Unschuldsvermutung

Nach § 6 Abs. 2 der europäischen Menschenrechtskonvention gilt die sogenannte Unschuldsvermutung:

„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“

Als Strafverteidiger sorge ich dafür, dass dieser wichtige Grundsatz weder

  • von den Ermittlungsbehörden,
  • dem Gericht
  • noch von der Presse

vergessen wird.

Der Beschuldigte muss nicht seine Unschuld beweisen, sondern die Staatsanwaltschaft muss das Gericht in einem fairen Verfahren von der Schuld des Angeklagten überzeugen.

Trotz der Unschuldsvermutung sind bereits im Ermittlungsverfahren sehr einschneidende Maßnahmen wie z.B. Untersuchungshaft, dinglicher Arrest oder die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dieser scheinbare Widerspruch wird mit dem Argument begründet, dass dies nur vorläufige Maßnahmen seien, die lediglich der Verfahrenssicherung dienen.

In vielen Fällen sind aber bereits weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend, um einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten. Die Auswirkungen von derartigen „vorläufigen“ Maßnahmen können dramatische Folgen haben und Existenzen bedrohen.