-/Unterordnungscharakter erzeugen. In solchen Konstellationen sind sexuelle Kontakte unzulässig; eine vermeintliche Einwilligung schützt nicht.
Tatbestandsvoraussetzungen – verständlich erklärt
Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung (§ 174 Abs. 1)
Tatbestandsmäßig handelt, wer sexuelle Handlungen an einem Schutzbefohlenen vornimmt oder vornehmen lässt, der oder die dem Täter in Erziehung oder in der Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Unter Erziehungfällt die gezielte Förderung der Persönlichkeitsentwicklung (z. B. Eltern, Pflegepersonen, Lehrer). Betreuung in der Lebensführung meint eine umfassendere alltägliche Verantwortung: Wer die Lebensgestaltung des Minderjährigen mitprägt – etwa in Heimen, Wohngruppen oder intensiven Trainings-/Betreuungssituationen – kann in einem solchen Betreuungsverhältnis stehen. Maßgeblich ist die tatsächliche Einwirkung und Verantwortung, nicht nur Vertragsformalia. Schlüsselbegriffe wie „anvertraut“ und „lebensführung anvertraut“ betonen, dass es um reale Schutz- und Fürsorgepflichten geht.
Ausbildungsverhältnis oder Dienst-/Arbeitsverhältnis (§ 174 Abs. 1)
Erfasst sind zudem Situationen, in denen eine Person aufgrund eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses dem Täter untergeordnet ist. Voraussetzung ist, dass die Abhängigkeit in irgendeiner Weise missbraucht wird – oft ohne offene Drohung, etwa durch subtile Leistungsversprechen, Druck oder die Ausnutzung der hierarchischen Stellung. Entscheidend ist, ob objektiv eine Lage besteht, die freie Entscheidung erheblich erschwert.
Erweiterte Tathandlungen und Konstellationen
Der Straftatbestand reicht über direkte Berührungen hinaus. Auch das Bestimmen eines Schutzbefohlenen zu sexuellen Handlungen an oder mit Dritten kann erfasst sein. Ebenso fallen Handlungen „vor“ einem Schutzbefohlenen – also kontaktlose, aber sexuell geprägte Verhaltensweisen – unter den Tatbestand, wenn sie den geschützten Bereich verletzen. Hier knüpft das Gesetz an den Schutz des kindlichen und jugendlichen Entwicklungsraums an.
Was gilt als „sexuelle Handlung“?
Nicht jedes unangemessene Verhalten ist strafbar. Sexuelle Handlung ist ein Rechtsbegriff: Es geht um Handlungen mit erheblichem Sexualbezug. Bei Minderjährigen ist die Schwelle zur Erheblichkeit niedriger als unter Erwachsenen, weil bereits relativ geringfügige Eingriffe die Entwicklung beeinträchtigen können. Ob eine Handlung erheblich ist, hängt stets vom Gesamtzusammenhang ab (Art, Intensität, Dauer, Situation, Alter). Diese Einordnung ist verteidigungsrelevant – insbesondere in Grenzfällen oder wenn der sexuelle Bezug bestritten wird.
Strafrahmen und mögliche Folgen
Bei § 174 Abs. 1 (Erziehung/Betreuung; Ausbildung/ Dienst) und bei Abs. 2 droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei Abs. 3 (etwa Handlungen „vor“ dem Schutzbefohlenen) reicht der Strafrahmen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Maßgeblich sind u. a. Intensität der Tathandlungen, Dauer, etwaige Vorstrafen, Nachtatverhalten und die Auswirkungen auf das mutmaßliche Opfer.
Neben der eigentlichen Strafe kommen Nebenfolgen in Betracht – etwa Berufsverbote, Eintragungen ins Führungszeugnis, Bewährungsauflagen oder berufsrechtliche Konsequenzen. Bereits das Ermittlungsverfahren kann existenzbedrohend sein (Suspendierung vom Dienst, mediale Aufmerksamkeit). Genau deshalb ist die frühe Strafverteidigung so wichtig.
Typische Konstellationen aus der Praxis
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Schule/Internat/Heim: Lehr- und Betreuungspersonen, die in enger pädagogischer Beziehung stehen; hier ist das Anvertrautsein oft unproblematisch.
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Sport/Verein: Trainer mit umfassender Aufsicht, Reisen, Trainingslager; je intensiver der Eingriff in den Tagesablauf, desto eher liegt Betreuung in der Lebensführung vor.
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Ausbildung/Job: Meister-Azubi, Stationsleitung-Pflegekraft, Teamleitung-Praktikant – Abhängigkeitsverhältnis und Hierarchie können ausreichen, wenn sie ausgenutzt werden.
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Privates Umfeld: Pflege- oder Patchwork-Konstellationen, in denen ein Obhutsverhältnis faktisch entsteht (z. B. regelmäßige Betreuungshilfen).
Jede Konstellation ist anders. Ob wirklich eine strafbare Beziehungskonstellation vorliegt, ist prüf- und angreifbar.
Meine Verteidigungsstrategie – Schritt für Schritt
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Sofortmaßnahme nach Vorladung oder Durchsuchung
Melden Sie sich sofort, wenn eine Vorladung eingeht oder die Polizei vor der Tür steht. Ich übernehme umgehend die Akteneinsicht und verschaffe Ihnen Zeit und Ruhe. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor wir die Akte kennen.
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Prüfung der Tatbestandsmerkmale
Lag tatsächlich Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung vor? War die Person wirklich lebensführung anvertraut? Handelte es sich „nur“ um punktuelle Aufsicht (z. B. ein Kurs), die nicht reicht? Bestand überhaupt ein wirksames Ausbildungs- oder Dienstverhältnis und wurde dessen Abhängigkeit wirklich ausgenutzt?
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Einordnung der „sexuellen Handlung“
Ist die Erheblichkeit nachweisbar? Gibt es alternative Deutungen (z. B. Missverständnisse, fehlender Sexualbezug, Kontextfehler)? Grenzfälle werden akribisch herausgearbeitet.
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Aussage-gegen-Aussage und Beweisaufnahme
In vielen Verfahren steht die Aussage eines Zeugen im Mittelpunkt. Ich arbeite mit aussagepsychologischenKriterien, prüfe Konstanz, Details, mögliche Suggestionen und die Entstehungsgeschichte der Aussage. Wir stellen präzise Beweisanträge und nutzen Widersprüche.
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Konkurrenzen, Strafzumessung, Verfahrensökonomie
Mehrere Vorwürfe? Wir prüfen Tateinheit/Tatmehrheit, Verjährung und rechtliche Alternativen. Schon im Ermittlungsverfahren lässt sich oft die Weichenstellung zur Einstellung oder zu einer milderen Bewertungerreichen.
Q & A – Häufige Fragen zum Sexualstrafrecht (§ 174 StGB)
Was bedeutet „anvertraut“ im Sinne von § 174 StGB?
„Anvertraut“ heißt, dass mir die Person zur Erziehung oder Betreuung überlassen ist. Es genügt eine faktische Verantwortung: Wer über längere Zeit Leitung, Aufsicht oder Anleitung übernimmt, kann in einem Obhutsverhältnis stehen – auch ohne schriftlichen Vertrag.
Reicht ein kurzer Kurs oder eine Nachhilfestunde für „Betreuung in der Lebensführung“?
Meist nein. Erforderlich ist eine umfassendere Einwirkung auf die Lebensgestaltung. Kurzzeitige Kontakte begründen regelmäßig keine Betreuung in der Lebensführung – diese Abgrenzung ist ein wichtiger Verteidigungsansatz.
Gilt § 174 StGB nur unterhalb von 18 Jahren?
Im Kern ja: Person unter 18 Jahren stehen im Mittelpunkt des Schutzes. In Ausbildungs- und Dienstverhältnissen kann aber auch bei Volljährigen eine Ausnutzung von Abhängigkeit strafbar sein, wenn die besonderen Voraussetzungen des Gesetzes gegeben sind.
Spielt eine Zustimmung des Minderjährigen eine Rolle?
Bei Erziehung/Betreuung ist eine Zustimmung rechtlich unbeachtlich. Bei Ausbildungs-/Dienstverhältnissen kommt es auf die Ausnutzung der Abhängigkeit an; auch hier ist „Zustimmung“ häufig nicht geeignet, die Strafbarkeit entfallen zu lassen.
Welche Strafe droht beim Vorwurf nach § 174 StGB?
Regelmäßig eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Im Bereich kontaktloser Handlungen sieht das Gesetz bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab (Tatumstände, Vorstrafen, Prognose).
Muss ich zur polizeilichen Vorladung erscheinen?
Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen. Holen Sie vorher anwaltlichen Rat ein – ich übernehme die Kommunikation und vertrete Ihre Rechte.
Was passiert mit meinem Beruf, wenn erziehungs- oder betreuungsnah?
Schon das Verfahren kann Suspendierung oder Berufsverbote nach sich ziehen. Deshalb ist eine frühe, diskrete Verteidigung entscheidend, um Folgeschäden zu minimieren und strategische Lösungen zu verhandeln.
Bekannte Entwicklungen der letzten Jahre – warum das für Ihre Verteidigung wichtig ist
Die Rechtsprechung hat in jüngerer Zeit mehrfach Präzisierungen zu § 174 StGB vorgenommen – etwa zur Frage, wann ein tatsächliches Obhuts-/Anvertrautsein vorliegt, wie kontaktlose Handlungen „vor“ Schutzbefohlenen einzuordnen sind und wie Tateinheit mit anderen Delikten (beispielsweise Missbrauch von Kindern) zu bewerten ist. Auch medial berichtete Fälle aus Schule, Vereinen und Leistungssport zeigen: Entscheidend ist die sorgfältige Prüfung des konkreten Abhängigkeitsverhältnisses. Ich verfolge diese Entwicklung fortlaufend und bringe sie strategisch in Ihre Verteidigung ein – vom Ermittlungsstadium bis zur Hauptverhandlung.
Was Sie sofort tun sollten – beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
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Schweigen Sie. Geben Sie keine Erklärungen gegenüber Polizei, Schule, Verein, Träger oder Medien ab.
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Kontaktieren Sie mich frühzeitig. Ich sichere Akteneinsicht, verhindere fehlerhafte Einlassungen und koordiniere alles Weitere.
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Dokumentieren Sie Entlastendes. Sammeln Sie Belege (Termine, Pläne, Kommunikation), aber nehmen Sie selbst keinen Kontakt auf zur mutmaßlich betroffenen Person.
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Vertrauen Sie dem Verfahren. Wir reagieren geplant, nicht hektisch – das erhöht die Chancen auf eine Einstellung oder eine milde Lösung.
Meine Kanzlei in Berlin – diskret, spezialisiert, erreichbar
Als Einzelanwalt stehe ich für persönliche Betreuung und klare Kommunikation. Termine sind kurzfristig in Berlin-Tegel möglich; auf Wunsch übernehme ich Verteidigungen in Berlin und Brandenburg (z. B. AG Tiergarten, LG Berlin, LG Potsdam) und bundesweit. Meine Kanzlei ist auf Strafrecht und insbesondere auf das Sexualstrafrecht ausgerichtet. Sie profitieren von spezialisierter Erfahrung, praxiserprobten Verteidigungsansätzen und einer kompromisslos diskreten Mandatsführung.
Leistungen im Überblick
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Verteidigung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) und angrenzender Delikte (u. a. sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 ff.; sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 182 StGB).
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Akteneinsicht, Verfahrenssteuerung, Kommunikation mit Ermittlungsbehörden und Gerichten.
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Gutachter- und Aussageanalyse, präzise Beweisanträge, taktische Hauptverhandlungsführung.
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Beratung zu Nebenfolgen (Berufsrecht, Führungszeugnis, Medienthemen).
Suchanfragen & Begriffserläuterungen – damit Sie wissen, wonach Sie suchen
Viele Mandanten googeln unter Stress unscharfe oder ungewöhnliche Phrasen. Zur Orientierung einige klarstellende Hinweise – jeweils in vollständigen Sätzen, damit die Begriffe verständlich und auffindbar bleiben:
Wer nach „missbrauch von schutzbefohlenen“ oder „wegen sexuellen missbrauchs von schutzbefohlenen“ sucht, meint meist genau den Vorwurf nach § 174 StGB im Strafrecht. Häufig fallen dabei auch verkürzte oder grammatikalisch abweichende Formulierungen wie „sexuelle missbrauch“ – gemeint ist dann regelmäßig der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Die Strafdrohung wird oft als „freiheitsstrafe von drei monaten“ oder „drei monaten bis zu fünf“ bzw. „monaten bis zu fünf jahren“ wiedergegeben; korrekt ist, dass bei den Grundvarianten des § 174 eine Freiheitsstrafe in diesem Rahmen vorgesehen ist.
Die Begriffe „Betreuung in der Lebensführung“ und „lebensführung anvertraut“ kennzeichnen, dass eine Person unter 18 Jahren mit dem Täter in einem Obhutsverhältnis steht. Wer in Suchfeldern „schutzbefohlenen vornehmen“oder „wer sexuelle handlungen“ eintippt, bezieht sich auf die Gesetzesformulierung, wonach strafbar ist, wer sexuelle Handlungen vornimmt oder vornehmen lässt. In arbeitsnahen Konstellationen tauchen Suchbegriffe wie „ausbildung oder betreuung“ und „rahmen eines dienstverhältnis“ auf; hierbei geht es um die Frage, ob ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde. Auch das Stichwort „Vorladung“ ist typisch – hier gilt: Als Beschuldigte(r) haben Sie das Recht zu schweigen und zunächst einen Anwalt einzuschalten.
Warum ich der richtige Ansprechpartner bin
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Spezialisierung: Strafrecht und Sexualstrafrecht sind mein Kerngeschäft.
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Erfahrung & Strategie: Ich kenne die Fallstricke des § 174 StGB – vom vermeintlichen Anvertrautsein über die Abgrenzung zu § 182 StGB bis zu Fragen der Aussagepsychologie.
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Diskretion & Verfügbarkeit: Kurze Wege, schnelle Termine, persönliche Betreuung.
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Klarheit: Sie erhalten eine realistische Einschätzung – ohne falsche Versprechen, mit klarer Strategie.
Handeln Sie jetzt – diskret und souverän
Beim Vorwurf nach § 174 StGB zählt die Zeit: Je früher ich eingebunden werde, desto gezielter können wir Weichen stellen – von der Vermeidung unbedachter Aussagen bis zur Einstellung oder einer milden Lösung. Vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches, kostenloses Vorgespräch. Ich verteidige Sie in Berlin und Brandenburg – auf Wunsch bundesweit.
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders – maßgeblich sind die Akte und die konkreten Umstände.