Recht und Ordnung ohne Ahnung – Der Verkehrspolizist und die Unfallflucht

Man sollte meinen Verkehrspolizisten kennen die Voraussetzungen der „Unfallflucht“, auch Fahrerflucht genannt. Umso erstaunter war ich über die Angaben zum Sachverhalt in einem Anhörungsbogen der Polizei an einen Beschuldigten:

 

Aktenauszug keine Nachricht am Fahrzeug hinterlassen

 

Die Polizei macht dem Beschuldigten also zum Vorwurf, dass er keine „Nachricht am geschädigten Fahrzeug hinterließ.“

Im Umkehrschluss wäre es also keine Straftat, wenn der Beschuldigte eine Nachricht am geschädigten Fahrzeug hinterlassen hätte, richtig? Leider FALSCH: das Zurücklassen der Kontaktdaten entbindet den Unfallbeteiligten nicht von der Pflicht abzuwarten, um die Feststellungen zu ermöglichen.

Ein hinterlassener Zettel muss den berechtigten Fahrzeugeigentümer nicht unbedingt erreichen. Dieser kann leicht durch Witterungseinflüsse unleserlich oder durch unbeteiligte Dritte entfernt werden. Außerdem müsste  so der Geschädigte auf die Angaben des Unfallverursachers vertrauen und könnte z.B. schlecht nachträglich die Stellung der Fahrzeuge bei einer Kollision oder die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zum Unfallzeitpunkt überprüfen. Diese und weitere Feststellungen müssen durch den Geschädigten oder die Polizei getroffen werden können.

Die sogenannte „Zettelflucht“ wird in der Regel im Rahmen der Strafzumessung lediglich strafmildernd berücksichtigt und somit milder bestraft. Warum die Polizei hier meint, dass dies die Strafbarkeit entfallen ließe? Wer weiß?