Sie wurden geblitzt? Mit Alkohol oder Drogen am Steuer erwischt? – Worauf sie im Bußgeldverfahren achten sollten.
Im Jahre 2013 wurden 4,5 Millionen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr mit einem Punkt oder mehr geahndet.
Sofern Sie bereits einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten haben wegen:
einer sonstigen Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr, sollten Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, bevor Sie Angaben zum Sachverhalt machen.
Ein Punkteeintrag in Flensburg hat unangenehme Folgen: Seit der Verschärfung des Bußgeldkatalogs zum 01.05.2014 wird die Fahrerlaubnis bereits bei Erreichen von 8 Punkten entzogen, früher war dies erst bei 18 Punkten der Fall.
Begleitetes Fahren ab 17
Wer Kinder hat, muss bedenken, dass die Begleitperson für das begleitete Fahren ab 17 nur noch einen Punkt eingetragen haben darf. Außerdem ist die Tilgungsgrenze von 2 Jahren auf 2,5 Jahre, bei groben Ordnungswidrigkeiten auf 5 Jahre verlängert worden.
Sollte ich den Anhörungsbogen zurückschicken?
Sie sind weder als Betroffener, noch als Zeuge verpflichtet irgendwelche Angaben bei der Polizei zu machen. Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Der Hinweis im Anhörungsbogen, dass Sie verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person zu machen ist irreführend, denn sofern Sie den Anhörungsbogen unter Ihrer Anschrift erhalten haben, hat die Behörde bereits Ihre richtigen „personenenbezogenen“ Angaben gemäß § 111 OWiG. Eine Verpflichtung diese erneut zu bestätigen besteht nicht.
Lohnt es sich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen?
Dies sollte in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Es gibt zahlreiche Ansatzpunkte die ein Anwalt überprüft z.B.:
- Zustellung
- Verjährung
- Identifikation des Fahrers
- Technische Fehler des Messgeräts oder der Software
- Fehler bei der Bedienung des Messgeräts durch den Beamten
- Fehler bei der Übertragung der Daten vom Messbeamten zum protokollierenden Kollegen
- Verwechselungen und Fehler bei der Auswertung der Daten.
Bei einer Untersuchung von 1.800 Bußgeldakten durch die Sachverständigengesellschaft für Verkehrsmesstechnik VUT im Jahre 2009 wurde eine Fehlerquote von 80 % festgestellt. Das bedeutet nicht, dass in 80 % aller Bußgeldverfahren mit einem Freispruch zu rechnen ist. Manchmal sind es nur Kleinigkeiten die keinen Einfluss auf das Messergebnis gehabt haben können und die Verwertbarkeit der Messung nicht beeinträchtigen, aber in vielen Fällen lohnt es sich einmal genauer nachzusehen. Ein höherer Toleranzabzug kann entscheidend sein, wenn es darum geht, ob Ihnen ein Fahrverbot auferlegt wird oder nicht. In vielen Fällen reichen schon kleine Ungenauigkeiten, um zu einer Verfahrenseinstellung zu gelangen.
Wie läuft das Verfahren ab, wenn ich Sie beauftrage?
Ich beantrage zunächst sowohl Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, als auch die Übersendung eines aktuellen Auszugs aus Ihrem Verkehrszentralregister. Sodann bespreche ich mit Ihnen auf dieser Grundlage die weiteren Möglichkeiten und wir definieren ein realistisches Verteidigungsziel. Sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Fehler bei der Durchführung oder Auswertung der Messung vorliegen könnten, lasse ich die Messung von einem Sachverständigenbüro für Messtechnik überprüfen. Dann sind wir optimal vorbereitet, um in die Verhandlung mit der Bußgeldbehörde, der Amtsanwaltschaft oder dem Gericht einzutreten. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügen, berate ich Sie zur Deckungsanfrage bei Ihrem Rechtsschutzversicherer.
Was sollte ich tun, wenn bereits ein Bußgeldbescheid erlassen wurde?
Mit Zustellung des Bußgeldbescheides beginnt die Einspruchsfrist. Diese beträgt 2 Wochen und ist unbedingt einzuhalten. Kontaktieren Sie mich rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist, damit ich Ihnen helfen kann.
Was passiert, wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist?
Sofern diese Frist überschritten wurde, ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Es kommt allerdings eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ in Betracht, wenn Sie unverschuldet nicht in der Lage waren, rechtzeitig Einspruch einzulegen. Beispiele dafür wäre z.B. wenn der Bußgeldbescheid während eines Krankenhausaufenthaltes oder einer längeren Urlaubsreise zugestellt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (z.B. Rückkehr aus dem Urlaub) zu stellen und die Umstände sind glaubhaft zu machen.
Kann ich den Einspruch selbst einlegen?
Um eine optimale Verteidigung zu erhalten, sollten Sie so früh wie möglich einen Rechtsanwalt aufsuchen, der sich auf Bußgeldverfahren spezialisiert hat. Grundsätzlich können Sie den Einspruch aber auch selbst einlegen. Hier erhalten Sie ein Muster zum Einlegen des Einspruchs.
Mustereinspruch
An die
(Bußgeldstelle)
In dem Bußgeldverfahren gegen
(Name, Vorname)
(Aktenzeichen)
lege ich hiermit
Einspruch
gegen den Bußgeldbescheid, zugestellt am (Datum der Zustellung) ein.
(Datum) (Unterschrift)