Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht steht unter dem Leitbild des „Vorrangs des Erziehungsgedanken.“ Daraus folgen gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht besondere Möglichkeiten der Sanktionen durch den Jugendrichter und auch den Staatsanwalt.

Bei dem Jugendlichen soll das Unrechtsbewusstsein geschärft werden, er soll zwar ermahnt werden und für sein Fehlverhalten einen spürbaren Denkzettel  bekommen, die Bestrafung soll sich jedoch nicht entwicklungsschädigend auswirken. Der Jugendrichter soll erzieherisch auf den Täter einwirken, um eine weitere Straffälligkeit zu verhindern.

Und trotz aller staatlicher Fürsorge und guter Absichten ist auch in diesem Bereich eine engagierte, kompetente Strafverteidigung unbedingt notwendig, denn auch Jugendliche und Heranwachsende können unschuldig in den Fokus der Ermittlungen geraten. In dieser Phase der Entwicklung können sie sich nicht gegen  erfahrene Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter durchsetzen. Sie lassen sich beeinflussen und einschüchtern, sind unterschiedlichen Erwartungen von Seiten der Eltern, befreundeter Mitbeschuldigter und der Justiz ausgesetzt. Gerade in dieser Situation ist es wichtig einen kompetenten Ansprechpartner zu haben, der nur die jeweiligen Interessen des betroffenen Jugendlichen konsequent verfolgt.

Auf wen wird das Jugendstrafrecht angewendet?

Grundsätzlich wird das Jugendstrafrecht auf Jugendliche – also alle Personen im Alter zwischen 14 Jahren und 17 Jahren – angewendet. Zunächst wird jedoch geprüft, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und sittlichen Reife überhaupt in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Personen unter 14 Jahren gelten als Kinder, diese sind strafunmündig. Die individuelle Entwicklung wird nicht geprüft. Es wird angenommen das Kinder die erforderliche geistige und sittliche Reife zur Unrechtseinsicht noch nicht entwickelt haben und sie werden daher nicht bestraft. Personen die zur Tatzeit zwischen 18 und 20 Jahren waren, gelten als Heranwachsende. Bei dieser Altersgruppe wird Jugendstrafrecht angewandt, wenn die Tat als typische Jugendverfehlung eingeordnet wird oder beim Täter eine Reifeverzögerung festgestellt wird und der Richter davon ausgeht, dass bei dem Jugendlichen die „Entwicklungskräfte noch in größerem Umfange wirksam sind“. Wichtige Indikatoren für eine Reifeverzögerung zur Tatzeit sind z.B. häufige Brüche im Schul- und Ausbildungsverlauf, in der Wohnsituation oder dem familiären Umfeld. Eine unrealistische Planung des weiteren beruflichen und privaten Lebensweg wird ebenfalls als jugendtypisch angesehen. Als jugendtypische Straftaten gelten z.B. Sachbeschädigungen durch Graffiti, Ladendiebstahl und auch das Ausprobieren von Betäubungsmitteln. In der Praxis wird in vielen Fällen auch bei Heranwachsenden das Jugendstrafrecht angewendet.

Ist die Hauptverhandlung öffentlich?

Die Hauptverhandlung gegen Jugendliche findet grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung statt. Damit soll eine negative Beeinflussung des Jugendlichen durch eine Stigmatisierung verhindert werden. Der Jugendliche soll nicht das Gefühl haben öffentlich angeprangert zu werden. Gegen Heranwachsende ist die Verhandlung jedoch öffentlich.

Welche Aufgabe hat die Jugendgerichtshilfe?

Die Jugendgerichtshilfe ermittelt die Hintergründe zur Person und zum Umfeld des Jugendlichen. Dabei wird in der Regel mindestens ein längeres Gespräch mit dem Jugendlichen geführt. Denkbar sind auch Ermittlungen in Form von Gesprächen mit der Familie oder der Schule. Die Ermittlungsergebnisse werden dem Gericht in Form eines schriftlichen und/oder mündlichen Berichts präsentiert. Die Jugendgerichtshilfe gibt außerdem eine Empfehlung zur Ahndung der Tat, sowie bei Heranwachsenden eine Empfehlung zur Einordnung des Heranwachsenden als Jugendlichen oder als Erwachsenen ab. Ich rate in der Regel dazu, mit der Jugendgerichtshilfe zusammen zu arbeiten und die angeforderten Informationen zur familiären Bindung, der Wohnsituation, der schulischen oder beruflichen Ausbildung erteilen. Es sollte aber im Einzelfall geprüft und nur nach Rücksprache mit dem Strafverteidiger abgeklärt werden, inwieweit hier auch Angaben zum Tathergang gemacht werden sollten.

Welche Maßnahmen und Sanktionen sind nach dem Jugendstrafrecht möglich?

Man unterschiedet zwischen

  • Erziehungsmaßregeln (z.B. Weisungen)
  • Zuchtmitteln (z.B. Verwarnungen, Auflagen, Jugendarrest)
  • Jugendstrafe (als letztes Mittel wenn schädliche Neigungen beim Jugendlichen oder eine besondere Schwere der Schuld festgestellt wird).

Jugendlichen die mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind, stehe ich gern mit meiner Erfahrung als Strafverteidiger zur Seite.