Verstoß gegen das Waffengesetz (WaffG) – Rechtsanwalt für Waffenrecht in Berlin

Anwalt für Verstoß gegen das Waffengesetz

Wer eine Waffe besitzt, transportiert oder auch nur bestellt, sieht sich mit einem dichten Netz an gesetzlichen Vorgaben konfrontiert. Schon kleinere Verstöße können erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen: Geldstrafen, Freiheitsstrafen, die Entziehung der Waffenbesitzkarte (WBK) und der Verlust waffenrechtlicher Zuverlässigkeit. Die Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (WaffG) richten sich nicht nur gegen sogenannte „Waffennarren“, sondern auch gegen Jäger, Sportschützen oder vermeintlich unbescholtene Bürger, denen bei einer Internetbestellung, Einfuhr oder Lagerung ein Fehler unterlaufen ist.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, ein Anhörungsbogen eingegangen ist oder eine Durchsuchung stattgefunden hat, sollten Sie unverzüglich einen auf Waffenrecht spezialisierten Anwalt kontaktieren.


1. Strafbare Verstöße gegen das Waffengesetz – Überblick über Tatbestände

Das Waffengesetz regelt in den §§ 51 ff. WaffG eine Vielzahl an Straftatbeständen. Besonders praxisrelevant sind:

  • § 52 WaffG: Unerlaubter Umgang mit verbotenen Waffen oder Munition
  • § 42 WaffG + § 53 WaffG (OWi): Führen von Waffen und Messern
  • § 53 WaffG: Ordnungswidrigkeiten (z. B. Transportverstoß) Fahrlässige Begehungsweise
  • § 54 WaffG: Einziehungsvorschrift

Der Begriff des „Umgangs“ umfasst gemäß §1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG u.a. Erwerb, Besitz, Führen, Transport, Verbringen, Ein- und Ausfuhr, Bearbeiten oder Vernichten einer Waffe.

Definition (BGH, Beschluss vom 07.11.2012 – 5 StR 505/12): „Führen“ einer Waffe bedeutet das Tragen der Waffe zugriffsbereit außerhalb der eigenen Wohnung oder des befriedeten Besitztums.

Jahr

Gericht / Behörde

Kernaussage

Ergebnis

2024

Hauptzollamt Ulm – „Gürtelschnallenmesser“ aus China

versteckte Klappmesser in Alltagsgegenständen sind verbotene Waffen; Strafverfahren schon bei Internet-Bestellung

Einziehung + Strafanzeige gegen 72-jährigen Besteller 

2023

BayVGH, 28. 09. 2023 – 24 CS 23.1196

Aufbewahrung eines teilgeladenen Perkussionsrevolvers genügt für „gröblichen Verstoß“ und Unzuverlässigkeit

Widerruf WBK und Jagdschein 

2022

VG München, 10. 06. 2022 – M 7 S 22.746

Schon einmaliger Aufbewahrungsverstoß kann Zuverlässigkeit zerstören

Antrag auf einstw. Rechtsschutz erfolglos 

2024

Bundespolizei Görlitz

Butterfly- und Einhandmesser bei Verkehrskontrolle; Straf- bzw. Bußgeldverfahren eingeleitet

Sicherstellung + 175 € Sicherheitsleistung 

2020

AG Kehl, Beschl. 9. 11. 2020 – 5 OWi 304 Js 8923/20

Rucksack-Messer war kein Einhandmesser → Freispruch

Fehlende Tatbestands­mäßigkeit § 42a WaffG 

Am Donnerstag, 17. Juli 2025, tritt die vom Senat von Berlin beschlossene Rechtsverordnung, mit der das Führen von Waffen und Messern in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs im Land Berlin verboten wird, in Kraft. Das berlinweite Waffen- und Messerverbot gilt grundsätzlich für alle Personen in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs (Bahnhofsgebäude, Bahnsteige sowie beidseitig begrenzte Zugänge). Es ist mit verstärkten Kontrollen durch die BVG und die Berliner Polizei zu rechnen.


2. Einfuhr und Internetbestellung von Waffen

Ein besonders praxisrelevanter Bereich ist die Bestellung von Waffen oder Waffenteilen über das Internet, insbesondere aus dem Ausland.

BGH, Urteil vom 19.03.2015 – 4 StR 602/14 Der BGH entschied zur Einfuhr eines als Anscheinswaffe eingestuften Schreckschussgewehrs, dass die Strafbarkeit bereits mit dem Verbringen in das Bundesgebiet einsetzt. Der Angeklagte hatte das Gewehr aus Tschechien bestellt.

Tragende Erwägung: Die Einfuhr i.S.d. §52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG liegt bereits dann vor, wenn der Besteller eine aus dem Ausland versandte Waffe auf deutschem Gebiet entgegennimmt. Auf die Kenntnis der waffenrechtlichen Einordnung kommt es nur bedingt an.

Rechtsfolge: Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung, Einziehung der Waffe, Verlust der Zuverlässigkeit.


3. Aufbewahrung und Lagerung von Waffen

Nach § 36 WaffG müssen Waffen in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Behältnis aufbewahrt werden. Besonders streng sind die Anforderungen bei scharfen Schusswaffen und Munition.

BayVGH, Beschluss vom 28.09.2023 – 24 CS 23.1196 Ein Waffenbesitzer bewahrte einen Perkussionsrevolver mit Schwarzpulver in einem ungesicherten Schrank auf.

Ergebnis: Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit.

Begründung: Wer Waffen und Munition nicht getrennt und sicher aufbewahrt, verletzt seine Pflichten grob. Daraus ergibt sich ein „charakterlicher Eignungsmangel“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.


4. Transport und Führen von Waffen

Der erlaubnisfreie Transport von Waffen ist unter engen Voraussetzungen zulässig (§42 WaffG). Die Waffe muss ungeladen, in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, der Transport muss einem erlaubten Zweck dienen (z.B. zum Schießstand).

Definition (BGH, Urteil vom 07.02.2006 – 1 StR 373/05): Der Begriff des „Führens“ verlangt, dass die Waffe tatsächlich zugriffsbereit mitgeführt wird. Ein Transport in einem verschlossenen Koffer stellt grundsätzlich kein Führen dar.


5. Verbotene Waffen – z.B. Butterflymesser und verbotene Gegenstände

Viele Gegenstände gelten als „verbotene Waffen“ nach Anlage 2 zum WaffG, etwa Wurfsterne, Totschläger, Butterflymesser oder Springmesser mit Klingenlängen über 8,5 cm.

Amtsgericht Frankfurt, Beschluss vom 10.05.2022 – 922 Ds 4025 Js 291173/21 Ein Butterflymesser wurde im Handgepäck gefunden. Die Verteidigung argumentierte mit fehlendem Vorsatz, da der Angeklagte das Messer nicht als Waffe, sondern als Werkzeug zum Angeln mitgeführt hatte.

Ergebnis: Einstellung gemäß §153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld.


6. Ordnungswidrigkeiten nach dem WaffG

Nicht jeder Verstoß ist eine Straftat. Viele Verstöße sind als Ordnungswidrigkeit nach §54 WaffG einzuordnen. Besonders relevant:

  • Nicht ordnungsgemäßer Transport
  • Fehlende Anzeige des Erwerbs nach §33 WaffG
  • Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften (bei geringem Gewicht)

Bußgeldrahmen: Bis zu 10.000 EUR möglich


7. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz

Je nach Einzelfall drohen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis zu 10 Jahre, je nach Schwere)
  • Entziehung der Waffenbesitzkarte nach §45 WaffG
  • Verlust der Zuverlässigkeit gemäß §5 WaffG (auch ohne Strafurteil möglich)
  • Einziehung der Waffen (§54 StGB)

Strafrahmen gemäß §52 WaffG:

  • Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe
  • Besonders schwerer Fall (§52 Abs. 5 WaffG): Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren
  • Fahrlässiger Umgang (§53 WaffG): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre

8. Was Sie jetzt tun sollten – Verteidigung durch einen Anwalt für Waffenrecht

Waffenrecht ist ein hochspezialisiertes Gebiet mit vielen Fallstricken. Ob der Besitz einer bestimmten Waffe überhaupt strafbar ist, hängt oft von technischen Details und der Einordnung durch das BKA ab. Auch der Vorsatz muss nachgewiesen werden.

Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben, steht bereits ein strafrechtlicher Anfangsverdacht im Raum. In dieser Situation sollten Sie schweigen und unverzüglich anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen.

Ich verteidige Sie kompetent in allen Stadien des Strafverfahrens und kämpfe für die Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch. Auch bei drohendem Entzug der WBK oder einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsprüfung vertrete ich Ihre Interessen gegenüber der Behörde.


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Kontakt: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin – Verteidigung bei Verstoß gegen das Waffengesetz

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FAQ: Verstoß gegen das Waffengesetz (WaffG)

1. Was gilt überhaupt als Waffe nach dem Waffengesetz (WaffG)?
Eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist jeder Gegenstand, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen bestimmt ist oder dazu geeignet und bestimmt wird. Dazu zählen z. B. Schusswaffen, bestimmte Messerarten (wie Butterflymesser oder Einhandmesser) und verbotene Gegenstände nach Anlage 2 zum WaffG.

2. Wann mache ich mich wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz strafbar?
Eine Strafbarkeit kann bereits durch den unerlaubten Erwerb, Besitz, Transport oder die Einfuhr einer Waffe entstehen. Auch wer eine verbotene Waffe bestellt, kann sich strafbar machen – selbst dann, wenn die Waffe aus dem Ausland kommt und der Besteller sie nur entgegennimmt.

3. Was ist der Unterschied zwischen „Führen“ und „Transportieren“ einer Waffe?
„Führen“ bedeutet, dass die Waffe zugriffsbereit außerhalb der eigenen Wohnung oder des befriedeten Besitztums getragen wird. Ein „Transport“ liegt dagegen nur vor, wenn die Waffe ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis befördert wird – etwa zum Schießstand. Der Unterschied ist entscheidend für die Strafbarkeit.

4. Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen das Waffengesetz?

Die Strafen richten sich nach der Schwere des Verstoßes:

  • Grundtatbestand (§ 52 WaffG): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
  • Besonders schwerer Fall: Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren
  • Fahrlässiger Verstoß (§ 53 WaffG): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
    Zusätzlich drohen Einziehung der Waffen, Entzug der Waffenbesitzkarte und Verlust der Zuverlässigkeit.

5. Was passiert, wenn ich eine Waffe im Internet bestelle?
Schon die Bestellung oder Entgegennahme einer verbotenen oder erlaubnispflichtigen Waffe aus dem Ausland kann als Einfuhr gelten – und damit strafbar sein (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Strafbarkeit bereits mit der Entgegennahme im Inland beginnt, unabhängig davon, ob der Käufer die waffenrechtliche Einordnung kannte.

6. Welche Regeln gelten für die Aufbewahrung von Waffen?
Waffen und Munition müssen nach § 36 WaffG getrennt und sicher in einem zugelassenen, verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Schon ein einmaliger Aufbewahrungsverstoß kann zur Annahme führen, dass der Waffenbesitzer unzuverlässig ist – was den Widerruf der Waffenbesitzkarte oder des Jagdscheins zur Folge haben kann.

7. Was sind „verbotene Waffen“ im Sinne des Gesetzes?
Verbotene Waffen sind in Anlage 2 zum WaffG aufgelistet. Dazu gehören u. a. Wurfsterne, Schlagringe, Totschläger, Butterflymesser und Springmesser mit Klingenlängen über 8,5 cm. Der Besitz oder das Führen solcher Gegenstände ist in der Regel strafbar – auch wenn kein böser Vorsatz bestand.

8. Wann liegt nur eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat vor?
Bei weniger gravierenden Verstößen, etwa einem fehlerhaften Transport oder der verspäteten Anzeige des Erwerbs einer erlaubnispflichtigen Waffe, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 54 WaffG). Hier drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro, aber keine Freiheitsstrafe.

9. Was sollte ich tun, wenn ich eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalte?
In diesem Fall besteht bereits ein Anfangsverdacht. Sie sollten keine Aussage ohne anwaltliche Beratung machen und sich unverzüglich an einen auf Waffenrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und die beste Verteidigungsstrategie entwickeln.

10. Welche Konsequenzen drohen zusätzlich zur Strafe?

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe können auch folgende Maßnahmen erfolgen:

  • Entzug der Waffenbesitzkarte (§ 45 WaffG)
  • Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
  • Einziehung der Waffen (§ 54 StGB)
    Diese Folgen können langfristig verhindern, dass Sie jemals wieder legal Waffen besitzen dürfen.