Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog in der Fassung seit dem 01.05.2014 werden Rotlichtverstöße in der Regel wie folgt geahndet:
Rotlichtverstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Zusätzlich ist eine strafrechtliche Ahndung wie folgt möglich |
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Rotlicht missachtet | 90 € | 1 | – | – |
mit Gefährdung | 200 € | 2 | 1 Monat | je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB |
mit Sachbeschädigung | 240 € | 2 | 1 Monat | je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB |
Rotlicht missachtet bei Rotphase länger als 1 Sekunde | 200 € | 2 | 1 Monat | je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB |
mit Gefährdung | 320 € | 2 | 1 Monat | je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB |
mit Sachbeschädigung | 360 € | 2 | 1 Monat | je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB |
Wie wirken sich Voreintragungen aus?
Einschlägige Voreintragungen wirken sich in der Regel bußgelderhöhend aus.
Wird die angegebene Regelbuße immer verhängt?
Die vom Bußgeldkatalog vorgesehene Regelahndung geht von fahrlässiger Begebungsweise, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Voreintragungen aus. Ergibt die Prüfung des Einzelfalls, dass Besonderheiten gegeben sind, kann davon abgewichen werden. Die Regelbuße kann beispielsweise erhöht werden, wenn von Vorsatz auszugehen ist oder einschlägige Voreintragungen vorliegen. Man kann allerdings auch von der Regelbuße nach unten abweichen, wenn beispielsweise eine unterdurchschnittliche Fahrlässigkeit vorliegt.