Verstoß gegen das Waffengesetz (WaffG) – Rechtsanwalt für Waffenrecht in Berlin

Anwalt für Verstoß gegen das Waffengesetz

Wer eine Waffe besitzt, transportiert oder auch nur bestellt, sieht sich mit einem dichten Netz an gesetzlichen Vorgaben konfrontiert. Schon kleinere Verstöße können erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen: Geldstrafen, Freiheitsstrafen, die Entziehung der Waffenbesitzkarte (WBK) und der Verlust waffenrechtlicher Zuverlässigkeit. Die Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (WaffG) richten sich nicht nur gegen sogenannte „Waffennarren“, sondern auch gegen Jäger, Sportschützen oder vermeintlich unbescholtene Bürger, denen bei einer Internetbestellung, Einfuhr oder Lagerung ein Fehler unterlaufen ist.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, ein Anhörungsbogen eingegangen ist oder eine Durchsuchung stattgefunden hat, sollten Sie unverzüglich einen auf Waffenrecht spezialisierten Anwalt kontaktieren.


1. Strafbare Verstöße gegen das Waffengesetz – Überblick über Tatbestände

Das Waffengesetz regelt in den §§ 51 ff. WaffG eine Vielzahl an Straftatbeständen. Besonders praxisrelevant sind:

  • § 52 WaffG: Unerlaubter Umgang mit verbotenen Waffen oder Munition
  • § 42 WaffG + § 53 WaffG (OWi): Führen von Waffen und Messern
  • § 53 WaffG: Ordnungswidrigkeiten (z. B. Transportverstoß) Fahrlässige Begehungsweise
  • § 54 WaffG: Einziehungsvorschrift

Der Begriff des „Umgangs“ umfasst gemäß §1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG u.a. Erwerb, Besitz, Führen, Transport, Verbringen, Ein- und Ausfuhr, Bearbeiten oder Vernichten einer Waffe.

Definition (BGH, Beschluss vom 07.11.2012 – 5 StR 505/12): „Führen“ einer Waffe bedeutet das Tragen der Waffe zugriffsbereit außerhalb der eigenen Wohnung oder des befriedeten Besitztums.

Jahr

Gericht / Behörde

Kernaussage

Ergebnis

2024

Hauptzollamt Ulm – „Gürtelschnallenmesser“ aus China

versteckte Klappmesser in Alltagsgegenständen sind verbotene Waffen; Strafverfahren schon bei Internet-Bestellung

Einziehung + Strafanzeige gegen 72-jährigen Besteller 

2023

BayVGH, 28. 09. 2023 – 24 CS 23.1196

Aufbewahrung eines teilgeladenen Perkussionsrevolvers genügt für „gröblichen Verstoß“ und Unzuverlässigkeit

Widerruf WBK und Jagdschein 

2022

VG München, 10. 06. 2022 – M 7 S 22.746

Schon einmaliger Aufbewahrungsverstoß kann Zuverlässigkeit zerstören

Antrag auf einstw. Rechtsschutz erfolglos 

2024

Bundespolizei Görlitz

Butterfly- und Einhandmesser bei Verkehrskontrolle; Straf- bzw. Bußgeldverfahren eingeleitet

Sicherstellung + 175 € Sicherheitsleistung 

2020

AG Kehl, Beschl. 9. 11. 2020 – 5 OWi 304 Js 8923/20

Rucksack-Messer war kein Einhandmesser → Freispruch

Fehlende Tatbestands­mäßigkeit § 42a WaffG 

Am Donnerstag, 17. Juli 2025, tritt die vom Senat von Berlin beschlossene Rechtsverordnung, mit der das Führen von Waffen und Messern in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs im Land Berlin verboten wird, in Kraft. Das berlinweite Waffen- und Messerverbot gilt grundsätzlich für alle Personen in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs (Bahnhofsgebäude, Bahnsteige sowie beidseitig begrenzte Zugänge). Es ist mit verstärkten Kontrollen durch die BVG und die Berliner Polizei zu rechnen.


2. Einfuhr und Internetbestellung von Waffen

Ein besonders praxisrelevanter Bereich ist die Bestellung von Waffen oder Waffenteilen über das Internet, insbesondere aus dem Ausland.

BGH, Urteil vom 19.03.2015 – 4 StR 602/14 Der BGH entschied zur Einfuhr eines als Anscheinswaffe eingestuften Schreckschussgewehrs, dass die Strafbarkeit bereits mit dem Verbringen in das Bundesgebiet einsetzt. Der Angeklagte hatte das Gewehr aus Tschechien bestellt.

Tragende Erwägung: Die Einfuhr i.S.d. §52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG liegt bereits dann vor, wenn der Besteller eine aus dem Ausland versandte Waffe auf deutschem Gebiet entgegennimmt. Auf die Kenntnis der waffenrechtlichen Einordnung kommt es nur bedingt an.

Rechtsfolge: Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung, Einziehung der Waffe, Verlust der Zuverlässigkeit.


3. Aufbewahrung und Lagerung von Waffen

Nach § 36 WaffG müssen Waffen in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Behältnis aufbewahrt werden. Besonders streng sind die Anforderungen bei scharfen Schusswaffen und Munition.

BayVGH, Beschluss vom 28.09.2023 – 24 CS 23.1196 Ein Waffenbesitzer bewahrte einen Perkussionsrevolver mit Schwarzpulver in einem ungesicherten Schrank auf.

Ergebnis: Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit.

Begründung: Wer Waffen und Munition nicht getrennt und sicher aufbewahrt, verletzt seine Pflichten grob. Daraus ergibt sich ein „charakterlicher Eignungsmangel“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.


4. Transport und Führen von Waffen

Der erlaubnisfreie Transport von Waffen ist unter engen Voraussetzungen zulässig (§42 WaffG). Die Waffe muss ungeladen, in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, der Transport muss einem erlaubten Zweck dienen (z.B. zum Schießstand).

Definition (BGH, Urteil vom 07.02.2006 – 1 StR 373/05): Der Begriff des „Führens“ verlangt, dass die Waffe tatsächlich zugriffsbereit mitgeführt wird. Ein Transport in einem verschlossenen Koffer stellt grundsätzlich kein Führen dar.


5. Verbotene Waffen – z.B. Butterflymesser und verbotene Gegenstände

Viele Gegenstände gelten als „verbotene Waffen“ nach Anlage 2 zum WaffG, etwa Wurfsterne, Totschläger, Butterflymesser oder Springmesser mit Klingenlängen über 8,5 cm.

Amtsgericht Frankfurt, Beschluss vom 10.05.2022 – 922 Ds 4025 Js 291173/21 Ein Butterflymesser wurde im Handgepäck gefunden. Die Verteidigung argumentierte mit fehlendem Vorsatz, da der Angeklagte das Messer nicht als Waffe, sondern als Werkzeug zum Angeln mitgeführt hatte.

Ergebnis: Einstellung gemäß §153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld.


6. Ordnungswidrigkeiten nach dem WaffG

Nicht jeder Verstoß ist eine Straftat. Viele Verstöße sind als Ordnungswidrigkeit nach §54 WaffG einzuordnen. Besonders relevant:

  • Nicht ordnungsgemäßer Transport
  • Fehlende Anzeige des Erwerbs nach §33 WaffG
  • Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften (bei geringem Gewicht)

Bußgeldrahmen: Bis zu 10.000 EUR möglich


7. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz

Je nach Einzelfall drohen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis zu 10 Jahre, je nach Schwere)
  • Entziehung der Waffenbesitzkarte nach §45 WaffG
  • Verlust der Zuverlässigkeit gemäß §5 WaffG (auch ohne Strafurteil möglich)
  • Einziehung der Waffen (§54 StGB)

Strafrahmen gemäß §52 WaffG:

  • Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe
  • Besonders schwerer Fall (§52 Abs. 5 WaffG): Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren
  • Fahrlässiger Umgang (§53 WaffG): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre

8. Was Sie jetzt tun sollten – Verteidigung durch einen Anwalt für Waffenrecht

Waffenrecht ist ein hochspezialisiertes Gebiet mit vielen Fallstricken. Ob der Besitz einer bestimmten Waffe überhaupt strafbar ist, hängt oft von technischen Details und der Einordnung durch das BKA ab. Auch der Vorsatz muss nachgewiesen werden.

Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben, steht bereits ein strafrechtlicher Anfangsverdacht im Raum. In dieser Situation sollten Sie schweigen und unverzüglich anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen.

Ich verteidige Sie kompetent in allen Stadien des Strafverfahrens und kämpfe für die Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch. Auch bei drohendem Entzug der WBK oder einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsprüfung vertrete ich Ihre Interessen gegenüber der Behörde.


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