Honorar

Wieviel kostet ein Strafverteidiger?

Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit des jeweiligen Verfahrens. Ich berechne in der Regel Pauschalgebühren im Vorschusswege für den jeweiligen Verfahrensabschnitt. Das Strafverfahren lässt sich in das Ermittlungsverfahren (bis Anklageerhebung), das Zwischenverfahren (nach Anklageerhebung) und das Hauptverfahren (nach Eröffnungsbeschluss des Gerichts) einteilen.

Anbahnungsgespräch

Die erste Kontaktaufnahme ist grundsätzlich kostenlos. Sie schildern mir bitte kurz telefonisch oder per Email:

  • Ihre Rolle im Verfahren (Beschuldigter, Geschädigter, Zeuge, Angehöriger),
  • den Tatvorwurf (Körperverletzung, Betrug, Insolvenzverschleppung) und
  • den Verfahrensstand (Anhörungsbogen von der Polizei, Anklage, Strafbefehl, Urteil).

Ich prüfe sodann, ob ich Ihre Angelegenheit übernehmen kann und vereinbare einen Termin zur kostenpflichtigen Erstberatung oder ich empfehle Ihnen einen spezialisierten Kollegen. Bereits die in dem Anbahnungsgespräch geäußerten Informationen unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht, selbst wenn später keine Mandatsübernahme erfolgen sollte.

Erstberatung

Ich berechne für die Erstberatung in Strafsachen pauschal 150,00 €. Dabei gehe ich von einer bis zu einstündigen Beratungsleistung im persönlichen Gespräch, am Telefon oder per Email aus. Diese Gebühr wird im Falle einer Beauftragung auf die weiteren Gebühren angerechnet.

In vielen Fällen kann ich bereits im Erstberatungsgespräch viele Unsicherheiten aus der Welt schaffen und Ihnen die weiteren Schritte und Handlungsalternativen aufzeigen. Bitte bedenken Sie jedoch, dass eine umfassende Beratung und seriöse Prüfung des Sachverhalts auf Rechtsfragen erst auf Grundlage vollständiger Akteneinsicht erfolgen kann. Der Umfang der weiteren Maßnahmen wird nach Ihren Informationen eingeschätzt, damit eine Kalkulation für die nächsten Schritte erfolgen kann. Sie erhalten jederzeit eine transparente und planbare Kostenübersicht auf Grundlage des Verfahrensstandes und der nächsten sinnvollen Maßnahmen.

Kosten für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren

  • Im Ermittlungsverfahren werden Zeugen durch die Polizei vernommen, Spuren am Tatort gesichert, Überwachungskameraufnahmen ausgewertet, Durchsuchungen durchgeführt etc.). Diese Informationen werden mit einem Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
  • Bei der Übernahme des Mandats schreibe ich zunächst an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft und melde mich als Ihr Verteidiger, sage den Vernehmungstermin ab, beantrage Akteneinsicht und kündige eine schriftliche Stellungnahme an
  • Sobald die Akte bei mir eingeht, wird diese gescannt und ich übersende Ihnen eine digitale Kopie der Akte. Sodann vereinbare ich einen Termin mit Ihnen, um die Beweislage und das weitere Vorgehen zu besprechen.

Für meine Tätigkeit bis dahin berechne ich in der Regel 597,14 € (die Erstberatungsgebühr wird davon abgezogen, sofern diese bereits gezahlt wurde).

Wir entscheiden dann gemeinsam, ob eine weitere Tätigkeit sinnvoll und erforderlich ist. In einigen Fällen endet bereits hier meine Tätigkeit, wenn sich der Tatverdacht nach Aktenlage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht bestätigt hat und eine „schweigend Verteidigung“ bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zur gewünschten Verfahrenseinstellung führt. In vielen Fällen ist dies aber nicht eindeutig und es kann sinnvoll sein die Widersprüche oder alternative Sachverhalte in einer schriftlichen Stellungnahme aufzuzeigen und rechtlich einzuordnen. Der Aufwand für eine schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf ist sehr unterschiedlich. Die tatsächlichen oder rechtlichen Probleme bei dem Vorwurf einer einfachen Körperverletzung sind üblicherweise schneller erfasst und dargestellt als bei dem Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges, einer Vergewaltigung oder Insolvenzverschleppung. In geeigneten Fällen schließe ich daher für die Fertigung einer schriftlichen Stellungnahme zum Tatvorwurf mit dem Mandanten eine individuelle Vergütungsvereinbarung ab.

In einfach gelagerten Fällen berechne ich in der Regel einen Betrag von 597,14 für die Fertigung einer Verteidigungsschrift mit dem Antrag das Verfahren einzustellen. In der überwiegenden Anzahl der von mir bearbeiteten Verfahren führt dies zu der gewünschten Einstellung des Verfahrens.

Kosten für die Tätigkeit im Zwischenverfahren

Sofern die Staatsanwaltschaft eine Anklage erhebt oder den Erlass eines Strafbefehls beantragt, wird die Akte an das zuständige Gericht abgegeben. Damit beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. In diesem Verfahrensabschnitt entscheidet das Gericht, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Vor dieser Entscheidung wird die Anklageschrift dem Angeklagten zugestellt und er erhält die Möglichkeit durch eine Stellungnahme Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts nehmen.

Eine Stellungnahme im Zwischenverfahren kann dazu führen, dass die Anklage nicht zugelassen wird oder ein Strafbefehl nicht erlassen wird. Dies geschieht erheblich seltener als eine Einstellung im Ermittlungsverfahren. Es kann jedoch dennoch sinnvoll sein die eigene Position in diesem Verfahrensabschnitt darzulegen. Sofern bereits eine Stellungnahme im Ermittlungsverfahren abgegeben wurde ist eine Wiederholung im Zwischenverfahren nicht erforderlich. Sinnvoll ist der Antrag auf Nichteröffnungsantrag nur, falls sich neue Gesichtspunkte ergeben haben, die bislang noch nicht dargelegt wurden.

Kosten für die Tätigkeit im Hauptverfahren

Wenn das Gericht das Hauptverfahren eröffnet hat, besteht die Hauptaufgabe der Verteidigung in der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Die Beweismittel müssen geprüft und analysiert werden. Zeugenvernehmungen werden vorbereitet, Durchsuchungsberichte, Spurensicherungsberichte, Überwachungskameraaufnahmen und Telefonüberwachungsprotokolle gesichtet. Häufig werden vom Gericht Sachverständigengutachten zur Klärung beweiserheblicher Fragen eingeholt. Außerdem wird der bisherige Verfahrensgang auf Verfahrensfehler geprüft (Einhaltung von Belehrungspflichten, richterliche Anordnung von Zwangsmaßnahmen, Einhaltung von Ladungsfristen, ordnungsgemäße Gerichtsbesetzung etc.). Das Gericht hat in dieser Phase des Verfahrens mit dem Eröffnungsbeschluss signalisiert, dass es eine Verurteilung des Angeklagten für überwiegend wahrscheinlich erachtet. Daher muss die Verteidigung bereits in der Vorbereitung der Hauptverhandlung taktisch mit Blick auf die Rechtsmittelinstanz vorgehen und diese mit entsprechenden Anträgen vorbereiten.

Für meine Tätigkeiten im Hauptverfahren zur Vorbereitung der Hauptverhandlung berechne ich in der Regel eine Pauschale von 597,14 € und für die Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins 628,32 €.

Wer bezahlt den Strafverteidiger?

Grundsätzlich bezahlt der Auftraggeber den Strafverteidiger und damit in der Regel der Mandant.

Besondere Konstellationen ergeben sich bei

  • jugendlichen Mandanten die nicht geschäftsfähig sind. Hier die der Auftrag durch die Erziehungsberechtigten erforderlich.
  • rechtsschutzversicherten Mandanten bei denen unter gewissen Umständen die Versicherung die Kosten übernimmt
  • Pflichtverteidigungen in Fällen der notwendigen Verteidigung.

Rechtsschutzversicherung

Die vorsätzliche Begehung von Straftaten ist normalerweise nicht versicherbar. Nur bei Delikten die fahrlässig begangen werden können, wie z.B. Körperverletzung oder Tötung bei einem Verkehrsunfall kommt die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung in Betracht.

In Bußgeldverfahren werden sowohl die Verfahrens- als auch die Anwaltskosten in der Regel von der Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.

Im gewerblichen Bereich gibt es spezielle Strafrechtsschutzversicherungen die Unternehmern und deren Arbeitnehmer auch für vorsätzliche Delikte die im Zusammenhang mit der Tätigkeit beim Arbeitgeber Deckungsschutz bieten und die Kosten für eine Verteidigung, Gutachten und Reisekosten übernehmen. Die versicherten Risiken sind jedoch in den jeweiligen Bedingungen genau definiert und müssen sorgfältig auf Ausschlussgründe geprüft werden.

Pflichtverteidigung

Grundsätzlich bin ich bereit, in den Fällen notwendiger Verteidigung als Pflichtverteidiger tätig zu werden. Als grobe Faustregel gilt, dass das Gericht dem Angeklagten einen Anwalt als Pflichtverteidiger beiordnet, wenn in dem konkreten Fall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr droht. Wenn Sie vom Gericht aufgefordert wurden einen Anwalt Ihrer Wahl zu benennen, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, sollten Sie schnell reagieren und die angegebene Frist unbedingt einhalten, da das Gericht ansonsten einen Anwalt „aussucht“ und eine spätere Auswechselung nur mit hohem Begründungsaufwand und/oder Mehrkosten möglich ist.

In umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren ist es nicht unüblich neben der Pflichtverteidigervergütung eine Zuzahlung zu vereinbaren, da die Pflichtverteidigervergütung 20 % unter der Mittelgebühr eines Wahlverteidigers liegt.

Beachten Sie jedoch, dass bei einer Verurteilung die Staatskasse versuchen wird auch die Pflichtverteidigergebühren von Ihnen erstattet zu bekommen. Lediglich beim Freispruch trägt die Landeskasse die Anwaltskosten des Angeklagten in Höhe der gesetzlichen Gebühren.